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   BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79   

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BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79 (https://dejure.org/1980,13163)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1980 - 1 StR 753/79 (https://dejure.org/1980,13163)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1980 - 1 StR 753/79 (https://dejure.org/1980,13163)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten und zu seiner Gefährlichkeit - Kummulation von Strafschärfungsgründen und Strafmilderungsgründen - Grundsätze der Strafzumessungserwägungen - Aussetzung der Vollstreckung der ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78).

    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3).

  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78).
  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78).
  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    In ihrem Ergebnis ist die Prognoseentscheidung hinzunehmen, weil sie noch im Rahmen des Vertretbaren liegt und weil auch in Bezug auf sie gilt, daß im Zweifelsfalle die Auffassung des Tatgerichts respektiert werden muß (BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 - und vom 22. Mai 1979 - 1 StR 192/79).
  • BGH, 18.07.1978 - 1 StR 225/78

    Rüge wegen des Auftretens von mittelbaren statt der unmittelbaren Tatzeugen -

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78).
  • BGH, 22.05.1979 - 1 StR 192/79

    Abgabe einer Sozialprognose für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Begehung der

    Auszug aus BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79
    In ihrem Ergebnis ist die Prognoseentscheidung hinzunehmen, weil sie noch im Rahmen des Vertretbaren liegt und weil auch in Bezug auf sie gilt, daß im Zweifelsfalle die Auffassung des Tatgerichts respektiert werden muß (BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 - und vom 22. Mai 1979 - 1 StR 192/79).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Ein Eingriff des Revionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 17, 35, 36 [BGH 09.01.1962 - 1 StR 346/61]; 20, 264, 266 f [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]; 24, 132, 133 [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]; BGH bei Holtz, NDR 1978, 109, 110; BGH, urteilvom 11. Januar 1980 - 1 StR 753/79).
  • BGH, 24.08.1982 - 1 StR 435/82

    Verhältnis der Strafhöhe zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 und vom 22. Januar 1980 - 1 StR 753/79).
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