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BGH, 01.12.1992 - 1 StR 759/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen - Verwertung einer früheren polizeilichen Aussage bei Unerreichbarkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 251 Abs. 2
Papierfundstellen
- StV 1993, 232
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.04.2019 - 4 StR 16/19
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen (Einführung fehlerhafter …
Fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO nicht verwertet werden können, dürfen als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 759/92, BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; …und vom 31. Januar 2001 - 3 StR 237/00, juris Rn. 6 mwN;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 15;… KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 19). - BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung …
Da die so geschaffenen Protokolle nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden dürfen, spricht viel dafür zuzulassen, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung verlesen wird (vgl. BGHSt 34, 231, 234; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; BayObLG JR 1977, 475, 476;… Wache KK 3. Aufl. § 168c Rdn. 25;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 168c Rdn. 6).In einem späteren Beschluß hat der 1. Strafsenat ausdrücklich klargestellt, daß eine unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht zustande gekommene richterliche Vernehmung als nichtrichterliche gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen und verwertet werden darf (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15).
- BGH, 30.11.2010 - 3 StR 418/10
Ablehnung eines Beweisantrags (Vernehmung eines Auslandszeugen; völlige …
Auch die besondere Situation, dass das erkennende Gericht einerseits der kommissarischen Vernehmung mangels persönlichen Eindrucks vom Zeugen jeden Beweiswert abspricht, andererseits aber dessen frühere belastende Aussage, die gleichermaßen außerhalb der Hauptverhandlung und ohne seine Mitwirkung zustande kam, für hinreichend beweiskräftig hält (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 759/92, StV 1993, 232), ist vorliegend entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben.