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   BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09   

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https://dejure.org/2009,712
BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,712)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,712)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,712)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 99 StPO; § 95 Abs. 2 StPO; § 100a StPO; § 94 StPO; § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO
    Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider (Verwertung von E-Mails; Telekommunikationsüberwachung; Benachrichtigungspflicht; Fernmeldegeheimnis; Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme)

  • lexetius.com

    StPO §§ 99, 95 Abs. 2

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider

Kurzfassungen/Presse (6)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    E-Mails - Durchsuchung - ISP

  • heise.de (Pressebericht, 10.05.2009)

    BGH setzt niedrige Hürden zur E-Mail-Überwachung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherstellung von eMails im Ermittlungsverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH sorgt für Klarheit bei Beschlagname von E-Mails

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung von E-Mails beim Provider gemäß § 99 StPO

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    §§ 99, 100a StPO
    Beschlagnahme von E-Mails wie normale Postsendungen

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sicherstellung von E-Mails, die noch beim E-Mail-Provider lagern

  • kanzlei-hoenig.info (Kurzanmerkung)

    Beschlagnahme von eMails

  • cyberfahnder.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Offene Beschlagnahme von E-Mails

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    E-Mail-Beschlagnahme - Klärung?

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1828
  • NStZ 2009, 397
  • StV 2009, 623
  • MMR 2009, 391
  • K&R 2009, 396
  • JR 2009, 423
  • JR 2009, 428
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

    Auszug aus BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09
    Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).
  • BVerfG, 29.06.2006 - 2 BvR 902/06

    "Beschlagnahme" von E-Mail in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09
    Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008).
  • LG Hanau, 23.09.1999 - 3 Qs 149/99

    E-Mail-Beschlagnahme beim Provider rechtmäßig?

    Auszug aus BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09
    Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Soweit Eingriffe der hier zu beurteilenden Art auf § 99 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, Juris; für den Zugriff auf zwischengespeicherte E-Mails aufgrund von § 99 StPO vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, S. 325 ) oder § 100a StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 619 Qs 1/08 -, MMR 2008, S. 186 ) gestützt werden, wird dadurch die Anwendbarkeit der §§ 94 ff. StPO nicht in Frage gestellt.
  • VG Karlsruhe, 22.08.2017 - 3 K 11220/17

    Vereinsverbot; Sicherstellung von bei einem E-Mail-Provider gespeicherte E-Mails;

    Die beim Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails eines herausgehobenen Vereinsmitglieds sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff.).

    Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E-Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn 8, 31 m.w.N.).

    Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris).

  • VG München, 23.01.2019 - M 13B DA 19.160

    Durchsuchungsanordnung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

    Die bei einem Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 K 11220/17 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.9.2017 - 3 K 12552/17 - juris).

    Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E- Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn 8, 31 m.w.N.).

    Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris).

  • VG Karlsruhe, 22.09.2017 - 3 K 12552/17

    Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts wegen Vereinsverbots

    Die beim Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails eines herausgehobenen Vereinsmitglieds sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris).

    Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E-Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn. 8, 31 m.w.N.).

    Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13

    Rechtsgrundlage für verdeckten Zugriff der Polizei auf den Inhalt von E Mails

    Unabhängig davon, ob der Empfänger diese bereits gelesen hat oder sie noch ungelesen im Postfach aufbewahrt werden, ist während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mailproviders kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, juris zur Auslegung des Begriffs Telekommunikation in § 100a StPO unter Hinweis auf Nack, a.a.O., § 100a Rn. 22 f.; Graf, in: BeckOK-StPO, § 100a Rn. 28 ff.; Bär, a.a.O., § 100a Rn. 29).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 6.19

    E-Mail-Beschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur

    Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - NJW 2009, 1828).
  • LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12

    Auskunft des Postdienstleisters über Bezugsquellen bei Verdacht der Versendung

    Die (von Joachim Lampe in JurisPR-StrafR 24/2 009 Anm. 2 zitierte) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2009 (BGH NJW 2009, 1828) betrifft jedenfalls eine andere Sachlage, nämlich E-Mails eines Betroffenen, welche zum einen im Postfach des E-Mail-Providers als un-/ gelesene noch vorhanden sind und die zum anderen beim Provider noch zwischen-/ gespeichert sind.
  • VG Schleswig, 07.11.2016 - 3 E 4/16

    Vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung

    Allerdings erschien es hier sachgerecht, die Befugnis zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO im Zusammenhang mit der Durchsuchungsanordnung ausdrücklich richterlich anzuordnen, damit kein Zweifel darüber aufkommen kann, dass eine Durchsicht der im Antrag angesprochenen Papiere und elektronischen Speichermedien -insbesondere E-Mail-Konten und Cloud-Computing-Lösungen etc.- im Einklang mit dem Richtervorbehalt steht, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG bei Gegenständen nach § 99 StPO zu beachten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31.03.2009, 1 StR 76/09).
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