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   BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18   

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https://dejure.org/2018,22280
BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18 (https://dejure.org/2018,22280)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2018 - 1 StR 79/18 (https://dejure.org/2018,22280)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 1 StR 79/18 (https://dejure.org/2018,22280)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB, § 42 StGB

  • Wolters Kluwer

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls einer durch ein verschlossenes Behältnis oder einer anderen Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesicherten Sache

  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Begriff der Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Sicherung von Waren in Kaufhäusern durch Sicherheitsetiketten und Sicherungsspinnen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Besonders schwerer Fall des Diebstahls einer durch ein verschlossenes Behältnis oder einer anderen Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesicherten Sache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das gestohlene Tablet - und die Sicherungsspinne

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldstrafe - und die Tagessatzhöhe bei ALG II-Beziehern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Alarmauslösung erst bei Verlassen des Kaufhauses stellen Sicherheitsetiketten an Waren keine Schutzvorrichtung dar

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Schutzvorrichtung gegen Wegnahme i.S.v. § 243 I 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Ladendiebstahl: Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gegen Wegnahme bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Elektronische Diebstahlssicherung (Prof. Dr. Michael Heghmanns; ZJS 2019, 68)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 242, 243 StGB
    Eine Sicherungsspinne stellt in der Regel keine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 373/14

    Räuberischer Diebstahl (Vollendung der Wegnahme bei kleinen Gegenständen;

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
  • OLG Stuttgart, 29.10.1984 - 1 Ss 672/84

    Jackett mit Sicherungsetikett - § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, vorangegangene Wegnahme

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97

    Diebstahl: Sicherheitsetiketten an Warenhauswaren als Schutzvorrichtung

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
  • BGH, 20.04.2005 - 1 StR 123/05

    Schwerer Fall des Diebstahls (falscher Schlüssel: keine Anwendung auf abhanden

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Deshalb ist ein offenes Schloss oder ein geöffneter Tresor keine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme (z.B. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 1 StR 123/05; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 243 Rn. 16a; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 29).
  • LG Köln, 28.07.2020 - 117 KLs 4/20
    Die Schutzvorrichtung wird - anders als bei einer rein akustisch aufgebrachten Warensicherung, die erst beim Verlassen eines Kaufhauses ausgelöst wird - nicht erst wirksam, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist (vgl. BGH NStZ 2019, 212 Rn. 11, beck-online), sondern erfordert zunächst eine physische Gewalteinwirkung durch "Losreißen" der Mobiltelefone und löst bereits unmittelbar, noch vor der Gewahrsamssicherung durch den Entwendenden einen Alarm aus.
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/1

    Sicherheitsetiketten sind keine Vorrichtungen nach § 243 I 2 Nr.2

    BGH, Urteil vom 26.06.2018, Az.: 1 StR 79/18.
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