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   BGH, 24.05.2000 - 1 StR 80/00   

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https://dejure.org/2000,3779
BGH, 24.05.2000 - 1 StR 80/00 (https://dejure.org/2000,3779)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2000 - 1 StR 80/00 (https://dejure.org/2000,3779)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 1 StR 80/00 (https://dejure.org/2000,3779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzen - Exhibitionistische Handlung - Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Jugendkammmer - Sachliche Zuständigkeit - Rechtsfolgenkompetenz - Kostenentscheidung - Kostenquotelung

  • Judicialis

    StPO § 465 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StPO § 464d; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 8 Abs. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 1 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 8 Abs. 1
    Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 499
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - 1 StR 80/00
    Von der Erhebung der Revisionsgebühr hat es abgesehen, ersichtlich wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht, das seine Rechtsfolgenkompetenz überschritten hatte (vgl. die angewendeten kostenrechtlichen Vorschriften, darunter § 8 Abs. 1 GKG, UA S. 14; vgl. auch BGHZ 27, 163, 170).
  • BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88

    Kostentragung bei erfolgloser Revision - Erhebung der Kosten für das erste

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - 1 StR 80/00
    Die Vorschrift über die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ 1989, 191; Franke in KK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a).
  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ws 27/17

    Transport kühlbedürftiger Fertiglebensmittel unterfällt nicht der Ausnahme vom

    Eine Anwendung des § 21 GKG ist nicht veranlasst; hinzu kommt, dass § 21 GKG eine Auflegung von notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten auf die Staatskasse ohnehin nicht zulässt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 StR 80/00, NStZ 2000, 499; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2010 - 1 StR 195/10

    Gegenstandsloses Urteil (Verfahrenshindernis des rechtskräftigen

    Diese Freistellung erfasst jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 2000, 499; BGH, Beschl. vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 34/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Da die Kostenquotelung für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464d Rn. 1), bedurfte die vom Landgericht vorliegend gewählte Nichtanwendung des § 464d StPO auch keiner ausdrücklichen Erörterung (BGH NStZ 2000, 499; KG Berlin, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 Ws 84/15 -, juris).
  • OLG Köln, 02.02.2004 - 2 Ws 29/04

    Kostenverteilung bei Teilfreispruch

    Es ist allerdings nicht unzweifelhaft, ob eine Kostenquotelung im vorliegenden Fall ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464 d StPO nur für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht ist (vgl. BGH NStZ 2000, 499).
  • KG, 25.11.2015 - 1 Ws 84/15

    Kostenentscheidung nach Teilfreispruch: Quotelung der Auslagen

    Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht ist (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 464d Rdnr.1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. BGH NStZ 2000, 499).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2007 - 2 Ws 10/07

    Kostenentscheidung nach Teilerfolg einer Berufung in Strafsachen:

    Dementsprechend wandte das Landgericht bei der Kostentscheidung § 473 Abs. 4 StPO an (vgl. auch BGH NStZ 2000, 499).
  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ss OWi 5/17

    Verfallsanordnung wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot; Transport

    Eine Anwendung des § 21 GKG ist nicht veranlasst; hinzu kommt, dass § 21 GKG eine Auflegung von notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten auf die Staatskasse ohnehin nicht zulässt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 StR 80/00 , NStZ 2000, 499; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 11 m.w.N.).
  • KG, 31.08.2001 - 5 Ws 546/01

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung - Beschwerde

    Die Gerichtsgebühren in Strafsachen bemessen sich allein nach der rechtskräftig erkannten Strafe, § 40 Abs. 1 GKG , und eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Verurteilten auf die Staatskasse ist auch dann nicht zulässig, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2000, 499 mit. weit. Nachweisen).
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