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   BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08   

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https://dejure.org/2008,1281
BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 353b StGB; § 46 StGB; § 147 GVG
    Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen (Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft; Information eines Tatverdächtigen durch den Justizminister/die Justizministerin; permanente Medienöffentlichkeit)

  • lexetius.com

    StGB § 353b, § 46; GVG § 147

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08

    Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Corinna Werwigk-Hertneck

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 220
  • NJW 2008, 2057
  • NStZ 2008, 451
  • JR 2009, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Entsprechendes gilt für die mediale Aufmerksamkeit, die einem Verfahren gegen einen hochrangigen politischen Amtsträger zuteilwerden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08, BGHSt 52, 220, 222; Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157).
  • LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
    Denn - ebenso wie bei Tätern, die sich als Inhaber eines herausgehobenen Amtes strafbar machen (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - NStZ 2008, 451) - muss auch eine Person, die an herausgehobener Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist, als nahezu zwangsläufige Folge eines mit der Berufsausübung zusammenhängenden strafbaren Verhaltens mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie besonderem Interesse der Medien rechnen.
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