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BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 353b StGB; § 46 StGB; § 147 GVG
Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen (Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft; Information eines Tatverdächtigen durch den Justizminister/die Justizministerin; permanente Medienöffentlichkeit) - lexetius.com
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision aufgrund Fehlens von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten; Verletzung des Dienstgeheimnisses
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Dienstgeheimnisse - Verletzung - Strafbarkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 353b § 46; GVG § 147
Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Corinna Werwigk-Hertneck
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 27.09.2007 - 5 KLs (a) 1 Js 64595/04
- BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08
Papierfundstellen
- BGHSt 52, 220
- NJW 2008, 2057
- NStZ 2008, 451
- JR 2009, 77
Wird zitiert von ...
- LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08 Denn - ebenso wie bei Tätern, die sich als Inhaber eines herausgehobenen Amtes strafbar machen (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - NStZ 2008, 451) - muss auch eine Person, die an herausgehobener Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist, als nahezu zwangsläufige Folge eines mit der Berufsausübung zusammenhängenden strafbaren Verhaltens mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie besonderem Interesse der Medien rechnen.