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   BGH, 05.02.1985 - 1 StR 833/84 B   

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https://dejure.org/1985,1927
BGH, 05.02.1985 - 1 StR 833/84 B (https://dejure.org/1985,1927)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1985 - 1 StR 833/84 B (https://dejure.org/1985,1927)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1985 - 1 StR 833/84 B (https://dejure.org/1985,1927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Strafbarkeit wegen Strafvereitelung und Begünstigung bei Tatbeteiligung - Keine Strafvereitelung bei bloßem Wunsch nach eheähnlichem Zusammenleben - Strafbarkeit wegen Strafvereitelung, wenn Täter sich frei bewegt

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit der Anordnung der Sicherheitsverwahrung - Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung als maßgebend für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 261
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 08.12.2022 - 4 StR 75/22
    aa) Bei der Ausübung des Ermessens ist das Tatgericht "strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes" gebunden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84 zu § 66 Abs. 2 StGB aF).
  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    An die erforderliche Sicherheit einer Prognose gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB, die ein Absehen von einer an sich gebotenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigt, können daher keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Sicherheit einer Prognose, wonach im Hinblick auf künftige Entwicklungen vom Wegfall einer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestehenden Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BGH Urteil vom 7. April 1999 - 2 StR 440/98-, insoweit in BGH NStZ 1999, 423 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1985, 261; w. N. b. Lackner/Kühl aaO § 66 Rdn. 15).
  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stand damit im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH NStZ 1985, 261 m.w.N.).

    So kann etwa bei einem Verurteilten, an dem bisher noch keine nennenswerten Strafen vollzogen worden sind, die Erwartung gerechtfertigt sein, er werde sich die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen (BGH NStZ 1985, 261).

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Vielmehr bedarf es - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 2009 hingewiesen hat (vgl. NStZ-RR 2010, 77, 78) - zumindest konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (vgl. auch BGH, Urteile vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; vom 19. Juli 2005 - 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337, 338 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 sowie Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rn. 233).
  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Dabei darf der Tatrichter im Rahmen der Ermessensentscheidung auch die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; BGH, Urteil vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, NStZ 2002, 30, 31).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; BGH, Urteil vom 13. März 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401).

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Sie läßt zum einen besorgen, daß das Landgericht nicht bedacht hat, daß für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich ist und nicht der - bei Erlaß des Urteils noch nicht absehbare - Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft, auf den erst bei der Prüfung einer eventuellen Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (§ 67 c Abs. 1 StGB) abzustellen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; Tröndle StGB 48. Aufl. § 66 Rdn. 15 a).

    Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) - eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3).

  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Ein Absehen von dieser Maßregel kann angebracht sein, wenn bei einem Verurteilten, der bisher noch keine oder keine nennenswerten Freiheitsstrafen verbüßt hat, die Erwartung gerechtfertigt ist, er werde sich schon die Strafverbüßung zur Warnung dienen lassen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3; BGH NStZ 1985, 261; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 173).
  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

    Soweit das Tatgericht ausführt, es könne "nicht zuverlässig" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, daß er "nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe" die Freiheit zu neuen Straftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).

    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, das nicht vom Revisionsgericht ausgeübt werden kann (BGHSt 24, 345, 348; BGH, Beschl. vom 20. März 1980 - 2 StR 38/80 - bei Mösl NStZ 1981, 427; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02

    Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (Willensschwäche)

    Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Ermessen des Gerichts (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1; BGH NStZ 1985, 261 m. w. N.).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 367/01

    Erstreckung des Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen auf

    Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 2 StGB (bzw. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB) im Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu nur BGH NStZ 1985, 261 m.w.N.).
  • BGH, 30.08.1994 - 1 StR 271/94

    Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung u. a. wegen Körperverletzung mit

  • BGH, 16.04.2020 - 4 StR 8/20

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (tatrichterliches Ermessen;

  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 22/90

    Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Inhalt der

  • BGH, 05.10.1988 - 3 StR 406/88

    Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen

  • BGH, 18.06.1991 - 1 StR 210/91

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei sich zu kontrollieren bemühtem Angeklagten

  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 152/87

    Aufhebung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Vorverurteilung zur

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