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   BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18   

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https://dejure.org/2018,13460
BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18 (https://dejure.org/2018,13460)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - 1 StR 93/18 (https://dejure.org/2018,13460)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18 (https://dejure.org/2018,13460)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anrechnen der Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe i.R.d. Vorwegvollzugs

  • rewis.io

    Vorwegvollzugsdauer der Strafe: Berücksichtigung von Untersuchungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 1 S. 1; StGB § 67 Abs. 2
    Anrechnen der Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe i.R.d. Vorwegvollzugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorwegvollzug - und die bereits erlittene Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18
    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 12, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 Rn. 3).

    Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, aaO und vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 Rn. 4).

  • BGH, 24.11.2015 - 1 StR 494/15

    Vorwegvollzug (Dauer des Vorwegvollzugs bei einer Freiheitsstrafe von über drei

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18
    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).

    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 12, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 Rn. 3).

  • BGH, 21.08.2007 - 3 StR 263/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vollstreckungsreihenfolge; Anordnung

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18
    Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, aaO und vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 Rn. 4).
  • BGH, 15.12.2010 - 1 StR 642/10

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs (Halbstrafenzeitpunkt)

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18
    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 12, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 Rn. 3).
  • BGH, 18.11.2014 - 4 StR 505/14

    Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel (fehlerhafter Abzug der vollzogenen

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18
    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).
  • BGH, 13.04.2016 - 2 StR 53/16

    Dauer des Vorwegvollzugs (Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft)

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18
    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).
  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 458/21

    Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an einen

    Entgegen der Auffassung der Strafkammer, die in den Urteilsgründen eine Berechnung des von ihr gewollten teilweisen Vorwegvollzugs vorgenommen hat, hat die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung von dessen Dauer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2021 - 3 StR 250/21, juris Rn. 2; vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 414/19, juris Rn. 2; vom 6. März 2019 - 3 StR 29/19, juris Rn. 2; vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 3 mwN; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 7; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 9a, 11a mwN).

    b) Da die Strafkammer die Grundlagen für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs nachholen und den Tenor entsprechend ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 9; vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 95 mwN).

    Denn diese Anordnung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 601/19, juris Rn. 5; vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, NStZ-RR 2014, 368; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10; vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12, juris; vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07, juris Rn. 4; s. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 190/20, juris; vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105: keine Beschwer des Angeklagten).

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 94/19

    Berechnung des Vorwegvollzuges bei nicht eindeutig prognostizierter Therapiedauer

    Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer angesichts der voraussichtlichen Therapiedauer den Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB mit einem Jahr hätte bestimmen müssen und - wie sie selbst erkannt hat - nicht die verbüßte Untersuchungshaft wie geschehen hiervon in Abzug hätte bringen dürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18 mwN).

    Der Senat holt die Anordnung in dem rechtlich gebotenen Umfang in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18 mwN).

  • BGH, 24.03.2020 - 4 StR 523/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

    Bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB hat die erlittene Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben, weil sie im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, Rn. 4).
  • BGH, 08.04.2021 - 1 StR 49/21

    Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der gemäß § 64 StGB

    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 510/18

    Dauer des Vorwegvollzuges (keine Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft

    Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18 Rn. 5).'.
  • BGH, 12.01.2021 - 6 StR 433/20

    Teilweiser Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel (Bemessung des

    Der Senat holt die Anordnung in dem rechtlich gebotenen Umfang in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18 mwN).
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