Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 17.07.2013 - 1 T 110/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26282
LG Frankenthal, 17.07.2013 - 1 T 110/13 (https://dejure.org/2013,26282)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.07.2013 - 1 T 110/13 (https://dejure.org/2013,26282)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 1 T 110/13 (https://dejure.org/2013,26282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,26282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtlich zuständiger Gerichtsvollzieher bei fehlender Kenntnis vom Wohnsitz des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet für einen Antrag nach § 755 ZPO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet für einen Antrag nach § 755 ZPO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2013, 631
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • LG Heidelberg, 20.01.2014 - 2 T 89/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts

    Denn dann ist der Vollstreckungsvorgang an den zuständigen Gerichtsvollzieher von Amts wegen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 23; LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013 - 1 T 110/13; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013 § 755 ZPO Rn. 3; aA Schmidt , Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO), JurBüro 2013, 453).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18

    Zur Frage, ob die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur

    Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rn. 7] = RPfleger 2013, 631).
  • AG Wiesloch, 28.11.2013 - 2 M 481/13

    Zwangsvollstreckung: Ermittlung des Schuldneraufenthalts durch Gerichtsvollzieher

    Ergibt die Aufenthaltsermittlung, dass wegen des tatsächlichen Wohn- bzw. Aufenthaltsortes ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig ist, so ist der Vollstreckungsauftrag an diesen von Amts wegen abzugeben (siehe LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013, 1 T 110/13).
  • LG Wuppertal, 19.04.2023 - 16 T 139/22
    Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rn. 7] = RPfleger 2013, 631).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht