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   LG Mühlhausen, 03.06.2016 - 1 T 37/16   

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https://dejure.org/2016,14396
LG Mühlhausen, 03.06.2016 - 1 T 37/16 (https://dejure.org/2016,14396)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 03.06.2016 - 1 T 37/16 (https://dejure.org/2016,14396)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 1 T 37/16 (https://dejure.org/2016,14396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Restschuldbefreiungsverfahren: Berücksichtigung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz bei Bemessung des unpfändbaren Betrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz als außergewöhnliche Belastung; Erhöhung der Pfändungsfreigrenze

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 16.05.1989 - 2 W 80/89

    Pfändungsfreibetrags; Erhöhung des Pfändungsfreibetrages; Sozialhilfe

    Auszug aus LG Mühlhausen, 03.06.2016 - 1 T 37/16
    Hierbei wird zumeist auf 30 Kilometer abgestellt, wobei die ersten Entscheidungen, die auf diese konkrete Kilometerzahl abstellen, bereits geraume Zeit zurückliegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 W 80/89; LG Marburg, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 T 127/99).
  • LG Marburg, 16.07.1999 - 3 T 127/99
    Auszug aus LG Mühlhausen, 03.06.2016 - 1 T 37/16
    Hierbei wird zumeist auf 30 Kilometer abgestellt, wobei die ersten Entscheidungen, die auf diese konkrete Kilometerzahl abstellen, bereits geraume Zeit zurückliegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 W 80/89; LG Marburg, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 T 127/99).
  • AG Zeitz, 06.05.2019 - 5 M 1474/16

    Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldners

    Dabei beruft er sich auf den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 03.06.2016 - 1 T 37/16 sowie auf einen Beschluss des Amtsgerichts Neustadt zum gleichen Sachverhalt.

    Die Grenze, ab der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind und in welcher Höhe diese Berücksichtigung finden können, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, 19 T 167/17, LG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2017, 3 T 26/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Münster, Beschluss vom 24.01.2013, 5 T 470/12; LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, 14 T 33/00 -, juris).

    Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bis zu einer Entfernung von 30 km heute als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (zumindest in konjunkturschwachen Gebieten, zu denen auch der Wohnort des Schuldners gehört) und demnach in diesem Umfang keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages rechtfertigen (vgl. u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, 19 T 167/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, 14 T 33/00 -, juris).

    Insoweit wird eine Pauschale von 0, 20 ? pro gefahrenen Kilometer als angemessen zugrunde gelegt (vgl. u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018, 19 T 167/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16 -, juris).

  • AG Neustadt/Weinstraße, 06.11.2017 - 1 M 1131/17

    Fahrtkosten zum Arbeitsplatz als außergewöhnliche Belastung, die zur Erhöhung der

    Bezugnehmend auf die Entscheidungen des LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.06.2016 - 1 T 37/16 und des LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, 14 T 33/00 liegt eine außergewöhnliche Belastung bei einer einfachen Wegstrecke von 20 Kilometer bereits vor.
  • LG Stuttgart, 02.07.2018 - 19 T 167/17

    Festsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach Eröffnung des

    Voraussetzung dafür ist, dass durch persönliche oder berufliche Gründe (§ 850f Abs. 1 lit. b ZPO) eine besondere Belastung des Schuldners veranlasst ist bzw. Bedürfnisse hervorgerufen werden (MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 850f Rn. 5 m.w.N.), die bei den meisten Menschen in vergleichbaren Lagen nicht auftreten (LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.06.2016, 1 T 37/16).

    Die Grenze ab der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind und in welcher Höhe diese Berücksichtigung finden können wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (u.a. LG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2017, 3 T 26/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, 5 T 470/12; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.08.2011, 1 T 175/11; LG Hechingen, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11; LG Bonn, Beschluss vom 02.04.2009, 6 T 321/08; LG Halle Rpfleger 2000, 285; LG Marburg JurBüro 1999, 661; AG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, 1 M 1131/17).

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LG Lüneburg, 22.03.2016 - 1 T 37/16 (https://dejure.org/2016,26105)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.03.2016 - 1 T 37/16 (https://dejure.org/2016,26105)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22. März 2016 - 1 T 37/16 (https://dejure.org/2016,26105)
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