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LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses laut eidesstattlicher Versicherung bei Verdacht der Verschleierung von Arbeitseinkommen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Schopfheim, 04.06.2012 - 2 M 137/12
- LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- LG Münster, 25.08.2009 - 5 T 376/09
Verfahrensrecht - Zwangsverwaltung: Reichweite des Fragerechts des Gläubigers
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass es konkrete Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte des Schuldners gibt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2012, I ZB 2/11; LG Münster, Beschluss v. 25.08.2009, 5 T 376/09; AG Lahr, Beschluss v. 10.06.2011, M 1636/10). - AG Nürtingen, 05.12.2008 - 1 M 2460/08
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Gläubiger dann vom Schuldner die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zur ausgeübten Tätigkeit nach Art und Umfang der Tätigkeit und Arbeitszeit bei einem Drittschuldner verlangen kann, wenn es nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht völlig fern liegt, dass im Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte (vgl. AG Nürtingen, Beschluss v. 05.12.2008, 1 M 2460/08; LG Ingolstadt, Beschluss v. 13.03.2010, 13 T 1908/09; LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.07.2008, 5 T 48/08 m.w.N.) Dieser nicht völlig fernliegende Verdacht ergibt sich hier daraus, dass der Schuldner bei einer von seiner Ehefrau geführten Firma beschäftigt ist und dort ein ungewöhnlich niedriges Einkommen erzielt. - LG Ingolstadt, 13.03.2010 - 13 T 1908/09
Eidesstattliche Versicherung: Ergänzungsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung des …
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Gläubiger dann vom Schuldner die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zur ausgeübten Tätigkeit nach Art und Umfang der Tätigkeit und Arbeitszeit bei einem Drittschuldner verlangen kann, wenn es nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht völlig fern liegt, dass im Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte (vgl. AG Nürtingen, Beschluss v. 05.12.2008, 1 M 2460/08; LG Ingolstadt, Beschluss v. 13.03.2010, 13 T 1908/09; LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.07.2008, 5 T 48/08 m.w.N.) Dieser nicht völlig fernliegende Verdacht ergibt sich hier daraus, dass der Schuldner bei einer von seiner Ehefrau geführten Firma beschäftigt ist und dort ein ungewöhnlich niedriges Einkommen erzielt.
- BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03
Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des …
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da weder zu Lasten des nicht angehörten Schuldners noch zu Lasten der Gerichtsvollzieherin oder der Staatskasse eine Kostenentscheidung ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004, IXa ZB 297/03; Zöller, RN 34 zu § 766). - LG Essen, 29.08.2008 - 16a T 69/08
Umfang des Fragerechts des Gläubigers bzw. der Offenbarungspflicht des Schuldners …
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Dem Gläubiger steht nämlich bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein Fragerecht zu, aus dem sich auch das Recht des Gläubigers ableitet, Fragen - insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinausgehen - schriftlich einzureichen, damit der Schuldner diese zur Vervollständigung des Vermögensbildes beantwortet (vgl. LG Essen, Beschluss vom 29.08.2008, 16a T 69/08 m.w.N.). - BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11
Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass es konkrete Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte des Schuldners gibt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2012, I ZB 2/11; LG Münster, Beschluss v. 25.08.2009, 5 T 376/09; AG Lahr, Beschluss v. 10.06.2011, M 1636/10). - LG Dessau-Roßlau, 11.07.2008 - 5 T 48/08
Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 11.07.2012 - 1 T 62/12
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Gläubiger dann vom Schuldner die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zur ausgeübten Tätigkeit nach Art und Umfang der Tätigkeit und Arbeitszeit bei einem Drittschuldner verlangen kann, wenn es nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht völlig fern liegt, dass im Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte (vgl. AG Nürtingen, Beschluss v. 05.12.2008, 1 M 2460/08; LG Ingolstadt, Beschluss v. 13.03.2010, 13 T 1908/09; LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.07.2008, 5 T 48/08 m.w.N.) Dieser nicht völlig fernliegende Verdacht ergibt sich hier daraus, dass der Schuldner bei einer von seiner Ehefrau geführten Firma beschäftigt ist und dort ein ungewöhnlich niedriges Einkommen erzielt.
- AG Stuttgart, 29.09.2014 - 9 M 55453/14
Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Ladung eines Schuldners wegen der …
Bei solchen Umständen liegt ein Anfangsverdacht dahingehend vor, dass im Verhältnis des Schuldners zu seinem Arbeitgeber ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert wird, weshalb der Gläubiger vom Schuldner zu Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit und der Arbeitszeit die Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen kann ( LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 11.7.2012, 1 T 62/12 nwN).