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   LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17   

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https://dejure.org/2017,4661
LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17 (https://dejure.org/2017,4661)
LG Rottweil, Entscheidung vom 27.02.2017 - 1 T 9/17 (https://dejure.org/2017,4661)
LG Rottweil, Entscheidung vom 27. Februar 2017 - 1 T 9/17 (https://dejure.org/2017,4661)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung einer Behörde wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg: Inhaltliche und formelle Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Soweit das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (5 T 232/16, juris Rn. 18-25) demgegenüber die Auffassung vertritt, dass es an einer wirksamen Titelzustellung als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, kann dem nicht gefolgt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit Blick auf die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 (5 T 232/16) zuzulassen.

  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Da es um ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wegen Rundfunkbeiträgen geht, wird aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden, auf denen das Vollstreckungsersuchen beruht, um Beitragsbescheide des Südwestrundfunks handelt (vgl. hierzu eingehend BGH, Beschl. v. 11.06.2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 48-54; BGH, Beschl. v. 08.10.2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 19-22).

    Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 08.10.2015 - VII ZB 11/15, juris 25).

  • VG München, 15.03.2016 - M 26 K 15.2682

    Rechtmäßige Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Soweit das Landgericht Tübingen zur weiteren Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15.03.2016 (M 26 K 15.2682, juris Rn. 26) verweist, ist dies unbehelflich.
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Diese Beschränkung gilt für alle Rechtsmittelverfahren, also sowohl für das Berufungs- und Revisionsverfahren als auch für das eine Sachentscheidung betreffende Beschwerdeverfahren (Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17a GVG Rn. 18) und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder die Beteiligten noch das Gericht die Problematik des eingeschlagenen Rechtsweges erkannt und erörtert haben und dessen Zulässigkeit daher stillschweigend erst mit der erstinstanzlichen Sachentscheidung bejaht wurde (BGH Beschl. v. 18.09.2008 - V ZB 40/08, juris Rn. 13).
  • AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Inhaltliche und formelle

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 13.10.2016 (7 M 45/16, juris Rn. 9-13) ausdrücklich an.
  • BGH, 06.02.1992 - BLw 18/91

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH bei Entscheidung des Kreisgerichts als

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Denn für die Art des eingelegten Rechtsbehelfs kommt es formal nur darauf an, in welcher Funktion das Amtsgericht entschieden hat, nicht in welcher es hätte entscheiden müssen (BGH, Beschl. v. 06.02.1992 - BLw 18/91, juris Rn. 2).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Da es um ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wegen Rundfunkbeiträgen geht, wird aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden, auf denen das Vollstreckungsersuchen beruht, um Beitragsbescheide des Südwestrundfunks handelt (vgl. hierzu eingehend BGH, Beschl. v. 11.06.2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 48-54; BGH, Beschl. v. 08.10.2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 19-22).
  • LG Stuttgart, 31.08.2016 - 10 T 348/16

    Zwangsvollstreckung: Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines

    Auszug aus LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17
    Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nicht der Festsetzungsbescheid, dessen Wirksamkeit gegebenenfalls im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zu überprüfen wäre (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 31.08.2016 - 10 T 348/16, juris Rn. 10 f.), sondern das Vollstreckungsersuchen.
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