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   LG Mosbach, 20.01.2006 - 1 T 95/05   

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LG Mosbach, 20.01.2006 - 1 T 95/05 (https://dejure.org/2006,96271)
LG Mosbach, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 T 95/05 (https://dejure.org/2006,96271)
LG Mosbach, Entscheidung vom 20. Januar 2006 - 1 T 95/05 (https://dejure.org/2006,96271)
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Volltextveröffentlichung

  • ArgeLandentwicklung

    Grundbuch; Grundbuchberichtigung; Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe; Vorlagepflicht der Flurbereinigungsbehörde

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12

    Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs zur Berichtigung des

    Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06) und des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der Grundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt geht.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 169/12

    Grundbuchberichtigung: Pflicht zur Vorlage von Grundschuldbriefen bei einem

    Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, da das haftende Grundstück durch Surrogation nur ausgewechselt werde, bedürfe es keiner Vorlage der Grundpfandrechtsbriefe und sich auf Entscheidungen des Landgerichts Mosbach vom 20.01.2006 -1 T 95/05- und des Landgerichts Mannheim -Beschluss vom 23.10.2006 -6 T 46/06- sowie einer Kommentarstelle aus einem namentlich nicht bezeichneten Kommentar zu § 79 FlurbG beruft.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 176/12

    Briefvorlagepflicht der Umlegungsbehörde

    Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, da sich nur die Bezeichnung des haftenden Grundstücks und nicht der Inhalt der Grundschuld ändere, bedürfe es keiner Vorlage des Grundschuldbriefs und sich auf Entscheidungen des Landgerichts Mosbach vom 20.01.2006 -1 T 95/05- und des Landgerichts Mannheim -Beschluss vom 23.10.2006 -6 T 46/06- beruft.
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