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   LAG Thüringen, 05.01.2005 - 1 Ta 148/04   

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https://dejure.org/2005,8560
LAG Thüringen, 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 (https://dejure.org/2005,8560)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 (https://dejure.org/2005,8560)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 05. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 (https://dejure.org/2005,8560)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs; Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände gegen einen Weiterbeschäftigungsanspruch

  • Judicialis

    ZPO § 767; ; ZPO § 888

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767; ZPO § 888
    Einwendungen bei Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz)

    Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Richtiger Klageantrag - Weiterbeschäftigungsanspruch: So machen Sie Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

    Auszug aus LAG Thüringen, 05.01.2005 - 1 Ta 148/04
    Zwar hat das Arbeitsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.1985 (AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) angenommen, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich ab dem Zeitpunkt endet, ab dem eine weitere ausgesprochene Kündigung wirksam werden soll, wenn diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • LAG Hessen, 23.10.2008 - 12 Ta 383/08

    Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit

    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (Hess. LAG Beschluss v. 22.8.2003 Az. 16 Ta 407/03; Hess LAG 13.12.2005 - 12 Ta 381/05 u. 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; Thüringer Landesarbeitsgericht 5.01.2005 - 1 Ta 148/04 - juris ; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris; a.A., aber abzulehnen nur LAG München v. 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - juris).
  • LAG Hessen, 05.09.2022 - 10 Ta 328/22

    Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung; Unmöglichkeit der

    Dabei handelt es sich um eine neue materiell-rechtliche Einwendung, diese wäre, wie eine zweite Kündigung, in einem Verfahren nach § 767 ZPO oder im Rahmen des Berufungsverfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 2, 3 ArbGG vorzubringen (LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - Juris; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 62).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - 10 Ta 263/07

    Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung - Entgegenhalten weiterer

    Solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch kann der Arbeitgeber jedoch nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. auch BAG vom 19.12.1985, a. a. O., Ziff. II 2 d der Entscheidungsgründe; LAG Thüringen Beschluss vom 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 - Juris; LAG Hessen, Beschluss vom 23.02.2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE § 888 ZPO Nr. 48, LAG München, Beschluss vom 11.09.1993 - 2 Ta 214/93 - LAGE § 888 ZPO Nr. 34).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 25 TaBVGa 2608/09

    Rechtskraftwirkung einer einstweiligen Verfügung - veränderte Umstände nach

    Dies hat zur Folge, dass die Arbeitgeberin im Verfahren nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 927, 936 ZPO ggf. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen könnte (Stein/Jonas-Grunsky, vor § 916 Rn. 14; vgl. auch LAG Hamburg vom 19.06.2005 - 3 Sa 33/05 -, juris Rz. 60; LAG Berlin-Bandenburg vom 15.01.2010 - 6 Ta 2697/09 -, juris, sowie LAG Hamm vom 22.01.2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007 - 10 Ta 263/07 -, AuR 2008, 193; LAG Thüringen vom 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 -, AuR 2005, 166; LAG Hessen 23.02.2002 - 8 Ta 504/01 -, LAGE § 888 ZPO Nr. 48; LAG München vom 11.09.1993 - 2 Ta 214/93 -, LAGE § 888 ZPO Nr. 34; LAG Bremen vom 28.10.1987 - 1 Ta 69/87 -, RzK I 10k Nr. 8 und vom 21.02.1983 - 4 Ta 16/83 -, EzA § 62 ArbGG 1979 Nr. 10 zum Einwand einer weiteren Kündigung gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel).
  • LAG Düsseldorf, 01.12.2008 - 11 Sa 1490/08

    Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen

    Davon abgesehen würde die Stattgabe des Auflösungsantrages der Schuldnerin dieser, da der Weiterbeschäftigungsanspruch des Gläubigers in diesem Fall erlöschen würde, nur den Weg zu einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO eröffnen (vgl. LAG Thüringen 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 - ArbuR 2005, 166 LS.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2015 - 6 Ta 104/15

    Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, Kündigung, Weiterbeschäftigung, Rechtskraft

    Solche Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden (LAG Rheinland-Pfalz 01.09.2010 - 8 Ta 197/10 - LAG Thüringen 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 -).
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