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   LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2010 - 1 Ta 149/10   

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https://dejure.org/2010,18182
LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2010 - 1 Ta 149/10 (https://dejure.org/2010,18182)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.09.2010 - 1 Ta 149/10 (https://dejure.org/2010,18182)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. September 2010 - 1 Ta 149/10 (https://dejure.org/2010,18182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO
    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachreichen von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachreichen von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 1 Ta 18/10

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2010 - 1 Ta 149/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2010 - 1 Ta 149/10
    Da die Einkünfte des Beschwerdeführers als selbständig tätiger Landwirt schwanken können, kann von ihm nicht die gleiche präzise Darlegung seiner aktuellen Einkommensverhältnisse wie von einem Arbeitnehmer verlangt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 18.02.1992 - VI ZB 49/91).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 13 AL 5384/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

    Die im Überprüfungsverfahren vor dem Sozialgericht unterbliebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Anschluss u.a. an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 Ta 149/10).

    Eine Nachholung der Mitwirkung ist auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 Ta 149/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 9 Ta 276/07 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. November 2005 - 7 WF 942/05 - juris), weshalb schon aus diesem Grund der Beschluss des SG aufzuheben war.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2011 - 9 Ta 105/11

    Prozesskostenhilfe - Aufhebung wegen Zahlungsrückstand mit Raten

    Nachdem dieser Beschluss im Nachprüfungsverfahren aufgehoben worden ist, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 09.09.2010, Az. 1 Ta 149/10 den Aufhebungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 15.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR zu erbringen hat.

    Der Beschwerdeführer hatte bereits in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, Az. 1 Ta 149/10, auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 470/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Fristen nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen, sodass ein endgültiger Rechtsverlust mit dem Versäumnis der Fristen nicht verbunden ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Saarländisches OLG Beschl. v. 28.10.2010 - 6 BF 101/10 - LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 09.09.2010 - 1 Ta 149/10 - beide unter www.juris.de; BAG Beschl. v. 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 = BAGE 108, 329; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 124 Rn 39 jeweils mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Fristen nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen, sodass ein endgültiger Rechtsverlust mit dem Versäumnis der Fristen nicht verbunden ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Saarländisches OLG Beschl. v. 28.10.2010 - 6 BF 101/10 - LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 09.09.2010 - 1 Ta 149/10 - beide unter www.juris.de; BAG Beschl. v. 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 = BAGE 108, 329; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 124 Rn 39 jeweils mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 8 AL 3520/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Erinnerungsverfahren gegen

    Dies ist grundsätzlich möglich, weil die Vorschrift auch in ihrer seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung keine Frist für die Abgabe der gebotenen Erklärung vorsieht (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. September 2010 - 1 Ta 149/10 -, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011 - L 13 AL 5384/10 B -, in juris Rn. 3).
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