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LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2013 - 1 Ta 169/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenstandswert für Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
- Wolters Kluwer
Gegenstandswert für Klage auf Entfernung mehrerer an einem Tag ausgesprochener Abmahnungen aus einer Personalakte
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert für Klage auf Entfernung mehrerer an einem Tag ausgesprochener Abmahnungen aus der Personalakte
- rechtsportal.de
Gegenstandswert für Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gegenstandswert für Klage auf Entfernung einer Abmahnung richtet sich nach dem Bruttomonatsverdienst
- wordpress.com (Kurzinformation)
Streitwert bei Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Verfahrensgang
- ArbG Halle, 13.11.2012 - 9 Ca 1333/12
- LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2013 - 1 Ta 169/12
Papierfundstellen
- NZA-RR 2013, 314
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 - 1 Ta 201/12
Gegenstandswert
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2013 - 1 Ta 169/12
Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten, vergleiche auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ca 67/07, und Beschluss vom 06.07.2010 - 1 Ca 135/10 und vom 15.10.2012 - 1 Ta 201/12, juris.
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2013 - 5 Ta 94/13
Streitwert - Rücknahme/Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte
d) Den Entscheidungen des LAG Sachsen-Anhalt (25.01.2013 - 1 Ta 169/12 - Juris) und des LAG Rheinland-Pfalz (15.10.2012 - 1 Ta 201/12 - Juris), denen sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, ist nicht zu folgen, auch wenn die von den LAG-Präsidenten eingerichtete Streitwertkommission diese als Diskussionsvorschlag übernommen hat (dort A I 2.1 und 2.2: Ein Bruttomonatsverdienst für die erste angegriffene Abmahnung, jeweils 1/3 eines Monatsverdienstes für jede weitere mit der Möglichkeit der Abweichung nach unten bei völliger Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe; nach oben gedeckelt in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG auf maximal drei Monatsvergütungen).