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   LAG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 1 Ta 78/16   

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https://dejure.org/2016,43987
LAG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 1 Ta 78/16 (https://dejure.org/2016,43987)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.09.2016 - 1 Ta 78/16 (https://dejure.org/2016,43987)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. September 2016 - 1 Ta 78/16 (https://dejure.org/2016,43987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 104 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren - Reisekosten der Partei - Berufungstermin - örtlicher Vertreter

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, Reisekosten der Partei, Berufungstermin, Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, Anreise von anderem Ort, Vertreter (örtlicher)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.08.2015 - 10 AZB 27/15

    Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 1 Ta 78/16
    Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2000 - 12 W 17/00

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 1 Ta 78/16
    Ob die Anwesenheit der Partei im Verhandlungstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen, denn jede Partei ist berechtigt, eine bestmögliche Wahrung ihrer Belange sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 W 17/00 - Juris, Rn 4 f.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2017 - 1 Ta 111/16

    Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, Reisekosten der Partei, Erforderlichkeit,

    Sie wiederholt im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation und verweist auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (1 Ta 78/16) zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei im Berufungsverfahren, der zu ihren Gunsten ergangen sei.

    Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 22.09.2016 - 1 Ta 78/16 - Juris).

    Dabei nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess als verfahrensführender Sachbearbeiter intern betreut (LAG Schl.-Holst. - 1 Ta 78/16 -).

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