Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 78
Betriebssprache - Auslegung von Unterlassungs- bzw. Handlungsansprüchen - Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 23 Abs. 3 BetrVG; § 78 BetrVG
Betriebssprache - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
- Betriebs-Berater
Mitbestimmung bei der Wahl der Sprache im Betrieb
- rewis.io
Auslegung von Unterlassungs- bzw. Handlungsansprüchen
- arbeitsrecht-hessen.de
Betriebsrat kann nicht verlangen, dass Deutsch gesprochen wird
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- beck-blog (Kurzinformation)
Nutzung der deutschen Sprache durch Vorgesetzte
- lto.de (Kurzinformation)
Es muss nicht deutsch gesprochen werden: auch nicht mit dem Betriebsrat
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Betriebsrat kann Verwendung deutscher Sprache nicht verlangen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betriebsrat gegen Arbeitgeber: Kein Anspruch auf Benutzung der deutschen Sprache
- haufe.de (Kurzinformation)
Führungskräfte dürfen Englisch sprechen
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Betriebsrat kann Deutsch als Betriebssprache nicht erzwingen
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Betriebsrat kann Deutsch als Betriebssprache nicht erzwingen
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 09.10.2019 - 12 BV 31/19
- LAG Nürnberg, 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19
Papierfundstellen
- NZA-RR 2020, 528
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Köln, 09.03.2009 - 5 TaBV 114/08
Mitbestimmung des Betriebsrats
Auszug aus LAG Nürnberg, 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19
Damit weicht die vorliegende Konstellation entscheidend von derjenigen ab, über die das LAG Köln zu befinden hatte, auf dessen Beschluss sich der Beteiligte zu 1.) beruft (Beschluss vom 09.03.2009, 5 TaBV 114/08, zitiert nach juris). - BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
Regelungsabrede - Nachwirkung
Auszug aus LAG Nürnberg, 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19
Regelungsabreden entfalten zudem keine Nachwirkung (ausdrücklich BAG vom 13.08.2019, 1 ABR 10/18, zitiert nach juris).