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   LAG Hamburg, 20.02.2014 - 1 TaBV 4/13   

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https://dejure.org/2014,6322
LAG Hamburg, 20.02.2014 - 1 TaBV 4/13 (https://dejure.org/2014,6322)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2014 - 1 TaBV 4/13 (https://dejure.org/2014,6322)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 1 TaBV 4/13 (https://dejure.org/2014,6322)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 77 Abs 1 S 1 BetrVG, § 84 Abs 2 SGB 9
    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - betriebliches Eingliederungsmanagement - Betriebsvereinbarung

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - betriebliches Eingliederungsmanagement - Betriebsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung des betriebliches Eingliederungsmanagements

  • hensche.de

    Betriebliches Eingliederungsmanagement, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Betriebsvereinbarung, BEM

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Regelung des betriebliches Eingliederungsmanagements

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst nicht die Durchführung von im BEM-Verfahren beschlossener Maßnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 295
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.02.2014 - 1 TaBV 4/13
    Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004, 1 ABR 4/03, Rn 14).

    An der Klärung dieser Frage haben Arbeitgeberin und Betriebsrat ein rechtliches Interesse unabhängig davon, ob sie selbst durch die betreffende Regelung beschwert sind oder nicht (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004, 1 ABR 4/03, Rn 15).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.02.2014 - 1 TaBV 4/13
    Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist deshalb auch durchzuführen, wenn der oder die Beschäftigte eine Beteiligung der Interessenvertretung im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht wünscht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010, 6 P 8/09, Rn 55 ff).
  • BAG, 13.03.2012 - 1 ABR 78/10

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.02.2014 - 1 TaBV 4/13
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG, Beschluss vom 13. März 2012, 1 ABR 78/10, Rn 12).
  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 - 1 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamburg, 09.08.2018 - 1 TaBV 4/18

    Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement -

    Das Arbeitsgericht Hamburg hielt die Regelung für wirksam, das Landesarbeitsgericht Hamburg änderte mit seiner Entscheidung vom 20. Februar 2014 (1 TaBV 4/13) den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg ab und stellte fest, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam sei.

    Dafür ist das Feststellungsbegehren die richtige Antragsart, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004, 1 ABR 4/03; Juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2014, 1 TABV 4/13; Juris).

    Stellt die restliche Regelung noch ein sinnvolles Ganzes dar, so folgt daraus keine vollständige, sondern nur eine teilweise Unwirksamkeit der Entscheidung der Einigungsstelle (LAG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2014, 1 TaBV 4/13; Juris).

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