Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,52266
OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19 (https://dejure.org/2020,52266)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2020 - 1 U 108/19 (https://dejure.org/2020,52266)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21. Dezember 2020 - 1 U 108/19 (https://dejure.org/2020,52266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,52266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 1 StVG, § 7 Abs 2 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 17 Abs 3 StVG, § 18 Abs 1 StVG
    Bemessung der Haftungsanteile mehrerer Verkehrsteilnehmer an Verkehrsunfall auf Autobahn nach Spurwechsel

  • verkehrslexikon.de

    Haftungsverteilung beim Verursachen eines Auffahrunfalls durch Einfahrfen in die Auobahn

  • RA Kotz

    Unfall auf Autobahn: Haftungsanteile nach Spurwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Verkehrsunfall auf einer BAB

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auch berührungsloser Unfall kann zu Mithaftung führen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98

    Einfahren in die Autobahn

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Unfall, der sich ohne Fahrzeugberührung aufgrund einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese voreilig, also objektiv nicht geboten war (vgl. BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 1973, 44; BGH NJW 1988, 2802; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985, Az. IV ZR 149/84, NJW 1986, 1044; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 18 StVO, Rn. 466; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NVZ 2008, 25, 27; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

    Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtsverletzung; sie sind für den Vorfahrtsberechtigten im Hinblick auf die unerlässliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) zumutbar (vgl. KG Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

    Dies soll dann nicht gelten, wenn sich die Kollision nicht zwischen dem Einfahrenden und dem Bevorrechtigten, sondern zwischen dem vorfahrtsberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten ereignet hat (vgl. KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (st. Rspr., BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, juris, Rn. 10 mwN).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (zum Ganzen BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, juris, Rn. 11).

    Einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises steht vorliegend aber entgegen, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel seitens des klägerischen Fahrzeugs stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177, Rn. 11 mwN).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, juris, Rn. 11).

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag, der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mithaftung des Geschädigten entspricht (Einzelquote); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege der Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (vgl zum Ganzen BGH, Urt. v. 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04, NJW 2006, 896, Rn. 11 bis 13 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 16.06.1959, Az. VI ZR 95/58, juris mit Berechnungsbeispiel).

    Von einer Gesamtbereinigung des Unfalls im Verhältnis aller Beteiligten (Außen- und Innenausgleich) in dem Sinne, dass in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen mehrere Schädiger (Außenhaftung) auch bereits ein Schadensausgleich im Innenverhältnis (Innenausgleich) durchgeführt wird, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 16.06.1959 (Az. VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, Rn. 16) ab.

  • OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06

    Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile an Kollision beim Einfädeln

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985, Az. IV ZR 149/84, NJW 1986, 1044; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 18 StVO, Rn. 466; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NVZ 2008, 25, 27; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt auch nicht davon ab, ob der Beklagte zu 3. sich verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173, Rn. 10 mwN und BGH, NJW 2005, 2081 mwN).

    Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst und somit zur Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. zum Ganzen BGH Urt. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173, Rn. 14 mwN).

  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Unfall, der sich ohne Fahrzeugberührung aufgrund einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese voreilig, also objektiv nicht geboten war (vgl. BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 1973, 44; BGH NJW 1988, 2802; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

  • OLG München, 13.07.2018 - 10 U 1856/17

    Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Kommt es auf einer Autobahn beim Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so kann nach Anscheinsgrundsätzen angenommen werden, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat (vgl. OLG München BeckRS 2018, 15975; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG NZV 2004, 28; OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.08.2019, Az. 4 U 18/19, NJW-RR 2019, 1436, Rn. 21 mwN.; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 7 StVO Rn. 25).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 62/75

    Haftung des Fahrzeugführers für falsche Reaktion bei Platzen eines Reifens

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Die Ausweichlenkung nach links, von der Gefahr weg, war eine typische instinktive Reaktion des Geschäftsführers der Klägerin auf die von ihm nicht verschuldete und unvermutet eingetretene Gefahrensituation, und damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH selbst dann unverschuldet, wenn sie falsch war (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1976, Az. VI ZR 62/75, juris, Rn. 12, für den vergleichbaren Fall einer falschen Reaktion eines Kraftfahrers beim Platzen eines Reifens).
  • OLG Saarbrücken, 01.08.2019 - 4 U 18/19

    Haftungsverteilung nach Fahrzeugkollision durch grob verkehrswidrigen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Kommt es auf einer Autobahn beim Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so kann nach Anscheinsgrundsätzen angenommen werden, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat (vgl. OLG München BeckRS 2018, 15975; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG NZV 2004, 28; OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.08.2019, Az. 4 U 18/19, NJW-RR 2019, 1436, Rn. 21 mwN.; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 7 StVO Rn. 25).
  • OLG Bremen, 28.11.1995 - 3 U 31/95

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein links auf die Überholspur der Autobahn

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19
    Kommt es auf einer Autobahn beim Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so kann nach Anscheinsgrundsätzen angenommen werden, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat (vgl. OLG München BeckRS 2018, 15975; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG NZV 2004, 28; OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.08.2019, Az. 4 U 18/19, NJW-RR 2019, 1436, Rn. 21 mwN.; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 7 StVO Rn. 25).
  • OLG Köln, 24.10.2005 - 16 U 24/05

    Einfädeln auf die Autobahn bei zähfließendem Verkehr

  • OLG Koblenz, 27.02.1987 - 1 Ss 86/87

    Autobahn; Vorfahrt; Auffahren; Beschleunigung

  • KG, 06.03.2003 - 12 U 229/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines angetrunkenen

  • BGH, 26.11.1985 - VI ZR 149/84

    Sorgfaltspflichten bei Spurwechsel; Wechsel von der Beschleunigungs- auf die

  • OLG Frankfurt, 02.06.2020 - 10 U 49/19

    Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision mit bereits verunfalltem Fahrzeug

  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 191/99

    Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

  • BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71

    Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht