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   OLG Koblenz, 18.12.2002 - 1 U 1100/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2263
OLG Koblenz, 18.12.2002 - 1 U 1100/02 (https://dejure.org/2002,2263)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2002 - 1 U 1100/02 (https://dejure.org/2002,2263)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 1 U 1100/02 (https://dejure.org/2002,2263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus einem Unfall mit Inline-Skates wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ; Anforderungen an einen Überprüfungs- und Reinigungsturnus eines Weges; Verkehrssicherungspflicht auf Geh- und Radwegen; Unbeachtlichkeit des erhöhten ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34; ; LandesstraßenG § 48 Abs. 2; ; StVG § 1 Abs. 1; ; StVO § 24 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; LStrG RP § 48
    Keine besonderen Verkehrssicherungspflichten gegenüber Inlineskatern auf Geh- und Radwegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Ersatzpflicht eines Bundeslandes für einen Unfall mit Inline-Skates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrbahnverschmutzung - Inline-Skater muß Vorsicht walten lassen!

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Der Straßenunterhaltspflichtige muss auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1592
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 10.01.2001 - 1 U 881/99

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber Inline-Skatern

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 1 U 1100/02
    Der Senat hat bereits durch Urteil vom 10. Januar 2001 (NJW-RR 2001, 1392) entschieden, dass der Straßenunterhaltspflichtige auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inline-Skatern Rechnung tragen muss.
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