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   OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18   

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OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18 (https://dejure.org/2019,24065)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2019 - 1 U 121/18 (https://dejure.org/2019,24065)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 1 U 121/18 (https://dejure.org/2019,24065)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 249 Abs 1 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB
    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Erstattungsfähigkeit der dem Abschleppdienst wegen der Nichtherausgabe des Fahrzeugs als Folge der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der Abschleppkosten entstandenen ...

  • IWW
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Ersatz von Standgeldkosten nach Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche nach einem Abschleppvorgang von einem Privatparkplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entfernung eines unbefugt abgestellten Pkw: Standgeldkosten sind nicht erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Abschleppkosten zzgl. Standgeldkosten?

  • weka.de (Kurzinformation)

    Standgeldkosten nach Abschleppen vom Privatparkplatz?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Stellplatzkosten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Anders als die Klägerin meint, hat einem Fall wie hier, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug wissentlich unberechtigt auf einem Privatparkplatz abstellt, nicht nur der unmittelbare Besitzer des Parkplatzes im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 BGB das Recht, wegen der verbotenen Eigenmacht des Parkenden im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB das Fahrzeug abschleppen zu lassen mit der Folge, dass die dadurch entstehenden ortsüblichen Abschleppkosten eines gewerblichen Abschleppunternehmens einen nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden des Grundstücksbesitzers darstellen (hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.; ferner: BGH Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, bei Juris Rn. 6).

    Dass es sich bei der vereinbarten Pauschalvergütung von 185 ? um einen Betrag handelt, der die am Ort der Störung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht überschreitet (zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 11.3.2016 - V ZR 102/15, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 4.7.2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11), wird von der Klägerin nicht angezweifelt, so dass der entstandene Schaden auch der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist.

    Wird nämlich - wie hier - ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit (hier: an die Beklagte) abgetreten (§ 398 BGB), wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um (BGH, Urteil vom 2.12.2012 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14 m.w.N.).

    (1) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen insoweit zwar nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen (BGH, Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).

    Nicht erstattungsfähig sind dagegen solche Kosten, die nicht der Beseitigung der Störung dienen, sondern die im Zusammenhang mit deren Feststellung oder deren Bearbeitung oder deren außergerichtlicher Abwicklung entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 - bei Juris Rn. 20 f.; Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

    Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 2.11.2011 - V ZR 30/11, bei Juris Rn. 16 ff.).

    In Abwägung der widerstreitenden Interessen hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Abschleppkonstellationen gebilligt, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug wegen Abschleppkosten dergestalt ausgeübt wird, dass der Standort eines Fahrzeugs dem Fahrzeuginhaber nicht vor Begleichung der Abschleppkosten mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 2.11.2011 - V ZR 30/11, bei Juris Rn. 17/18).

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Anders als die Klägerin meint, hat einem Fall wie hier, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug wissentlich unberechtigt auf einem Privatparkplatz abstellt, nicht nur der unmittelbare Besitzer des Parkplatzes im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 BGB das Recht, wegen der verbotenen Eigenmacht des Parkenden im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB das Fahrzeug abschleppen zu lassen mit der Folge, dass die dadurch entstehenden ortsüblichen Abschleppkosten eines gewerblichen Abschleppunternehmens einen nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden des Grundstücksbesitzers darstellen (hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.; ferner: BGH Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, bei Juris Rn. 6).

    Der Zeuge durfte sich durch das rechtswidrige und schuldhafte Vorverhalten der Klägerin zu der Abschleppmaßnahme herausgefordert fühlen, weshalb am Zurechnungszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und der eingetretenen Schadensfolge nicht zu zweifeln ist und die Schadensfolge auch im Schutzbereich der verletzten Norm liegt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.7.2018 - 5 U 1/18, bei Juris Rn. 14 und ferner BGH, Urteil vom Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 - bei Juris Rn. 19).

    Nicht erstattungsfähig sind dagegen solche Kosten, die nicht der Beseitigung der Störung dienen, sondern die im Zusammenhang mit deren Feststellung oder deren Bearbeitung oder deren außergerichtlicher Abwicklung entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 - bei Juris Rn. 20 f.; Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

    Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder - wie hier - dem geschädigten Miteigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, sind dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen (BGH, Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 - bei Juris Rn. 21 für Inkassokosten).

  • OLG Nürnberg, 19.03.2013 - 14 U 613/12

    Verwendungsersatzanspruch eines Bergungs- und Abschleppunternehmers wegen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Zwar kann das kostenpflichtige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem eingefriedeten Gelände je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus eine "erhaltende" Aufwendung und damit eine Verwendung im Sinne von § 994 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2013 - 14 U 613/12, bei Juris Rn. 12).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Abstellen einen "Marktwert" hat, insoweit gilt dieselbe Rechtslage wie für Arbeitsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95, bei Juris Rn. 9 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2013 - 14 U 613/12, bei Juris Rn. 12).

    Eine Konstellation wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.3.2013 (14 U 613/12, bei Juris), in der das Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bei einem großen Transportfahrzeug nicht als akzeptable Alternative zur Verwahrung auf einem sicheren Standplatz auf dem Gelände eines Bergungs- und Abschleppunternehmen angesehen wurde, liegt hier nicht vor.

  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99

    Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    (1) Allerdings scheitern solche Ansprüche nicht bereits an dem fehlenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, denn selbst wenn man das von der Beklagten gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB eingewandte Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Erstattung der Abstellkosten als Besitzrecht im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB einstufen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.1985 - VIII ZR 270/84, bei Juris Rn. 13; Urteil vom 20.12.2001 - IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 24 m.w.N.), bedeutet dies nicht, dass Ansprüche auf Verwendungsersatz nach §§ 994 Abs. 1, 996 Abs. 1 BGB zwangsläufig ausgeschlossen wären.

    Ein auf § 273 Abs. 1 BGB begründetes Recht zum Besitz schließt die Anwendbarkeit der §§ 987 ff BGB nicht allgemein aus (BGH, Urteil vom 20.12.2001 - IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 25).

    Vielmehr kann und muss auch beim rechtmäßigen Besitzer ergänzend auf eine Anwendung dieser Vorschriften zurückgegriffen werden, soweit das Rechtsverhältnis, welches das Besitzrecht begründet, eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält (BGH, Urteil vom 20.12.2001 - IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 25).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Abstellen einen "Marktwert" hat, insoweit gilt dieselbe Rechtslage wie für Arbeitsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95, bei Juris Rn. 9 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2013 - 14 U 613/12, bei Juris Rn. 12).

    Auszugehen ist hierbei von einem objektiven Maßstab ex ante (BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95, bei Juris Rn. 7).

    Die Verwendung muss bei Beginn der Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit objektiv geboten gewesen sein (BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95, bei Juris Rn. 7).

  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Dass es sich bei der vereinbarten Pauschalvergütung von 185 ? um einen Betrag handelt, der die am Ort der Störung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht überschreitet (zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 11.3.2016 - V ZR 102/15, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 4.7.2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11), wird von der Klägerin nicht angezweifelt, so dass der entstandene Schaden auch der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist.

    dd) Das eigentliche Abschleppenlassen des Fahrzeugs mag man noch - ohne dass dies im Streitfall einer abschließenden Bewertung bedürfte - als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag des Zeugen H. C. im Sinne von § 683 Satz 1 BGB zu Gunsten der Klägerin einstufen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 11.3.2016 - V ZR 102/15, bei Juris Rn. 5 ff.).

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Es fehlte im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung über den Herausgabeantrag auch nicht an der notwendigen Berufungsbeschwer der Klägerin, denn ihr auf uneingeschränkte Herausgabe des Fahrzeugs gerichteter Antrag war erstinstanzlich abgewiesen worden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 - IX ZR 96/91, bei Juris Rn. 6) und die in der Zug-um-Zug Einschränkung liegende Beschwer lag materiell darin, dass die erstinstanzliche Vollstreckung aus dem Urteil im Falle seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe von § 756 ZPO hätte erfolgen können, die Klägerin also zur Vollstreckung die Gegenleistung, die einen Betrag von 600 ? überstieg, hätte anbieten müssen und die Wirkungen der Rechtskraft eines solchen Urteils auch einer neuen Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Anerbieten der Gegenleistung entgegen gestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 - IX ZR 96/91, bei Juris Rn. 10 - 12).
  • BGH, 25.09.1985 - VIII ZR 270/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwendung eines Besitzrechts; Einrede des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    (1) Allerdings scheitern solche Ansprüche nicht bereits an dem fehlenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, denn selbst wenn man das von der Beklagten gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB eingewandte Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Erstattung der Abstellkosten als Besitzrecht im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB einstufen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.1985 - VIII ZR 270/84, bei Juris Rn. 13; Urteil vom 20.12.2001 - IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 24 m.w.N.), bedeutet dies nicht, dass Ansprüche auf Verwendungsersatz nach §§ 994 Abs. 1, 996 Abs. 1 BGB zwangsläufig ausgeschlossen wären.
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger eine vorrangige Leistungsklage möglich ist, weil nach der ständigen Rechtsprechung für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum ist, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahrt (BGH, Urteil vom 4.12.2015 - V ZR 22/15, bei Juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 25.05.1976 - III ZB 4/76

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf die Beschwer - Wegfall der Beschwer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18
    Die Beklagte musste vor diesem Hintergrund mit der Zwangsvollstreckung der Klägerin rechnen und soweit sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung herausgegeben haben sollte, wofür auch spricht, dass sie in der Berufung ihr Zahlungsbegehren bezüglich der Widerklage nicht auf den Zeitpunkt bis zur Herausgabe am 23.11.2018 beschränkt und sie ferner auch nicht den Wegfall der Zug um Zug Einschränkung begehrt hat, lag in der stattgefundenen Herausgabe keine Erfüllung und war diese somit auch nicht geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Parteien insoweit in der Hauptsache zu erledigen und die materielle Beschwer der Klägerin aus der erstinstanzlichen Entscheidung respektive ihr rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittelverfahren auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.1976 - III ZB 4/76, bei Juris Rn. 15).
  • BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15

    Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines

  • OLG Düsseldorf, 20.11.1995 - 3 Wx 447/93

    Verwendungsersatzanspruch des Verwalters bei unberechtigter Geschäftsführung

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 185/94

    Rechte des Kaufmanns im Annahmeverzug des Käufers

  • OLG Nürnberg, 22.08.1979 - 9 U 4/79
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • BGH, 21.04.1989 - V ZR 248/87

    Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung bei Abriß eines Hauses

  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2018 - 5 U 1/18

    Schadensersatz infolge der Körperverletzung eines Justizvollzugsbeamten durch

  • BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22

    Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

    Ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten scheidet nach diesen Grundsätzen jedoch aus, weil der Kläger durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 45; NK-BGB/Martin Schwab, 4. Aufl., § 684 Rn. 9).

    Insoweit werden die Verwahrkosten regelmäßig erforderliche Mehraufwendungen i.S.v. § 304 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465; zutreffend LG Chemnitz, BeckRS 2019, 33867 Rn. 43 ff.; a.A. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 42).

  • OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22

    Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

    Demgegenüber verneinte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Erstattungsfähigkeit von Standkosten als adäquat entstandener Schaden in seinem Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18 - und führte zur Begründung aus, die Eigentums- bzw. Besitzstörung durch den unerwünschten Gebrauch der Parkfläche sei mit dem Entfernen des Fahrzeugs von der Parkfläche beendet gewesen.
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