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   OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97   

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https://dejure.org/1998,13369
OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97 (https://dejure.org/1998,13369)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.10.1998 - 1 U 122/97 (https://dejure.org/1998,13369)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 1 U 122/97 (https://dejure.org/1998,13369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17
    Herausschleudern von Steinen bei Mäharbeiten L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 865
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18

    Verkehrsunfall: Wegschleudern Stein durch Kreiselmäher

    Bereits zuvor hatte das OLG Rostock (Urteil vom 01.10.1998 - 1 U 122/97) in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen, dass der Schaden bei dem des Traktors eingetreten sei, der mit einem angehängten Mähwerk auf einer Grünfläche unmittelbar neben einer Straße zur Durchführung von Mäharbeiten eingesetzt worden war.
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).
  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Mäh- oder Schneidegerät (insbesondere der an einem Kfz befestigte Mähausleger) durch eine Schutzvorrichtung (Kettenschutz mit Gummilippe) schon hinreichend sicheren Schutz bietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, juris, dort Rn 14/16; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06, juris, dort Rn 9-13; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03, juris, dort Rn 11; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, a.a.O., dort Rn 25 ff.; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07, Rn 20 ff. mwN; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04, juris, dort Rn 10; nur einschränkend: OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998, 1 U 122/97, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04, juris, dort Rn 20-22).
  • AG Herne, 20.01.2015 - 34 C 136/13
    Insbesondere bei dieser räumlichen Nähe ist die Möglichkeit einer Verursachung auch dieser Schäden durch ein vorheriges Ereignis besonders groß, sodass an den Kläger besondere Anforderungen hinsichtlich Darlegung und Beweis zu stellen sind, will er glaubhaft machen, dass der von ihm eingeklagte Schaden auch tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (OLG Rostock, Urteil v. 01.10.1998, 1 U 122/97).
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