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   OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3252
OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05 (https://dejure.org/2011,3252)
OLG Jena, Entscheidung vom 21.07.2011 - 1 U 1223/05 (https://dejure.org/2011,3252)
OLG Jena, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 1 U 1223/05 (https://dejure.org/2011,3252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 4 Nr. 7 VOB, §§ 635, 421 BGB
    Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des Architekten wegen mangelhafter Planung sowie ... (Flutlichtanlage im Erfurter Steigerwaldstadion)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines die Planung eines Bauwerks übernehmenden Architekten zu einer der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden Planung; Vertragsgerechtheit einer von der ursprünglich vereinbarten Planung abweichenden Planung bei entsprechender Vereinbarung durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des Architekten wegen mangelhafter Planung; Flutlichtanlage im Erfurter Steigerwaldstadion

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planungs- & Ausführungsmangel: Haftung nur für Verursachungsanteil?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 4 Nr. 7 VOB, §§ 635, 421 BGB
    Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des Architekten wegen mangelhafter Planung sowie ... (Flutlichtanlage im Erfurter Steigerwaldstadion)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mißglückte Sanierung einer Flutlichtanlage

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bauunternehmen und Architekt haften für missglückte Sanierung der Flutlichtanlage im Fußballstadion - Bauunternehmen als auch Architekt für Baumängel verantwortlich

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Planungs- und Ausführungsmängel: Haftet der Planer für fiktive Mängelbeseitigungskosten? (IBR 2011, 594)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Quote für Planungs- und Ausführungsmangel nicht zu ermitteln: Haftung für ganzen Schaden! (IBR 2013, 17)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1862
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 328/03

    Haftung des Unternehmers für Planungsfehler des Architekten

    Auszug aus OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05
    Bedient sich der Bauherr für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, ist er Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muss (vgl. BGH BauR 2005, 1016; BGHZ 95, 128 ; BGH BauR 2002, 86 ).

    In einem solchen Fall ist von dem BGH (vgl. BGH BauR 2005, 1016; BGHZ 51, 275, 280 ) nicht beanstandet worden, dass den Architekten, dessen Verschulden der Auftraggeber sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, die alleinige Verantwortung für Bauausführungsfehler trifft, die allein auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind.

    § 278 BGB zuzurechnen, wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht des Gläubigers im sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich steht, der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen worden ist (vgl. BGH BauR 2005, 1016; BGHZ 114, 263, 270 m.w.N.).

  • BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97

    Auslegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Bauvertrages über die

    Auszug aus OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05
    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) von dem Planungsfehler der Beklagten zu 2) Kenntnis erlangt hat und der ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BGH BauR 1999, 252).

    Aus dieser Abrede hat die Klägerin einen vertraglichen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1), der auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet ist, die der Auftragnehmer nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen oder an denen er sich zu beteiligen hat (vgl. BGH BauR 1999, 252).

    Dieser ist auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet, die der Auftragnehmer nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen oder mit denen er sich zu beteiligen hatte (vgl. BGH BauR 1999, 252) und damit ein auf eine Geldzahlung gerichteter Anspruch.

  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05
    Zum Schutz der Interessen des Gläubigers ist daher trotz dogmatischer Bedenken im Ergebnis zu Recht allgemein anerkannt, dass Architekt und Bauunternehmer hinsichtlich sämtlicher Gewährleistungsansprüche als Gesamtschuldner haften (vgl. grundlegend: BGH, Beschluss vom 01.02.1965 - GSZ 1/64 , BGHZ 43, 227, 230 [Schadenersatz und Nachbesserung]; BGHZ 51, 275 [Schadenersatz und Wandlung]; BGH BauR 2007, 2083; BGH BauR 2004, 111 ; BGH BauR 2001, 630; OLG Celle MDR 2006, 1402 ; OLG Zweibrücken, BauR 1993, 625 ; OLG Hamm BauR 2000, 1363 ).

    In einem solchen Fall ist von dem BGH (vgl. BGH BauR 2005, 1016; BGHZ 51, 275, 280 ) nicht beanstandet worden, dass den Architekten, dessen Verschulden der Auftraggeber sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, die alleinige Verantwortung für Bauausführungsfehler trifft, die allein auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind.

  • OLG Stuttgart, 26.10.2021 - 10 U 336/20

    Haftung eines Planers und eines Bauunternehmers bei Vorliegen eines Planungs- und

    Dies gilt sowohl, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 U 90/11 -, juris Rn. 46; OLG Dresden, Urteil vom 18. März 1998 - 13 U 1894/97 -, juris Rn. 20), als auch dann, wenn eine Aufteilung der Mängelbeseitigungskosten nach Verursachungsbeiträgen nicht möglich ist, weil erst das Zusammenwirken beider Ursachen zu den vorhandenen Mängeln geführt hat (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1994 - VII ZR 232/93 -, juris Rn. 11 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 U 1223/05 -, juris Rn. 48; Werner/Pastor, Rn. 2480).

    Denn auch in solchem Fall besteht eine gesamtschuldnerische Haftung des Planers und des für den Ausführungsfehler Verantwortlichen, soweit Schadensidentität vorliegt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 U 1223/05 -, juris Rn. 48 ff.) Dies ist hier der Fall, soweit es um die nach oben Ziff. 4 ersatzfähigen Maßnahmen geht, während für einen darüber hinausgehenden Aufwand, der nur zur Beseitigung der Folgen der geltend gemachten Planungsfehler erforderlich ist, nur der hierfür verantwortliche Planer und ggf. der ausführende Unternehmer unter diesem anderen Aspekt einstandspflichtig wären.

  • OLG Jena, 30.06.2016 - 1 U 66/16

    Ungeeigneten Beton verwendet: Leistung auch ohne Schadenssymptome mangelhaft!

    Richtet sich eine Berufung - wie vorliegend - auch gegen die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (Senat, Urteil vom 21.07.2011 - 1 U 1223/05, ibr-online).

    Es müssen sich solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (Senat, Urteil vom 21.07.2011 - 1 U 1223/05, ibr-online).

    Weder ist es ausreichend, dass der Berufungsführer die bloße Möglichkeit einer Bewertung der Beweisergebnisse darstellt, die anders ist, als das Erstgericht sie für richtig gehalten hat, noch genügt es, eine eigene abweichende Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlich für vorzugswürdig befundenen Sicht zu setzen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 U 1223/05, ibr-online).

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