Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 09.12.2015

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 13.03.2013 - 1 U 13/12   

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https://dejure.org/2013,3999
OLG Bremen, 13.03.2013 - 1 U 13/12 (https://dejure.org/2013,3999)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.2013 - 1 U 13/12 (https://dejure.org/2013,3999)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. März 2013 - 1 U 13/12 (https://dejure.org/2013,3999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Ein Tennistrainer hat dafür Sorge zu tragen hat, dass auf dem Spielfeld keine Tennisbälle herumliegen, auf die ein Tennisschüler treten und sich verletzen kann

  • bremen.de PDF (Kurzinformation)

    Ein Tennistrainer hat dafür Sorge zu tragen hat, dass auf dem Spielfeld keine Tennisbälle herumliegen, auf die ein Tennisschüler treten und sich verletzen kann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Tennisball zuviel auf dem Spielfeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Haftung des Tennistrainers beim Tennisunterricht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tennisschüler fällt über Tennisball - Knieverletzung: Beim Üben dürfen keine Bälle im Laufweg des Schülers liegen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Haftung des Tennistrainers beim Tennisunterricht - Pflicht zur Vermeidung von Verletzungsrisiken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freihalten des Tennis-Spielfeldes von Bällen ist Pflicht des Trainers - Tennistrainer verstieß gegen seine Schutz- und Fürsorgepflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2206
  • MDR 2013, 654
  • SpuRt 2013, 209
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus OLG Bremen, 13.03.2013 - 1 U 13/12
    Mit dem festgesetzten Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (BGH, NJW 2001, 3414).
  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 13.03.2013 - 1 U 13/12
    Er ist begründet, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, NJW-RR 1989, 1367).
  • LG Münster, 28.09.2015 - 2 O 374/14

    Schadensersatzklage nach Sportunfall während eines Inline-Skating-Kurses

    Dabei obliegen einem Kursleiter grundsätzlich Warn- und Instruktionspflichten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 13.03.2013 - 1 U 13/12).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12 - 3   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42504
OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12 - 3 (https://dejure.org/2015,42504)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.12.2015 - 1 U 13/12 - 3 (https://dejure.org/2015,42504)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 1 U 13/12 - 3 (https://dejure.org/2015,42504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    BGB § 281, BGB § 280, BGB § 675

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis des Auftraggebers auf eine mögliche Insolvenzreife

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 281; BGB § 280; BGB § 675

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerberaterhaftung wegen Beratungsfehlers hinsichtlich Insolvenzreife des Dauermandanten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Einen Steuerberater trifft im Rahmen eines ihm erteilten steuerrechtlichen (Dauer)Mandats ohne greifbare, ins Auge springende Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlussbilanz keine generelle Pflicht, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen; seine Haftung für eine fehlerhaft erstellte Bilanz bleibt allerdings hiervon unberührt (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12, WM 2013, 802 und BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323).(Rn.26).

    Soweit der Steuerberater nicht ausdrücklich beauftragt ist, das Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen, trifft ihn auch nicht aufgrund seines gesteigerten Fachwissens sowie der Einblicke in die Buchführung des Unternehmens generell eine Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife, um dem Geschäftsführer die Möglichkeit zu eröffnen, persönlich oder durch Dritte eine Überprüfung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O Rn. 15; Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Allerdings kommt eine insolvenzbezogene Haftung dann in Betracht, wenn der steuerliche Berater Bilanzen falsch aufgestellt hat mit der Folge, dass eine tatsächlich bestehende Überschuldung dort nicht ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O Rn. 22), oder wenn er über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft (BGH Urteil vom 06.06.2013, a.a.O, Rn. 13; Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - NJW-RR 2014, 827 f., juris Rn. 3, 4).

    Selbst wenn eine dadurch veranlasste Prüfung die Insolvenzreife der Schuldnerin ergeben hätte, hätte er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise weitere Möglichkeit zur Sanierung gehabt (BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12 - juris Rn. 16) und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Persönlichkeitseindruck und den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen von einer Insolvenzantragstellung zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgesehen.

    Allerdings gehört die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Anwendung finden (BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12 - juris Rn. 17; Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 167/02 - aaO.).

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Einen Steuerberater trifft im Rahmen eines ihm erteilten steuerrechtlichen (Dauer)Mandats ohne greifbare, ins Auge springende Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlussbilanz keine generelle Pflicht, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen; seine Haftung für eine fehlerhaft erstellte Bilanz bleibt allerdings hiervon unberührt (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12, WM 2013, 802 und BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323).(Rn.26).

    Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB) und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zu Tage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12 - WM 2013, 802 ff., juris Rn. 14 m. w. N.).

    Soweit der Steuerberater nicht ausdrücklich beauftragt ist, das Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen, trifft ihn auch nicht aufgrund seines gesteigerten Fachwissens sowie der Einblicke in die Buchführung des Unternehmens generell eine Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife, um dem Geschäftsführer die Möglichkeit zu eröffnen, persönlich oder durch Dritte eine Überprüfung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O Rn. 15; Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Allerdings kommt eine insolvenzbezogene Haftung dann in Betracht, wenn der steuerliche Berater Bilanzen falsch aufgestellt hat mit der Folge, dass eine tatsächlich bestehende Überschuldung dort nicht ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O Rn. 22), oder wenn er über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft (BGH Urteil vom 06.06.2013, a.a.O, Rn. 13; Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - NJW-RR 2014, 827 f., juris Rn. 3, 4).

    Hier schließt sich der Senat der überzeugenden Auffassung des BGH an, der eine solche Hinweispflicht des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters nicht einmal in dem Fall angenommen hat, in dem sich aus der Handelsbilanz eine Unterdeckung ergab (BGH, Urteil vom 07.03.2003 - IX ZR 64/12 - aaO. Rn. 15; BGH, Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - aaO., juris Rn. 3; OLG Dresden, Teilurteil vom 18. Februar 2015 - 13 U 1963/13 - ZInsO 2015, 1507 ff., juris Rn. 34).

  • LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10

    Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 261/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 9 O 261/10, abzuweisen.

    die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 (9 O 261/10) auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 167/02

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Der für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt darlegungs- und beweispflichtige Kläger kann sich im Streitfall nicht auf einen Anscheinsbeweis für das bei entsprechendem Hinweis auf Plausibilitätsbedenken - hier gegen die Bewertung der unfertigen Leistungen und der Drohrückstellungen in der Schlusserklärung - veranlasste Verhalten des Geschäftsführers der Schuldnerin berufen, denn vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters waren zum damaligen Zeitpunkt mehrere Entscheidungen des Geschäftsführers denkbar (BGH, Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1211).

    Allerdings gehört die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Anwendung finden (BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12 - juris Rn. 17; Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 167/02 - aaO.).

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 53/13

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflichten im Rahmen eines rein steuerrechtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Allerdings kommt eine insolvenzbezogene Haftung dann in Betracht, wenn der steuerliche Berater Bilanzen falsch aufgestellt hat mit der Folge, dass eine tatsächlich bestehende Überschuldung dort nicht ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O Rn. 22), oder wenn er über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft (BGH Urteil vom 06.06.2013, a.a.O, Rn. 13; Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - NJW-RR 2014, 827 f., juris Rn. 3, 4).

    Hier schließt sich der Senat der überzeugenden Auffassung des BGH an, der eine solche Hinweispflicht des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters nicht einmal in dem Fall angenommen hat, in dem sich aus der Handelsbilanz eine Unterdeckung ergab (BGH, Urteil vom 07.03.2003 - IX ZR 64/12 - aaO. Rn. 15; BGH, Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - aaO., juris Rn. 3; OLG Dresden, Teilurteil vom 18. Februar 2015 - 13 U 1963/13 - ZInsO 2015, 1507 ff., juris Rn. 34).

  • OLG Dresden, 18.02.2015 - 13 U 1963/13
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Hier schließt sich der Senat der überzeugenden Auffassung des BGH an, der eine solche Hinweispflicht des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters nicht einmal in dem Fall angenommen hat, in dem sich aus der Handelsbilanz eine Unterdeckung ergab (BGH, Urteil vom 07.03.2003 - IX ZR 64/12 - aaO. Rn. 15; BGH, Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - aaO., juris Rn. 3; OLG Dresden, Teilurteil vom 18. Februar 2015 - 13 U 1963/13 - ZInsO 2015, 1507 ff., juris Rn. 34).
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZR 134/11

    Nichtzulassungsbeschwerde im Prozess wegen Baumängeln: Darlegungslast des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.12.2015 - 1 U 13/12
    Die Festsetzung des Streitwertes war gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu korrigieren, da bei der ursprünglichen Festsetzung übersehen wurde, dass es sich vorliegend nicht um eine Leistungs- sondern um eine Feststellungsklage handelt, bei der ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - VII ZR 134/11 - NZBau 2012, 566 Tz. 5; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 "Feststellungsklage").
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