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   LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03   

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LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03 (https://dejure.org/2005,20538)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.01.2005 - L 1 U 1345/03 (https://dejure.org/2005,20538)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - L 1 U 1345/03 (https://dejure.org/2005,20538)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlagung von Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen; Festsetzung des Gefahrtarifs durch die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers; Gliederung des Gefahrtarifs nach Gefahrtarifstellen; Überprüfbarkeit des Gefahrtarifs; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Es sprechen vorliegend auch keine Gründe der Prozessökonomie für eine weite und analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R-).

    Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.).

    Auf der anderen Seite erfordern die sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten Gefahrengemeinschaft ergebenden finanziellen Folgen eine möglichst klare Definition der einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrengemeinschaften, um Streitigkeiten zu vermeiden, zumal es umstritten sein kann, wie weit oder eng die einzelnen Gewerbezweige zu schneiden sind (zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.).

    Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass in der heutigen Dienstleistungsgesellschaft der Begriff der gewerbetypischen Unfallgefahren nur noch in Teilbereichen von Bedeutung ist (BSG, Urt. vom 24.06.2003, a.a.O.).

    Ist bei Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens die unterschiedliche Risikostreuung, wie im angeführten Beispiel des kaufmännischen Angestellten in der Revisionsabteilung eines Kreditinstitutes und einem Hausmeister, Fahrer oder Wachmann des selben Unternehmens, als eine dem Gewerbezweig immanente Risikomischung anzuerkennen (vgl. Beispiel bei BSG, Urteil vom 24.06.2003, a. a. O.), so gilt dies auch für die Risikomischung unter den Unternehmen eines zulässig definierten Gewerbezweigs.

  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 6/94

    Unfallversicherung - Gefahrklasse

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255).

    Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.).

    Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3-2200 § 809 Nr. 1).

    Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.).

    Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3-2200 § 809 Nr. 1; BSG Urteil vom 21. August 1991, aaO; BVerfGE 33, 171, 189, 80, 1, 26).

    Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.1985 (SozR 2200 § 731 Nr. 2) beruft, in der Taxiunternehmen und Omnibusunternehmen nicht demselben Gewerbezweig zugeordnet gewesen seien, geht dies fehl, denn streiterheblich war dort nur die Frage, ob der Unfallversicherungsträger die bereits von ihm nach unterschiedlichen Gewerbezweigen eingestufte Unternehmen in einer Gefahrtarifstelle gemeinsam veranlagen konnte.

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3-2200 § 809 Nr. 1).

    Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3-2200 § 809 Nr. 1; BSG Urteil vom 21. August 1991, aaO; BVerfGE 33, 171, 189, 80, 1, 26).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255).

    Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3-2200 § 809 Nr. 1; BSG Urteil vom 21. August 1991, aaO; BVerfGE 33, 171, 189, 80, 1, 26).

  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.).

    Die neue Regelung in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden, kann entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger, auf die die Gesetzesmaterialien verweisen, und der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 55, 26 ff = SozR 2200 § 734 Nr. 3) nur so verstanden werden, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergibt.

  • OLG Saarbrücken, 12.09.2001 - 5 U 19/01
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern habe mit Urteil vom 10.04.2003 - L 5 U 19/01 - die Veranlagung einer Privatschule nach dem Gefahrtarif 1998 als rechtmäßig erachtet.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.12.2003 - L 8 U 135/02
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Das Urteil des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 10.12.2003 - L 8 U 135/02 - bestätige seine Auffassung zur rechtswidrigen Veranlagung.
  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255).
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03
    Diese Risikostreuung kann sogar beträchtlich sein, wie Fallbeispiele der neueren Rechtsprechung zeigen (vgl. BSG zur Frage der gebotenen Herabsetzung der Veranlagung: Versicherungsunternehmen mit Außendienst und sogenannte Direktversicherungen, Urteile vom 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R - und B 2 U 17/02 R - Architekturbüros mit und ohne Bauleitung, Urteil vom 11.11.2003 B 2 U 55/02 R -).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Voraussetzungen der

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 17/02 R

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

  • BSG, 13.12.1960 - 2 RU 67/58

    Gesonderte Veranlagung der Geflügelzucht eines landwirtschaftlichen Betriebes in

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 31/83

    Arbeitsunfall - Zuschläge - Durchschnittsunfallbelastungsziffer

  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - L 1 U 4484/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Wenn daher die zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften traditionsgemäßen Differenzierungsmerkmale auch von den Unfallversicherungsträgern bei der Definition des gefahrtariflichen Gewerbezweigs zur Abgrenzung der in ihre Zuständigkeit überwiesenen verschiedenen Unternehmen zu berücksichtigen sind, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn in Ausübung des weiten Gestaltungsspielraums vom Unternehmensgegenstand der Dienstleistungsunternehmen, der das gewerbetypische Risiko beinhaltet, auf die Gemeinsamkeit der Unternehmen und damit auf einen diese Unternehmen verklammernden Gewerbezweig geschlossen wird (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2005 - L 1 U 1345/03, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Revision anhängig: B 2 U 10/05 R).

    Dass eine etwaige höhere oder niedrigere Unfalllast den Unfallversicherungsträger auf Grund der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit berechtigt, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen (hinreichend große Gruppe einer Gefahrengemeinschaft etc.) die danach abgrenzbaren Unternehmen eines Gewerbezweiges einer besonderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen, letztlich damit einen gesonderten Gewerbezweig zu konstituieren, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2005 a.a.O.).

  • LG Kassel, 17.01.2006 - 5 O 2198/05

    Haftungsfreistellung - Betriebsweg

    Das SGB VII findet speziell auch auf Waldorfschulen Anwendung (vgl. SG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.1. 2005, Aktenzeichen 1 U 1345/03 und LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.1997; Aktenzeichen L 10 U 1839/96).
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