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   OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14   

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OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14 (https://dejure.org/2015,33994)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2015 - 1 U 135/14 (https://dejure.org/2015,33994)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 1 U 135/14 (https://dejure.org/2015,33994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

  • IWW
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit verhindert Verweisung - 22 Kilometer sind für verkehrsunsicheren Pkw zu viel

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 267/14

    Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, kann dagegen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]; Urt. v. 23.02.2010 - VI ZR 91/09 [juris Tz. 12]).

    Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglich- und damit Zumutbarkeit Berücksichtigung finden (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]).

    Ein hiergegen verstoßendes, treuwidriges Verhalten des Klägers vermag der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]) nicht festzustellen (§ 287 ZPO).

    Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten, also dass diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 [juris Tz. 19] m.w.N.), hat der Kläger bereits durch das vorgelegte Schadensgutachten nachgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 9]; Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 [juris Tz. 9]).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung auf günstigere

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    a) Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der - wie vorliegend der Kläger - seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 8]; Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 [juris Tz. 13 ff.]).

    Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe entgegenstehen, auch noch im Rechtsstreit erfolgen (vgl. BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 10 f.]).

    Zwar kommt dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweisen lässt - dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung der anderweitigen Reparaturmöglichkeit bereits einen Reparaturauftrag erteilt hatte, angesichts dessen, dass dieser seinen Schaden fiktiv abrechnet, keine Bedeutung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 - VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 11]).

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    a) Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der - wie vorliegend der Kläger - seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 8]; Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 [juris Tz. 13 ff.]).

    Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten, also dass diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 [juris Tz. 19] m.w.N.), hat der Kläger bereits durch das vorgelegte Schadensgutachten nachgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 9]; Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 [juris Tz. 9]).

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung des Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe entgegenstehen, auch noch im Rechtsstreit erfolgen (vgl. BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 10 f.]).

    Zwar kommt dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweisen lässt - dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung der anderweitigen Reparaturmöglichkeit bereits einen Reparaturauftrag erteilt hatte, angesichts dessen, dass dieser seinen Schaden fiktiv abrechnet, keine Bedeutung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 - VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 11]).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten, also dass diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 [juris Tz. 19] m.w.N.), hat der Kläger bereits durch das vorgelegte Schadensgutachten nachgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 9]; Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 [juris Tz. 9]).
  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, kann dagegen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]; Urt. v. 23.02.2010 - VI ZR 91/09 [juris Tz. 12]).
  • BGH, 26.11.2010 - LwZR 22/09

    Berufung in einer Landwirtschaftssache auf Feststellung des Fortbestands eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Soweit eine entsprechende Begründung - wie vorliegend - fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2010 - LwZR 22/09 [juris Tz. 11]; Urt. v. 05.12.2006 - VI ZR 228/05 [juris Tz. 10] m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Der Geschädigte ist aber nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB); entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 - VI ZR 10/13 [juris Tz. 28]).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2015 - 1 U 135/14
    Soweit eine entsprechende Begründung - wie vorliegend - fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2010 - LwZR 22/09 [juris Tz. 11]; Urt. v. 05.12.2006 - VI ZR 228/05 [juris Tz. 10] m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 30.05.2022 - 10 O 243/19
    Die größere Entfernung und insbesondere die Lage in einem mit dem ÖPNV nicht erreichbaren Ort kann die Verweisung u.U. auch unzumutbar machen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 U 135/14 -, Rn. 5, juris: 22 km).
  • AG Berlin-Mitte, 13.02.2024 - 104 C 127/23
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte erscheint es sachgemäß bei einer Entfernung von über 20km und dem Hinzutreten weiterer Umstände einen Verweis auf eine Referenzwerkstatt grundsätzlich zu versagen (vgl. OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.07.2015 -- 1 U 135/14, BeckRS 2015, 18906; OLG München, Urteil vom 21.09.2022 - 10 U 5397/21e, BeckRS 2022, 25601).
  • AG Mannheim, 20.02.2020 - 3 C 4445/19

    Ersatz eines unfallbedingten Kfz-Schadens: Zumutbarkeit der Verweisung auf

    Es herrscht jedoch grds. Einigkeit darüber, dass sich eine Distanz im Bereich rund um 20 km jedenfalls im Grenzbereich der Zumutbarkeit befindet (die mühelose Erreichbarkeit bei 22 km verneinend: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28. Juli 2015 - Az.: 1 U 135/14).
  • LG Siegen, 20.07.2020 - 3 S 69/18

    Verkehrsunfall, Schadensminderung, Referenzwerkstatt, Anforderung an Vortrag zu

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jedoch beispielsweise mit Beschluss vom 28.7.2015 - 1 U 135/14 eine Entfernung von ca. 22 km zum Anlass genommen, eine mühelose Erreichbarkeit zu verneinen (vgl. Pott, NZV 2017, 465, beck-online).
  • AG Zossen, 28.08.2019 - 2 C 44/19

    Unfallregulierung

    Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der - wie vorliegend der Klägerin - seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 - BGH VIZR32012 C44/19 -Seite 6 - 2013-05-14 Randnummer 8]; Urt. v. 20.10.2009 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 U 135/14) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen Gerichts ist jedoch ein müheloses Erreichen einer vorgeschlagenen Referenzwerkstatt dann nicht mehr gegeben, wenn die Entfernung zwischen Wohnort des Geschädigten und der Werkstatt mehr als zwanzig Kilometer beträgt (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - I-1 U 135/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26034
OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - I-1 U 135/14 (https://dejure.org/2015,26034)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2015 - I-1 U 135/14 (https://dejure.org/2015,26034)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - I-1 U 135/14 (https://dejure.org/2015,26034)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 287
    Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadensereignis und psychischer Störung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für den Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlender Ursachenzusammenhang zwischen Schadenereignis und psychischer Störung bei Kfz-Personenschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 1063
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Als nicht geringfügig im Hinblick auf die Zurechnung psychischer Folgeschäden kann ein Halswirbelschleudertrauma in Verbindung mit Prellungen anderer Körperteile gewertet werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, Az.: VI ZR 127/11; NZV 2012, 527).

    Eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 setzt eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaߠ voraus, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, Az.: VI ZR 127/11).

    Eine sogenannte Renten- und Begehrensneurose ist indes ein Ausschlussgrund für eine Zurechnung psychischer Schadensfolgen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, AZ: VI ZR 127/11).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Darüber hinaus lässt der Senat nicht außer Acht, dass eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses, sei sie auch nur "Auslöser" neben anderen erheblichen Umständen, einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (BGH NJW-RR 2005, 897).

    Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden richtunggebend verstärkt werden müssen (BGH NJW-RR 2005, 897, 898).

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Dies kommt insbesondere bei ganz geringfügigen, nicht speziell die Schadensanlage des Verletzten treffenden Primärverletzungen in Betracht (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3, Rdnr. 197 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341, 346 sowie BGHZ 137, 142).

    Bei der in Rede stehenden Haftungsbegrenzung handelt es sich ohnehin um eine Ausnahme von der an sich mit dem Schadensereignis verbundenen haftungsrechtlichen Zurechnung, so dass an die Annahme eines Bagatellfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH VersR 1998, 201).

  • OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 10 U 42/08

    Berufungsbegründungsschrift: Erfordernis einer elektronischen Signatur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Liegen aber Anzeichen für eine Aggravation vor, kann den anamnestischen und sonstigen Angaben des Anspruchsstellers nicht unbesehen gefolgt werden (Burmann/Jahnke, NZV 2012, 505, 510, linke Spalte mit Hinweis auf OLG München, Urteil vom 29. April 2011, Az.: 10 U 42/08).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Dies kommt insbesondere bei ganz geringfügigen, nicht speziell die Schadensanlage des Verletzten treffenden Primärverletzungen in Betracht (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3, Rdnr. 197 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341, 346 sowie BGHZ 137, 142).
  • KG, 16.10.2003 - 12 U 58/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Haftung für psychische

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Für diese Einschätzung ist es unerheblich, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt (Senat, Urteil vom 8. Februar 2011, Az: I - 1 U 56/10; KG Berlin, VersR 2004, 1193; Halm/Staab, DAR 2009, 677, 678).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Soweit die Primärverletzung als solche bewiesen ist, richtet sich daher die Beurteilung der Unfallbedingtheit der Folgeschäden nach dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht (BGH NJW 2004, 2828; BGH NJW 1992, 3292).
  • BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Im Falle sich widersprechender Gutachten darf ein Gericht den Streit der Sachverständigen - unabhängig davon, ob gerichtlich oder privat bestellt - nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH NJW-RR 2009, 1192).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 1 U 135/14
    Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258).
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