Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
Fahrsicherheitstraining, Haftungsausschluss, Fahrfehler
- openjur.de
Formularmäßiger Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung
- Justiz Baden-Württemberg
Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung; Fahrfehler als grob fahrlässiges Verhalten
- verkehrslexikon.de
Formularmäßiger Haftungsausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung bei Motorsportveranstaltung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 254 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 309 BGB
Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung; Fahrfehler als grob fahrlässiges Verhalten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Der Fahrfehler des "ambitionierten Porsche-Fahrers” auf dem Hockenheimring
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kollision bei einer Rennveranstaltung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Unfallgeschädiger bei Fahrsicherheits-Veranstaltung auf einer Rennstrecke muss vereinbarten Haftungsausschluss gegen sich gelten lassen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Haftung für Unfall bei Fahrertraining
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zur Frage der Haftung für Unfallschaden zwischen Teilnehmern einer Autorennveranstaltung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unfallgeschädiger bei Fahrsicherheits-Veranstaltung auf einer Rennstrecke muss vereinbarten Haftungsausschluss gegen sich gelten lassen
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Privatrennen: Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Unfall beim Fahrertraining - wer zahlt?
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 692
- NZV 2015, 126
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 22 U 39/14
Motorradfahren im Pulk kann zu Haftungsausschluss führen
Der Bundesgerichtshof hat bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regel oder geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht (BGH NJW 03, 2018, BGH NJW 08, 1591; DAR 09, 326; OLG Stuttgart, OLGR 09, 1; OLG Karlsruhe, 27.01.14, 1 U 158/12; OLG Hamm, 05.11.13, 9 U 124/13; andere Ansicht OLG Koblenz, 14.03.11, 12 U 1529/09). - OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22
Unfall beim Betrieb; Arbeitsmaschine; Anker; öffentlicher Verkehrsraum; Tätigkeit …
c) Dies gilt auch, soweit dieser Haftungsausschluss sich - wie hier vom Beklagten zu 1 behauptet - über den Betreiber und seine Erfüllungsgehilfe hinaus auch auf die Haftung im Verhältnis der Kunden untereinander erstrecken sollte (…vgl. Wurmnest in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 309 Nr. 7 Rn. 10;… Coester-Waltjen in Staudinger (2022) BGB § 309 Nr. 7 Rn. 21;… siehe bspw. zu einem Haftungsausschluss eines Rennveranstalter, der die Haftung zwischen den Teilnehmern ausschloss: OLG Dresden Beschl. v. 20.6.2007 - 13 W 165/07, NJW-RR 2007, 1619 = juris Rn. 16, wo die Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB nicht eingehalten waren; OLG Karlsruhe Urt. v. 27.1.2014 - 1 U 158/12, NJW-RR 2014, 692 = juris Rn. 63, wo die Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB eingehalten waren; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1251;… a. A. Weiler in beck-online.GK (Stand: 01.01.2023), § 309 Nr. 7 Rn. 78 ff., der aber über § 307 BGB zum gleichen Ergebnis kommen dürfte) . - LG Magdeburg, 31.03.2015 - 11 O 35/15
Schadensersatz gegen einen Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherung …
Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs. 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs. 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 692).