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   OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98   

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OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98 (https://dejure.org/2000,6012)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.07.2000 - 1 U 1606/98 (https://dejure.org/2000,6012)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Juli 2000 - 1 U 1606/98 (https://dejure.org/2000,6012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arzthaftung; Geburtshilfe; Belegarzt; Schadenersatz; Erfüllungsgehilfe; Hebamme

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 852 Abs. 1; ; BGB § 282; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 108; ; ZPO § 3; ; ZPO § 9

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 278; BGB § 611
    Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Patienten gegen das Belegkrankenhaus bei Fehler des Belegarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsberechtigung des neugeborenen Kindes bei vorgeburtlichen Behandlungsfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 897
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    a) Bei dem hier vorliegenden sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, Krankenhausbehandlungsvertrag oder Arzt - Krankenhaus - Vertrag (Belegarzt, Belegkrankenhaus) sind grundsätzlich die verschiedenen Vertrags-, Abrechnungs- und Haftungsverhältnisse zu unterscheiden (BGHZ 129, 6 ff., 13 ff. = NJW 1995, 1611, 1613; SChlHOLG, OLGR 1998, 64; Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl., Teil A, Rdnr. 31 ff.; Franzki/ Hansen, Der Belegarzt - Stellung und Haftung im Verhältnis zum Krankenhausträger, NJW 1990, 737 ff., 739).

    Hierzu bestand keine Veranlassung und vor allem auch keine Verpflichtung der Beklagten (s. BGHZ 129, 6 ff., 14).

    Nachdem der Frauenarzt (Belegarzt) am 24. August 1983 beschlossen hatte, die Geburt des Klägers einzuleiten, er die Mutter eingehend untersucht hatte und Anweisungen zur Anlegung des CTG und des Einsatzes der wehenfördernden Mittel gegeben hatte, halte er damit "die Geburt übernommen" (s. OLG Celle, VersR 1999, 487; BGHZ 129, 6 ff., 11 "Leitung der Geburt") und das Handeln Dritter (nicht ärztlicher) Personen (hier vor allem der angestellten Hebamme) diente der Erfüllung ausschließlich seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Mutter des Klägers zur Durchführung der Geburt.

    Sobald jedoch ein approbierter Arzt in die Geburtssituation hineintritt, übernimmt dieser die Verantwortung kraft seiner übergeordneten Kompetenz (vgl. Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. T, Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2000 Seite 2; Bl. 449 d.A. - s. auch BGHZ 129, 6 ff., 11; OLG Celle, VersR 1999, 487; Robbers/Schneider a.a.O.).

    Auch dieser Umstand spricht für seine alleinige Haftung (vergl. zu diesem Aspekt BGHZ 129, 6 ff., 14).

  • OLG Stuttgart, 20.08.1992 - 14 U 3/92

    Haftung des Krankenhausträgers wegen mangelhafter Organisation der Krankenpflege

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Zwar war er im Zeitpunkt des Abschlusses des (gespaltenen) Krankenhausaufnahmevertrages noch nicht geboren (vgl. § 1 BGB), jedoch war er hier als "nasciturus" in den Schutzbereich des Vertrages zwischen seiner Mutter und dem Belegkrankenhaus einbezogen (BGHZ 106, 153 ff., 155 f. - Anspruch aus Delikt; BGH, VersR 1992, 1263; OLG Oldenburg, VersR 1991, 1177 f.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 f.; Palandt-Heinrichs, § 328 Rn.16, 17).

    cc) Auch eigenes Verschulden (Organisationsverschulden s. BGH, VersR 1996, 976 ff.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff. mit Anm. Robbers/Neubert, das Krankenhaus 1993, 480; Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745 ff.) durch die Beklagte im Sinne einer Verletzung des Krankenhausaufnahmevertrages zwischen ihr und der Mutter des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Nur in einem Fall der massiven und gehäuften "Fehlleistungen" des Belegarztes wäre eine Vertragsverletzung (Krankenhausvertrag) zwischen Beklagter und Mutter des Klägers bzw. Verletzung des Vertrages Belegarzt-Belegkrankenhaus (wobei eine Schutzwirkung zu Gunsten der Mutter/des Klägers einmal unterstellt wird) überhaupt denkbar und möglich (so wohl auch BGH, VersR 1996, 976 ff.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff. "langdauernd mangelhafte Organisation").

    Da auch sonstige Grundlagen für eine - vertragliche - Haftung des Belegkrankenhauses (Beklagte) wie Organisationsmängel (s. OLG Hamm, OLGR 1991, 11 ff., vergl. auch Geiß/Greiner a.a.O. Teil A, Rdnr. 35, 41, 42), Organisationsverantwortlichkeit (für Geräte und Personal), die möglicherweise nur eine hier nicht einschlägige, deliktische Haftung begründen könnten (vergl. herzu auch OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 f.), vor allem dafür, daß schlecht geschultes, ausgebildetes Personal (vergl. OLG Celle, VersR 1999, 488; Franzki/Hansen a.a.O. S. 743) eingesetzt wurde, das durchgehend - und nicht nur im Einzelfall - fehlerhaft handelte, nicht ersichtlich sind, scheidet insgesamt eine Haftung des Belegkrankenhauses für die gravierenden und in höchstem Maße bedauerlichen und Mitgefühl auslösenden Schäden und Leiden des Klägers aus.

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt,

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Eine Zurechnung des offensichtlichen Fehlverhaltens des Belegarztes scheidet hier mithin aus (BGHZ 12.9, 6 ff., 13 f.; BGH, VersR 1996, 976 F., Laufs/ Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 17, Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 76).

    cc) Auch eigenes Verschulden (Organisationsverschulden s. BGH, VersR 1996, 976 ff.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff. mit Anm. Robbers/Neubert, das Krankenhaus 1993, 480; Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745 ff.) durch die Beklagte im Sinne einer Verletzung des Krankenhausaufnahmevertrages zwischen ihr und der Mutter des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Nur in einem Fall der massiven und gehäuften "Fehlleistungen" des Belegarztes wäre eine Vertragsverletzung (Krankenhausvertrag) zwischen Beklagter und Mutter des Klägers bzw. Verletzung des Vertrages Belegarzt-Belegkrankenhaus (wobei eine Schutzwirkung zu Gunsten der Mutter/des Klägers einmal unterstellt wird) überhaupt denkbar und möglich (so wohl auch BGH, VersR 1996, 976 ff.; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff. "langdauernd mangelhafte Organisation").

  • OLG Düsseldorf, 17.12.1992 - 8 U 278/91
    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Das Belegkrankenhaus (Beklagte) schuldet grundsätzlich nur die nicht ärztlichen Versorgungsleistungen und pflegerischen Dienste (sowie medizinische/ärztliche Dienste, die außerhalb der Leistungen des Belegarztes liegen -hier nicht einschlägig-, vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 483 f.; OLG München, OLGR 1995, 198 f.).

    Zum einen stellte sich die stationäre Behandlung (Geburtseinleitung) für die Mutter des Klägers letztlich als gewünschte Fortsetzung der vorangegangenen ambulanten Betreuung der Schwangerschaft durch ihren Frauenarzt dar; für sie war wesentlich, dass der ihr vertraute Geburtshelfer sie auch im Krankenhaus betreute (vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 483 f.).

  • OLG Hamm, 23.04.1997 - 3 U 10/96

    Anforderungen an den Beweis fehlender Kausalität bei festgestelltem grobem

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Da auch sonstige Grundlagen für eine - vertragliche - Haftung des Belegkrankenhauses (Beklagte) wie Organisationsmängel (s. OLG Hamm, OLGR 1991, 11 ff., vergl. auch Geiß/Greiner a.a.O. Teil A, Rdnr. 35, 41, 42), Organisationsverantwortlichkeit (für Geräte und Personal), die möglicherweise nur eine hier nicht einschlägige, deliktische Haftung begründen könnten (vergl. herzu auch OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 f.), vor allem dafür, daß schlecht geschultes, ausgebildetes Personal (vergl. OLG Celle, VersR 1999, 488; Franzki/Hansen a.a.O. S. 743) eingesetzt wurde, das durchgehend - und nicht nur im Einzelfall - fehlerhaft handelte, nicht ersichtlich sind, scheidet insgesamt eine Haftung des Belegkrankenhauses für die gravierenden und in höchstem Maße bedauerlichen und Mitgefühl auslösenden Schäden und Leiden des Klägers aus.
  • OLG Celle, 28.07.1997 - 1 U 19/96

    Haftung des Belegarztes für groben Fehler der Hebamme

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Fehler in dieser Phase der Durchführung der von dem Belegarzt angeordneten und geleiteten medizinischen Maßnahmen (Geburtseinleitung) sind ausschließlich dem Belegarzt als Vertragsverletzungen zuzuordnen, auch wenn sie dem angestellten Personal des Krankenhauses unterlaufen sind (vergl. OLG Celle, VersR 1993, 360 f.; OLG München, OLGR 1995, 199; OLG München, OLGR 1997, 53; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.; Robbers/Schneider a.a.O.; s. auch Lauf/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 5 98 Rdnr. 7, 18 ff., § 104 Rdnr. 7; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdnr. 563).
  • OLG Celle, 27.01.1992 - 1 U 39/90

    Hebamme als Erfüllungsgehilfin des Arztes

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Fehler in dieser Phase der Durchführung der von dem Belegarzt angeordneten und geleiteten medizinischen Maßnahmen (Geburtseinleitung) sind ausschließlich dem Belegarzt als Vertragsverletzungen zuzuordnen, auch wenn sie dem angestellten Personal des Krankenhauses unterlaufen sind (vergl. OLG Celle, VersR 1993, 360 f.; OLG München, OLGR 1995, 199; OLG München, OLGR 1997, 53; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.; Robbers/Schneider a.a.O.; s. auch Lauf/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 5 98 Rdnr. 7, 18 ff., § 104 Rdnr. 7; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdnr. 563).
  • OLG Oldenburg, 24.07.1990 - 5 U 149/89

    Geburt, Hebamme, Entbindung, Kaiserschnitt, Verjährung, Behandlungsfehler,

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Abgesehen davon, daß durch die Festlegung derartiger Remonstrations-, Informations- und Weigerungsverpflichtungen des Krankenhauspersonals (als Nebenpflichten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag zwischen Belegkrankenhaus und Patient) die gewollte klare Verantwortungs- und Haftungstrennung zwischen Belegarzt und -Krankenhaus aufgegeben werden würde, das Prinzip der Haftungstrennung bei gespaltenen Krankenhausaufnahmeverträgen außer Geltung gesetzt würde, denn jeder Fehler des Belegarztes würde eine entsprechende Remonstrationspflicht (haftbar für die Erfüllung: Belegkrankenhaus) nach sich ziehen, muß hier gelten, daß auch die Verletzung derartiger Pflichten -deren Bestehen bereits für das Jahr 1983 zunächst einmal unterstellt- nach Übernahme der Geburt durch den Belegarzt gleichfalls nur dem Arzt gemäß § 278 BGB zugerechnet werden darf (so wohl auch OLG Celle, VersR 1999, 487; abweichend wohl OLG Oldenburg, VersR 1992, 453 f. - selbst. Hebamme).
  • OLG München, 21.06.1994 - 5 U 6414/93

    Geltendmachung übergegangener Ansprüche durch Träger der Sozialhilfe gegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Fehler in dieser Phase der Durchführung der von dem Belegarzt angeordneten und geleiteten medizinischen Maßnahmen (Geburtseinleitung) sind ausschließlich dem Belegarzt als Vertragsverletzungen zuzuordnen, auch wenn sie dem angestellten Personal des Krankenhauses unterlaufen sind (vergl. OLG Celle, VersR 1993, 360 f.; OLG München, OLGR 1995, 199; OLG München, OLGR 1997, 53; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.; Robbers/Schneider a.a.O.; s. auch Lauf/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 5 98 Rdnr. 7, 18 ff., § 104 Rdnr. 7; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdnr. 563).
  • OLG Dresden, 12.08.1996 - 11 WF 195/96

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2000 - 1 U 1606/98
    Fehler in dieser Phase der Durchführung der von dem Belegarzt angeordneten und geleiteten medizinischen Maßnahmen (Geburtseinleitung) sind ausschließlich dem Belegarzt als Vertragsverletzungen zuzuordnen, auch wenn sie dem angestellten Personal des Krankenhauses unterlaufen sind (vergl. OLG Celle, VersR 1993, 360 f.; OLG München, OLGR 1995, 199; OLG München, OLGR 1997, 53; OLG Celle, VersR 1999, 486 ff.; Robbers/Schneider a.a.O.; s. auch Lauf/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 5 98 Rdnr. 7, 18 ff., § 104 Rdnr. 7; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdnr. 563).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88

    Arzthaftung bei Geburt aus Beckenendlage

  • OLG München, 23.03.1995 - 1 U 1546/95
  • OLG Oldenburg, 15.05.1990 - 5 U 114/89

    Behandlungsregeln, Behandlungsmethode, Schwangerschaft, Belegkrankenhaus,

  • OLG Brandenburg, 15.12.1997 - 13 W 3/97

    Wahlkampfkostenerstattung für die Landtagswahl 1990; Eröffnung des ordentlichen

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Auch wenn eine geburtshilflich tätige Hebamme ab der Übernahme der Behandlung durch den Arzt dessen Weisungen unterworfen und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 272; BGHZ 129, 6, 11; BGHZ 144, 296, 302; vom 22. Februar 1966 - VI ZR 202/64 - VersR 1966, 580; OLG Koblenz, VersR 2001, 897, 898 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. März 2001 - VI ZR 298/00 - a.A. für den Fall einer normalen Geburt: Horschitz/Kurtenbach, Hebammengesetz, 3. Aufl., § 4 HebammenG, Anm. 4) und sie verpflichtet ist, bei Auftreten von Regelwidrigkeiten einen Arzt hinzuziehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1979, 1060, 1062; OLG Hamm, VersR 1991, 228, 229 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 25. September 1990 - VI ZR 315/89; OLG Stuttgart, VersR 1994, 1114; Hiersche, Die rechtliche Position der Hebamme bei der Geburt, 2002, S. 80), wird doch mit dieser Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Hebamme lediglich bestimmt, welche Personen bei der Geburtshilfe wann handeln müssen und welche Weisungs- und Leitungsrechte für einen hinzugezogenen Arzt gegenüber der Hebamme in der konkreten geburtshilflichen Situation bestehen.
  • LG Münster, 01.03.2018 - 111 O 25/14

    Haftung des Krankenhausträgers für alkoholkranken Belegarzt

    Deshalb könnte der Beklagten zu 2) selbst ein eindeutiges Fehlverhalten des Herrn Q als Belegarzt am 04.02.2011 hier nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 2000 - 1 U 1606/98 -, Rn. 42, juris - siehe auch OLG Hamm GesR 2006, 120 ff.; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 40 ff.).
  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 4 U 38/09

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit der Regressklage des Haftpflichtversicherers

    Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung: Sobald ein approbierter Arzt in die von einer Hebamme überwachte Geburtssituation eintritt, übernimmt er auch gegenüber dem nichtärztlichen Personal die Verantwortung für das weitere Geburtsgeschehen (OLG Koblenz, VersR 2001, 897, dort Rdnr.52 im Anschluss an BGHZ 129, 6, 11; OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, dort Rdnr.27f.).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2006 - 8 U 107/05

    Schmerzensgeld für während der Geburt verursachte Hirnschädigung

    Das hierfür eingesetzte Krankenhauspersonal wird dann für den Belegarzt als Erfüllungsgehilfe tätig (OLG Koblenz VersR 01, 897f).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 8 U 129/04

    Schmerzensgeld für Geburtsschaden (Leukomalazie) durch Zuführung überhöhter

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fälle, in denen es zumeist um die Zurechnung grob fehlerhaften Verhaltens einer Hebamme für den geburtsleitenden Arzt ging (vgl. BGH VersR 2000, 1146; OLG Celle VersR 1999, 486; OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, 118; OLG Koblenz VersR 2001, 897; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 418) vertritt der Senat die Auffassung, dass sich die Beklagte zu 4. das Fehlverhalten der Krankenschwester zurechnen lassen muss.
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