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   OLG Düsseldorf, 17.07.1975 - 1 U 179/74   

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OLG Düsseldorf, 17.07.1975 - 1 U 179/74 (https://dejure.org/1975,7168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.1975 - 1 U 179/74 (https://dejure.org/1975,7168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 1975 - 1 U 179/74 (https://dejure.org/1975,7168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 363
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   OLG Köln, 05.06.1975 - 1 U 179/74   

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https://dejure.org/1975,8236
OLG Köln, 05.06.1975 - 1 U 179/74 (https://dejure.org/1975,8236)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.1975 - 1 U 179/74 (https://dejure.org/1975,8236)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 1975 - 1 U 179/74 (https://dejure.org/1975,8236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 197
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Von einigen Instanzgerichten wurde als weitergehende Voraussetzung für einen Ausschluss der Tierhalterhaftung gefordert, dass der Geschädigte in voller Kenntnis der Unberechenbarkeit der tierischen Natur die damit verbundene Gefahr auf sich gelenkt und die tatsächliche Herrschaft über das Tier unter Ausschluss jeglicher Einwirkungsmöglichkeit des Halters ausgeübt hat (OLG Köln, Urt. v. 05.06.1975 - 1 U 179/74, VersR 1976, 197, 198; OLG Köln, Urt. v. 12.06.1981 - 20 U 246/80, VersR 1982, 559; OLG Celle, Urt. v. 12.04.1990 - 5 U 291/88, VersR 1990, 794; LG Duisburg, Urt. v. 26.11.1971 - 9 O 55/71, VersR 1972, 475; dagegen den Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit lediglich als zusätzliches Argument anführend OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.10.1970 - 2 U 33/70, VersR 1971, 724).
  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Das Berufungsgericht bejaht (sein Urteil ist in VersR 1976, 197 veröffentlicht) die Haftung des Beklagten als Halter des Pferdes aus § 833 Satz 1 BGB.
  • OLG Köln, 12.01.1977 - 2 U 120/76
    Wird ein Reitschüler während der Ausbildung von einem vorauslaufenden Pferd, auf das er zu dicht aufgerückt war, durch Ausschlagen verletzt, ist bei Beurteilung der Rechtslage von folgenden Erwägungen auszugehen: a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Tierhalterhaftung sind erfüllt, da derjenige, der im eigenen Interesse und Nutzen eine Gefahrenquelle schafft, für die dadurch verursachten Schäden einzutreten hat (BGH VersR 1974, 356 = NJW 74, 234; OLG Köln VersR 1976, 197; VersR 1975, 162 (L) = NJW 74, 2051), es sei denn, daß der Geschädigte die Herrschaft über das Tier im eigenen Interesse übernommen hatte b) Daß der Reitschüler ohne sozialen Zwang mit dem Tier in Berührung gekommen ist, kann die Haftung des Halters nicht beseitigen oder mindern.
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