Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 21.07.2003 - I-1 U 217/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 5 Abs. 4 S. 1; StVO § 7 Abs. 5
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91
Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.07.2003 - 1 U 217/02
In diesem Fall kann sich ein Kraftfahrer, der in einen Unfall verwickelt wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbaren Folgen gekommen wäre (BGH, Urt. 17.03.1992, AZ.: VI ZR 62/91).Der Beklagte zu 2. seinerseits hat nicht gegen § 3 StVO verstoßen, in dem er die BAB mit einer erheblich über der Autobahnrichtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit befuhr (BGH, Urt. 17.03.1992, AZ.: VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684), denn die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse ließen eine solche Fahrweise am Unfalltag zu.
- OLG Düsseldorf, 05.05.2003 - 1 U 114/02
Zum Schadensersatz bei Sorgfaltspflichtverletzung im Straßenverkehr …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.07.2003 - 1 U 217/02
Kommt es auf einer Autobahn bei einem Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich bisher auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht Genüge getan hat (Senat, Urt. vom 5.5.03, Az.: 1 U 114/02;… Urt. vom 16.6.03, Az.: 1 U 216/02). - OLG Düsseldorf, 16.12.1996 - 1 U 42/96
Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Autobahn zum Überholen nach links …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.07.2003 - 1 U 217/02
Ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt, nämlich dem Einfahren in den sogenannten Gefahrenbereich, in dem der von hinten Kommende nur noch durch starkes Abbremsen eine Kollision mit dem Spurwechsler verhindern kann (vgl. Senat…, Urt. vom 16.12.1996; 1 U 42/96) ist in diesem Zusammenhang verfehlt.
- OLG Düsseldorf, 19.01.2010 - 1 U 89/09
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar …
1 U 206/02; Urteil vom 21.07.2003, 1 U 217/02; Urteil vom 30.06.2003, AZ. - OLG Düsseldorf, 04.11.2005 - 1 U 93/03
Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall …
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02; Urteil vom 21.07.2003, 1 U 217/02; Urteil vom 30.06.2003, AZ. 1 U 226/02). - OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 97/03
Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02; Urteil vom 21.07.2003, 1 U 217/02; Urteil vom 30.06.2003, AZ. 1 U 226/02). - OLG Schleswig, 22.12.2015 - 7 U 111/14
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Betriebsgefahr
Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs, die - hiervon abweichend - ihre Berücksichtung bei der Haftungsverteilung geboten hätte (vgl. hierzu OLG Koblenz, NZV 2014, 84; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 25146; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 20273) lag nicht vor.