Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.05.2013 - 1 U 23/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,55844
OLG Brandenburg, 27.05.2013 - 1 U 23/12 (https://dejure.org/2013,55844)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2013 - 1 U 23/12 (https://dejure.org/2013,55844)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 1 U 23/12 (https://dejure.org/2013,55844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,55844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • afp 2014, 453
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1419/16

    Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?

    Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch mit der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 - 1 U 23/12 -, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch mit der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 - 1 U 23/12 -, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1422/16

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Anforderungen an

    Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 - 1 U 23/12 -, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 13.25).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 4 U 42/21

    Lehrer-Mobbing - Unterlassungsanspruch einer Lehrerin gegen eine Schülerin wegen

    Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrags nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung infrage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 929 Rn. 21; Musielak/Voit , ZPO, 19. Auflage, 2022, § 927 ZPO Rn. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.5.2013 - 1 U 23/12, BeckRS 2014, 19354; OLG Hamm NJOZ 2020, 1199 Rn. 37).
  • KG, 21.12.2022 - 5 U 1039/20

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; ordnungsgemäße Zustellung

    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vollziehung wird die einstweilige Verfügung gegenstandslos (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356-363, Rn. 12) und ist auf den Widerspruch des Antragsgegners (§§ 936, 924 ZPO), im Verfahren nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO oder im Berufungsverfahren aufzuheben (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2013 - 1 U 23/12 Rn. 16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2010 - I-15 U 276/09, Rn. 11 jeweils nach juris; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. Rn. 367).
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 18 U 38/20

    Einhaltung der Vollziehungsfrist, Verfügungsgrund

    Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 929 ZPO, Rdnr. 21; Musielak/Voit, 16. Aufl., § 927 ZPO, Rdnr. 2; OLG Brandenburg, Urt. v. 27.05.2013, Az. 1 U 23/12).
  • LG Coburg, 12.08.2021 - 22 O 889/20

    Aufhebung der einstweiligen Verfügung mangels Zustellung

    Da der Gläubiger seinen Vollziehungswillen betätigen muss, kommt der Amtszustellung für sich alleine keine fristwahrende Wirkung zu (BGHZ 120, 73; OLG München BeckRS 2010, 17363; OLG Düsseldorf MDR 2010, 652; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 696; OLG Brandenburg OLGR 2009, 754; BeckRS 2014, 19354; OLG Hamburg OLGR 2006, 572).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht