Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 1 U 235/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1099
OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 1 U 235/03 (https://dejure.org/2004,1099)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.2004 - 1 U 235/03 (https://dejure.org/2004,1099)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 2004 - 1 U 235/03 (https://dejure.org/2004,1099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 3 TKV
    Telefonrechnung für Mehrwertdienste: Verneinung eines Zahlungsanspruchs gegen einen Gewerbetreibenden bei Umgehung der Rufnummernsperre gegen 0190-Verbindungen durch einen Dritten

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Zahlungsanspruch bei unbemerkter Manipulation einer Sperre gegen 0190-Verbindungen durch einen Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Manipulation einer Sperre gegen 0190-Verbindungen durch einen Dritten; Anforderungen an das Vertretenmüssen einer unbefugten Nutzung des Telefonanschlusses durch Dritte

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Dialer - Darlegungs- und Beweislast bei Dialersperre

  • dialerundrecht.de
  • kanzlei.biz

    Manipulationen an 0190er-Sperren muss Kunde nicht vertreten

  • Judicialis

    TKV § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKV § 16 Abs. 3
    Kein Vertretenmüssen des Inhabers eines Gewerbebetriebes bei Verbindungen zu 0190-Nummern trotz Verbindungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Zahlung für Verbindungen zu 0190-Rufnummern bei Sperrvorrichtung

  • heise.de (Pressebericht, 23.04.2004)

    Bei Sperrvorrichtung keine Haftung für Anrufe bei 0190-Nummern

  • heise.de (Pressebericht, 23.04.2004)

    Bei Sperrvorrichtung keine Haftung für Anrufe bei 0190-Nummern

  • verbraucherschutzseite.de (Kurzinformation)

    Keine Zahlungspflicht für 0190-Verbindungen, wenn Dritte Sperre manipuliert haben

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    0190er-Nummern: Risiko trägt Provider

  • beck.de (Leitsatz)

    Sorgfaltsobliegenheit bei der Sperre von 0190er-Rufnummern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung für Verbindungen zu 0190-Rufnummern bei vorhandener Sperrvorrichtung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1345
  • MMR 2004, 485
  • K&R 2004, 295
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 1 U 235/03
    Ferner muss er sich das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zu dem Netzanschluss gewährt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 4.03.2004, III ZR 96/03, Juris).
  • OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96

    Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 1 U 235/03
    Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre hergestellt worden, muss er beweisen, dass die (unbefugte) Benutzung von ihm nicht zu vertreten ist (Hahn, Telekommunikationsdienstleistungs-Recht, Rn. 211, 294; Spindler/Imping, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, Teil VI Randzeichen 50; Graf von Westphalen, Der Telefondienstvertrag, Seite 116, 117; OLG Köln, Urteil vom 8.05.1998 - 6 U 149/96 - A 3 JURIS).
  • OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Beteiligung eines im Ausland

    Sollte für Fälle mit Auslandswohnsitz eines zu verklagenden Streitgenossen zwingende Bestimmungsvoraussetzung sein, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist (so OLG Karlsruhe OLGR 2004, 284), wäre das hier der Fall, wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • AG Dieburg, 31.01.2006 - 20 C 303/05
    Ist der entsprechende Nachweis geführt, streitet für den Telekommunikationsdienstleister der Anscheinsbeweis der Richtigkeit der Rechnung, so dass dem Kunden die Beweislast für einen Missbrauch des Anschlusses etc. trifft (vgl. z.B. OLG Frankfurt vom 19.04.2004, AZ: 1 U 235/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht