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   OLG Saarbrücken, 22.10.2014 - 1 U 25/14   

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https://dejure.org/2014,33213
OLG Saarbrücken, 22.10.2014 - 1 U 25/14 (https://dejure.org/2014,33213)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.10.2014 - 1 U 25/14 (https://dejure.org/2014,33213)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 1 U 25/14 (https://dejure.org/2014,33213)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Telemedicus

    Haftung eines Registrars für Domaininhalte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Störerhaftung des Registrars einer Internet-Domain für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • webhosting-und-recht.de

    Registrar haftet für rechtswidrige BitTorrent-Domain "H33t.com"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 10 Abs. 1, Abs. 3, 16, 17, 19a, 85, 97 UrhG

  • raschlegal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Haftung des Registrars der Domain h33t.com

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Störerhaftung eines Registrars.

  • rechtsportal.de

    Störerhaftung des Registrars einer Internet-Domain für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Registrar haftet nach Inkenntnissetzung über massive Urheberrechtsverletzung für Domaininhalte auf Unterlassung - Bittorrent-Tracker

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Die Haftung eines Domain-Registars

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Störerhaftung eines Domain-Registrars bei konkretem Hinweis auf Rechtsverletzungen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Domain-Registrars für offensichtliche Rechtsverstöße

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Störerhaftung eines "Registrars"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Registrars einer Internet-Domain für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Registrars einer Internet-Domain für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Registrar haftet ab Kenntnis für rechtswidrige BitTorrent-Domain "H33t.com"

  • beck.de (Kurzinformation)

    Prüf- und Sperrpflicht von Domain-Registrar

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Domain-Registrar haftet für BitTorrent Seite

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung eines Registrars nach Kenntniserlangung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Registrar haftet auf Dekonnektierung einer Domain

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Domain-Registrars

Besprechungen u.ä.

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Störerhaftung des Domain-Registrars für Bittorrent-Tracker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 120
  • K&R 2015, 62
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19

    Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers

    Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 128/17

    Bit-Torrent-Tracker - Störerhaftung des Anbieters von Dienstleistungen im

    Die Klägerin hat am 30.08.2013 in dem beigezogenen Verfahren (7 O 82/13 LG Saarbrücken bzw. 1 U 25/14 Saarländisches Oberlandesgericht) die bekannte einstweilige Verfügung, in der es der Beklagten verboten wurde, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum "B. L." des Künstlers R. T. sowie die darauf enthaltenen, im einzelnen aufgeführten Tonaufnahmen mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, erwirkt, nach deren Zustellung die Beklagte die streitgegenständliche Domain dekonnektierte.

    Die beigezogenen Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens - 7 O 82/13 des Landgerichts Saarbrücken bzw. 1 U 25/14 des Saarländischen Oberlandesgerichts - wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16

    Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung des öffentlichen

    Eine Mitursächlichkeit ist aus diesem Grund selbst dann gegeben, wenn der Inhalt der Domains auch durch die Eingabe der IP-Adresse erreichbar war (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014,1 U 25/14, juris Rn. 39).

    Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).

  • OLG Frankfurt, 16.09.2015 - 16 W 47/15

    Maßstäbe der Störerhaftung von Host-Providern können nicht auf Registrare

    Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände teilt der Senat die Rechtsansicht des Landgerichts, dass den Domain-Registrar nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung Persönlichkeitsrechte Dritte offenkundig und für sie unschwer feststellbar ist [ebenso für Urheberrechtsverletzungen OLG Saarbrücken Urt. v. 22.10.2014 - 1 U 25/14].
  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

    Auf der anderen Seite ist für die - nachrangig zur DeNIC als Registry stehenden und kommerziell handelnden - Registrare von der Rechtsprechung teilweise die BGH-Rechtsprechung zur DeNIC betreffend die Haftung "für den Domain-Namen" übertragen worden auf die Haftung "für die Inhalte unter der Domain", wobei zum Teil eine Haftung im konkreten Einzelfall abgelehnt (OLG Hamburg CR 2011, 54 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ) und zum Teil aufgrund "Offenkundigkeit" angenommen wurde (OLG Saarbrücken MMR 2015, 120 = CR 2015, 317 = K&R 2015, 62; kritisch Brüggemann, jurisPR-ITR 1/2015, Anm. 4; Vorinstanz LG Saarbrücken MMR 2014, 407 mit zust. Anm. J.B. Nordemann; kritisch Marosi, jurisPR-ITR 10/2014, Anm. 5).

    Dann könnte vom Registrar eine Unterlassung und damit Löschung der Domain - nach entsprechendem Hinweis durch den Verletzten - allenfalls verlangt werden, wenn betreffend des rechtsverletzenden Inhalts ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder sich dem Registrar die Rechtsverletzung aufgrund ihrer Offenkundigkeit geradezu aufdrängt (BGH GRUR 2001, 1038 [BGH 17.05.2001 - I ZR 251/99] - ambiente.de; OLG Saarbrücken MMR 2015, 120 [OLG Saarbrücken 22.10.2014 - 1 U 25/14] ).

  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

    Soweit eine Haftung für Internetinhalte bejaht wurde, handelt es sich ganz überwiegend um eine Haftung des Registrars, der eine rechtswidrige Nutzung der von ihm registrierten Domain durch deren Inhaber grundsätzlich nicht hinnehmen muss (KG, NJW 2015, 795, 796 für die Angabe der Wohnanschrift eines Schauspielers; OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256 zu markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen; OLG Saarbrücken, MMR 2015, 120, 121 für eine Urheberrechtsverletzung unter Hinweis auf die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten).
  • LG Münster, 24.09.2019 - 8 O 224/19

    Unterlassungsanspruch, Registrar, Domain, Website, Prüfpflicht, Eingriff in den

    Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 - 16 W 47/15 -, Rn. 11 f., juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 1 U 25/14 -, Rn. 44, juris; LG Köln, MMR 2015, 523, 524).

    Der vorliegende Fall ist ebenso wenig mit den Fällen vergleichbar, in denen eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wurde und der Registrar nicht nur überprüfen konnte, ob ein Werk auf der Website zum Download zur Verfügung gestellt wurde, sondern der Anspruchsteller auch belegen konnte, der Rechtsinhaber zu sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 1 U 25/14 -, Rn. 49, juris).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2015 - 1 U 55/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Fahrbahnrand links abbiegenden

    Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 25. November 2014, Az.: I-1 U 25/14).

    Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO ist dann gegeben, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholen rechnen darf, insbesondere wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: I-1 U 25/14).

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 1 U 150/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des

    Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2014, AZ: I - 1 U 25/14).

    Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 16.12.2014, Az.: I - 1 U 25/14).

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