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   OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - I-1 U 255/10   

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https://dejure.org/2011,49595
OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - I-1 U 255/10 (https://dejure.org/2011,49595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2011 - I-1 U 255/10 (https://dejure.org/2011,49595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2011 - I-1 U 255/10 (https://dejure.org/2011,49595)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei der Kollision eines Pkws mit einem bei Rotlicht die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Kriterien zur Abwägung der Betriebsgefahr eines Pkws gegenüber dem Mitverschulden des tödlich verunfallten Fußgängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Schockschaden der Eltern nach tödlichem Unfall ihrer volljährigen Tochter

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Grobes Eigenverschulden: Schockschaden ausgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Schockschaden und Mitverschulden bei Verkehrsunfall

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 40
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Düsseldorf, 17.10.2017 - 7 O 76/16
    Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Angehörige das Ereignis selbst miterlebt hat, kann aber auch bei einer entsprechenden Benachrichtigung des Angehörigen der Fall sein (BGH NJW 1985, 1390, OLG Düsseldorf, r + s 2012, 562).
  • LG Mönchengladbach, 03.09.2015 - 10 O 340/13
    Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG kann im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB dann entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2014, 210; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2011, 1 U 255/10 (r+s 2012, 562); OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013, 4 U 65/12; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 9 StVG, Rn. 18) .
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