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   OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 1 U 260/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16023
OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 1 U 260/10 (https://dejure.org/2011,16023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2011 - 1 U 260/10 (https://dejure.org/2011,16023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 1 U 260/10 (https://dejure.org/2011,16023)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 LuftSiG, § 688 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG
    Fluggastkontrolle; Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses; Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Luftsicherheitskontrolle haftet nicht für abhanden gekommene Uhr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers von Luftsicherheitskontrollen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers von Luftsicherheitskontrollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • faz.net (Pressemeldung, 22.09.2011)

    Fluggastkontrolle haftet nicht für verlorene Uhr

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sicherheitskontrolle am Flughafen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn Dinge bei der Sicherheitskontrolle abhanden kommen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Luftsicherheitskontrolle: Abgabe eines Gegenstandes zwecks Durchleuchtung begründet noch kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fluggastkontrolle haftet nicht für verlorene Uhr

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Fluggastkontrolle haftet nicht für Verlust von Gegenständen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankfurt/Main, 01.04.2008 - 4 O 451/06

    Haftung bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung: Abhandenkommen von Gegenständen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 1 U 260/10
    Solange das vom Passagier bestückte Behältnis auf dem Förderband sich noch vor dem Durchleuchtungsgerät befindet, verbleibt die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit bei ihm, und diese dauert fort, sobald die technische Durchführung der Kontrolle abgeschlossen ist; er wird gerade nicht aus der Wahrung der Obhut für die von ihm abgelegten Gegenstände verdrängt (a.A. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.04.2008, NJW 2008, 2273, 2274; nicht rechtskräftig geworden).
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