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OLG Naumburg, 21.05.2007 - 1 U 33/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden infolge eines Behandlungsfehlers; Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen; Aufklärungsversäumnis als Grund für die Klageforderung; Kriterien für die Annahme einer verspäteten Diagnose; Rechtswidrigkeit ...
- Judicialis
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Arzthaftung: Anforderungen an die Eingriffsaufklärung vor einer offenen Biopsie des Brustwirbelkörpers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 22.02.2006 - 9 O 1712/04
- OLG Naumburg, 21.05.2007 - 1 U 33/06
Papierfundstellen
- MDR 2008, 26
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Magdeburg, 22.02.2006 - 9 O 1712/04
Auszug aus OLG Naumburg, 21.05.2007 - 1 U 33/06
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 9 O 1712/04, wird zurückgewiesen.
- OLG Karlsruhe, 28.11.2012 - 7 U 74/11
Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko von Nervenverletzungen bei …
Danach genügte hier der bloße Hinweis auf das Risiko von "Motalitätsstörungen" nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung (vgl. BGH, VersR 2006, 840 ff., juris Tz. 15, zum Begriff der Nervenschädigung bei fremdnütziger Blutspende;… OLG Nürnberg, a.a.O., Tz. 29, zur erforderlichen Aufklärung hinsichtlich dauerhafter Lähmungen infolge Nervenverletzungen; OLG Naumburg, MDR 2008, 26, juris Tz. 36, Hinweis auf mögliche Muskelfunktions- oder Gefühlsstörungen anstelle von Lähmungen bei einer offenen Biopsie eines Brustwirbelkörpers ist unzureichend; vgl. auch OLG Düsseldorf, AHRS 2620/186, juris Tz. 27, wonach der Hinweis auf das seltene Risiko einer "Nervenschädigung mit einer mehr oder weniger schweren Lähmung des Beines" bei der Implantation eine Hüftgelenkes ausreicht; vgl. OLG Oldenburg, VersR 1993, 580, bei Spinalanästhesie genügt hinsichtlich der Lähmungsgefahr der Hinweis auf die Möglichkeit einer dauerhaften Lähmung durch Nervenläsion jedenfalls dann, wenn der Patient hierzu keine weiteren Fragen stellt). - OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 7 U 14/10
Arzt- und Krankenhaushaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Einsetzen …
Danach genügte hier der bloße Hinweis auf das Risiko von Nervenläsionen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung (vgl. BGH, VersR 2006, 840 ff., juris Tz. 15, zum Begriff der Nervenschädigung bei fremdnütziger Blutspende;… OLG Nürnberg, a.a.O., Tz. 29, zur erforderlichen Aufklärung hinsichtlich dauerhafter Lähmungen infolge Nervenverletzungen; OLG Naumburg, MDR 2008, 26, juris Tz. 36, Hinweis auf mögliche Muskelfunktions- oder Gefühlsstörungen anstelle von Lähmungen bei einer offenen Biopsie eines Brustwirbelkörpers ist unzureichend; vgl. auch OLG Düsseldorf, AHRS 2620/186, juris Tz. 27, wonach der Hinweis auf das seltene Risiko einer "Nervenschädigung mit einer mehr oder weniger schweren Lähmung des Beines" bei der Implantation eine Hüftgelenkes ausreicht; vgl. OLG Oldenburg, VersR 1993, 580, bei Spinalanästhesie genügt hinsichtlich der Lähmungsgefahr der Hinweis auf die Möglichkeit einer dauerhaften Lähmung durch Nervenläsion jedenfalls dann, wenn der Patient hierzu keine weiteren Fragen stellt). - OLG Karlsruhe, 03.07.2013 - 7 U 143/12
Zahnarzthaftung: Aufklärungspflicht über dauerhaften Ausfall der …
Soweit im Übrigen in der Rechtsprechung der Hinweis auf "Nervschädigungen" teilweise als nicht ausreichend erachtet wurde, um den Patienten ein zutreffendes Bild über die Risiken des Eingriffs zu vermitteln, war im Unterschied zum Streitfall ersichtlich entweder der konkret betroffene Nerv (bspw. zum Risiko der Peroneusverletzung vgl. OLG Koblenz, VersR 2008, 690), oder ebenfalls zumindest das Versorgungsgebiet des Nervens und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Funktion (bspw. die dauerhafte Lähmung im Versorgungsgebiet vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1543; OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2007 - 1 U 33/06-, zitiert nach juris)nicht benannt worden.