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   OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03   

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OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03 (https://dejure.org/2006,1821)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 1 U 34/03 (https://dejure.org/2006,1821)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 1 U 34/03 (https://dejure.org/2006,1821)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Unternehmerische Entscheidung und Handlungsermessen; Kompetenzbereich des Geschäftsführers; Erwerb eines anderen Unternehmens; Risiken der Investitionsentscheidung; Fehlinvestition; Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs. 1 GmbHG; § 43 GmbHG; § 254 Abs. 2 BGB; § 389 BGB; § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG; § 52 Abs. 1 MitbestG; § 90 Abs. 4 AktG; § 111 SGB V
    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH; Handlungsermessen bei unternehmerischer Entscheidung; Handlungsermessen bei personellen Maßnahmen; Überschreitung des unternehmerischen Ermessens; Geschäftsführerhaftung im Falle einer zu Verlusten führenden Fehlinvestition; ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Geschäftsführer, der auf eine Rechtsberatung durch Dritte verzichtet, kann für die Folgen der unterbliebenen Beratung persönlich haften

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 43
    GmbH-Geschäftsführer haftet für unternehmerische Entscheidung zum Erwerb eines anderen Unternehmens bei fehlender due diligence

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH; Handlungsermessen bei unternehmerischer Entscheidung; Handlungsermessen bei personellen Maßnahmen; Überschreitung des unternehmerischen Ermessens; Geschäftsführerhaftung im Falle einer zu Verlusten führenden Fehlinvestition; ...

  • Judicialis

    GmbHG § 43 Abs. 1; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; AktG § 90 Abs. 4; ; AktG § 93 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit Erwerb eines anderen Unternehmens - zu erheblichen Verlusten führende Fehlinvestition; "Due Diligence"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers: Erwerb eines Unternehmens ohne ausreichende Aufklärung und Analyse der Vorteile und Risiken ? Unvollständige Information des Aufsichtsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufsichtsrat, Gehaltserhöhung, Geschäftsführer, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Informationspflicht, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch, überprüfbares Ermessen, Unternehmenskauf, unternehmerische Entscheidungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • schindlerboltze.de (Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei unzureichender (externer) Beratung

  • heuking.de PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführerhaftung bei Unterlassen einer Due Diligence

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2087
  • ZIP 2007, 1320
  • NZI 2007, 305
  • BB 2007, 66
  • DB 2006, 2511
  • NZG 2007, 434
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Soweit der Gesellschaft ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße entstanden ist, die dem Pflichtenkreis des Geschäftsführers zuzuordnen ist und insoweit die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht, obliegt es diesem darzulegen und zu beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH NJW 2003, 358).

    Bei solchen unternehmerischen Entscheidungen gehört es aber zu den Pflichten des Geschäftsführers, jedenfalls die Grundlagen, auf denen die unternehmerische Entscheidung und die Übernahme entsprechender Risiken beruht, in geschäftsüblicher, sorgfältiger Weise aufzuklären (vgl. BGH NJW 2003, 358, 359).

    Für den Schaden und den Ursachenzusammenhang ist die Schadensersatz fordernde GmbH darlegungs und beweispflichtig (vgl. statt vieler BGH NJW 2003, 358).

  • BGH, 03.12.2001 - II ZR 308/99

    Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaftsbank bei der Kreditvergabe;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht (im Anschluss an BGHZ 135, 244, 257; BGH DB 2002, 473).

    Soweit im Rahmen der Geschäftsführung unternehmerische Entscheidungen vom Geschäftsführer zu treffen sind, ist ein hier bestehender Ermessensspielraum zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 135, 244, 253; BGH DB 2002, 473).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht (im Anschluss an BGHZ 135, 244, 257; BGH DB 2002, 473).

    Soweit im Rahmen der Geschäftsführung unternehmerische Entscheidungen vom Geschäftsführer zu treffen sind, ist ein hier bestehender Ermessensspielraum zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 135, 244, 253; BGH DB 2002, 473).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 174/92
    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Bei unterlassenen Maßnahmen der Schadensvermeidung und verminderung von Organen der GmbH in der Zeit nach Ausscheiden des auf Schadensersatz in Anspruch genommen Geschäftsführers - wovon hier auszugehen ist - kann durchaus ein der GmbH zuzurechnendes Mitverschulden anzunehmen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 24.7.1992, 17 U 245/91; Nichtannahmebeschluss des BGH vom 5.7.1993, II ZR 174/92, referiert von Goette DStR 1993, 1637).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.1992 - 17 U 245/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Bei unterlassenen Maßnahmen der Schadensvermeidung und verminderung von Organen der GmbH in der Zeit nach Ausscheiden des auf Schadensersatz in Anspruch genommen Geschäftsführers - wovon hier auszugehen ist - kann durchaus ein der GmbH zuzurechnendes Mitverschulden anzunehmen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 24.7.1992, 17 U 245/91; Nichtannahmebeschluss des BGH vom 5.7.1993, II ZR 174/92, referiert von Goette DStR 1993, 1637).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Die Sach und Interessenlage legt es nahe, insoweit ähnliche Grundsätze anzuwenden, wie sie in der Rechtsprechung des BGH bei der Beschlussanfechtung für die Frage der Kausalität einer unrechtmäßigen Auskunftsverweigerung, von gesetzwidrigen Vorstandsberichten oder von sonstigen Verfahrensfehlern für die Beschlussfassung von Gremien einer Kapitalgesellschaft (z.B. der Hauptversammlung) entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 36, 121, 140; 103, 184, 186; 122, 211, 239; BGH WM 2002, 179, 181), und auch hier im Rahmen objektiver, normativer Betrachtung auf das vom ordnungsgemäß handelnden Aufsichtsratsmitglied zu erwartende Verhalten abzustellen.
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Die Sach und Interessenlage legt es nahe, insoweit ähnliche Grundsätze anzuwenden, wie sie in der Rechtsprechung des BGH bei der Beschlussanfechtung für die Frage der Kausalität einer unrechtmäßigen Auskunftsverweigerung, von gesetzwidrigen Vorstandsberichten oder von sonstigen Verfahrensfehlern für die Beschlussfassung von Gremien einer Kapitalgesellschaft (z.B. der Hauptversammlung) entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 36, 121, 140; 103, 184, 186; 122, 211, 239; BGH WM 2002, 179, 181), und auch hier im Rahmen objektiver, normativer Betrachtung auf das vom ordnungsgemäß handelnden Aufsichtsratsmitglied zu erwartende Verhalten abzustellen.
  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 57/55

    Abberufung des Vorstands nach Vertrauensentzug

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Die Geschäftsführer sind dabei dem Aufsichtsrat zu unbedingter Offenheit verpflichtet (vgl. BGHZ 20, 239, 246).
  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 103/82

    Anspruch einer GmbH auf Schadensersatz wegen Pflichtwidrigkeit des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Auch insoweit kommt nur eine gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers und der Aufsichtsratsmitglieder, jedoch nicht ein der Gesellschaft zuzurechnendes Mitverschulden in Betracht (vgl. BGH NJW 1983, 1856, m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 43 GmbHG, Rn. 45; Michalski/Haas, § 43 GmbHG, Rn.213 ff., m.w.N.; Rohwedder/SchmidtLeithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 43, Rn.26; Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 43, Rn. 64 a.E.).
  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03
    Die Sach und Interessenlage legt es nahe, insoweit ähnliche Grundsätze anzuwenden, wie sie in der Rechtsprechung des BGH bei der Beschlussanfechtung für die Frage der Kausalität einer unrechtmäßigen Auskunftsverweigerung, von gesetzwidrigen Vorstandsberichten oder von sonstigen Verfahrensfehlern für die Beschlussfassung von Gremien einer Kapitalgesellschaft (z.B. der Hauptversammlung) entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 36, 121, 140; 103, 184, 186; 122, 211, 239; BGH WM 2002, 179, 181), und auch hier im Rahmen objektiver, normativer Betrachtung auf das vom ordnungsgemäß handelnden Aufsichtsratsmitglied zu erwartende Verhalten abzustellen.
  • OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 8 U 98/98
  • BGH, 23.11.1961 - II ZR 4/60

    Auskunftsrecht des Aktionärs

  • LG München I, 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10

    Schadensersatzanspruch gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft:

    Gegen die Anwendung von § 254 BGB und damit auch gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spricht vor allem auch der Umstand, dass die Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats nebeneinander gegenüber der Gesellschaft bestehen und die Aufsichtspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrat allein dem Schutz der Aktiengesellschaft dienen, nicht aber dem Schutz der Vorstandsmitglieder (vgl. OLG Düsseldorf AG 1997, 231, 237; LG München I, Urteil vom 29.5.2013, Az.: 5 HK O 4934/09; Hopt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 259 zu § 93; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 50 zu § 93; für die GmbH ebenso BGH NJW 1983, 1856 = ZIP 1983, 824, 825 = WM 1983, 725, 726 = DB 1983, 1173 f. = DB 1983, 1537 = MDR 1983, 1999; OLG Oldenburg DB 2006, 2511, 2515 = BB 2007, 66, 70; Kleindieck in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Rdn. 47 zu § 43).
  • LG München I, 09.06.2022 - 5 HKO 17659/21

    Wirecard - Arrest

    (1) Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast bzw. hier die Glaubhaftmachungslast nur dafür, dass und inwieweit der Schuldnerin durch ein an sich möglicherweise pflichtwidrig sich darstellendes Verhalten des Organs in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihm die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können, während demgegenüber das beklagte Organmitglied darlegen und erforderlichenfalls beweisen bzw. hier glaubhaft machen muss, dass es seinen Sorgfaltspflichten objektiv nachgekommen ist oder ihn subjektiv kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (vgl. BGH ZIP 2011, 766, 767 = AG 2011, 378, 379; NJW 2013, 1958, 1959 = NZG 2013, 293, 294 = AG 2013, 259 = ZIP 2013, 455, 456 = DB 2013, 507, 508 = MDR 2013, 472; NZG 2020, 1343, 1347 = ZIP 2020, 2117, 2121 = WM 2020, 2035, 2039 = DB 2020, 2348, 2352 = Der Konzern 2021, 34, 38 = GmbHR 2020, 1344, 1349 = DZWIR 2020, 633, 637 = DStR 2020, 2689, 2694; OLG Oldenburg NZG 2007, 434, 435 = ZIP 2006, 2087 = DB 2006, 2511 = GmbHR 2006, 1263 = NZI 2007, 305 f.).

    Allerdings gehört es im Vorfeld dieser Entscheidung zu den elementaren Pflichten eines jeden Vorstandsmitglieds, jedenfalls die Grundlagen, auf denen diese unternehmerische Entscheidung beruht, in geschäftsüblicher, sorgfältiger Weise aufzuklären (vgl. OLG Oldenburg NZG 2007, 434, 435 = DB 2006, 2511, 2512 = DB 2007, 66, 68 = GmbHR 2006, 1263, 1265 = NZI 2007, 305, 306).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14

    Pflichten der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Abschluss eines

    Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - nicht von einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen alleinigen Verantwortung der anderen Organe auszugehen ist, sondern davon, dass, wenn überhaupt, allenfalls eine Haftungseinheit angenommen werden könnte (zu einem anders gelagerten Sachverhalt: OLG Oldenburg, Urt. v. 22.06.2006 - 1 U 34/03, GmbHR 2006, 1263 ff./juris Tz. 79 ff.).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2017 - 25 U 107/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Erwerb der Aktiva einer anderen Firma

    Er ist aber dann überschritten, wenn ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln fehlt (vgl. dazu nunmehr § 93 Abs. 1 S. 2 AktG n.F.), wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 U 34/03 -, Rn. 26, juris).
  • OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1437/04

    Bank in der Geschäftsform einer GmbH: Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Der Bericht oder die Vorlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat muss alle Informationen enthalten, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzen, die anstehende Entscheidung zu treffen, und die für die Willensbildung ersichtlich von Erheblichkeit sind oder sein können (vgl. OLG Oldenburg NZG 2007, 434, 437).
  • LG Köln, 26.03.2008 - 90 O 11/08

    Gestattung eines Due Diligence-Verfahrens erfordert einen einstimmigen

    Aus der Entscheidung des OLG Oldenburg (NZG 2007, 434) kann die Antragsgegnerin Nichts herleiten.
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Dieser Spielraum ist jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2007 - 2 U 318/07 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2006 - 1 U 34/03 = NZG 2007, 434; OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 - 27 U 12/10 = BeckRS 2012, 16355).
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