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   OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17   

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OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17 (https://dejure.org/2018,51206)
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2018 - 1 U 3473/17 (https://dejure.org/2018,51206)
OLG München, Entscheidung vom 15. März 2018 - 1 U 3473/17 (https://dejure.org/2018,51206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    EMRK Art. 5 Abs. 5; BGB § 839 Abs. 2; AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 62a; StVollzG § 109
    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

  • rewis.io

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Koblenz, 01.08.2006 - 1 U 724/06

    Verantwortlichkeit einer Behörde für eine Freiheitsentziehung

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Das OLG Koblenz beziehe sich in seinem Beschluss vom 01.08.2006 - 1 U 724/06 - auf einen Beschluss des gleichen Gerichts (OLGR 2004, 226), dessen Gegenstand eine Unterbringungssache gewesen sei.

    Mit diesen gerichtlichen Entscheidungen, denen eine eigenständige rechtliche und tatsächliche Prüfung vorausgegangen ist, beginnt ein neuer Lebenssachverhalt, der der zuvor handelnden Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 11.02.2016, 1 U 3314/15; OLGR Koblenz 2006, 1068, bei juris Rn. 3; OLGR Koblenz 2004, 226, bei juris Rn. 14).

    Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 01.08.2006 (Az.: 1 U 724/06) hat entgegen den klägerischen Ausführungen gerade einen Fall rechtswidriger Freiheitsentziehung in Form von Abschiebehaft zum Gegenstand und bezieht sich lediglich im Rahmen der Begründung auf eine Entscheidung, in der über eine rechtswidrige Unterbringung entschieden wurde.

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde das Gericht unzutreffend informiert, die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte nicht darlegt oder auch bei Änderung der wesentlichen Sachlage nicht von sich aus eine nochmalige Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung herbeiführt (OLG München, Urteil vom 11.02.2016, 1 U 3314/15; OLGR Koblenz 2006, 1068, bei juris Rn. 3).

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch den Ersatz des immateriellen Schadens, also letztlich Schmerzensgeld (BGHZ 122, 268; BGH, Urteil vom 18.05.2006 - III ZR 183/05; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 23).

    Daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (BGH NJW 2013, 3176, bei juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 3/92, bei juris Rn. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 112/13, bei juris Rn. 10; Schmidt/Räntsch, a.a.O.).

    Erst in der Entscheidung des BGH vom 29.04.1993 (III ZR 3/92) wurde ausgesprochen, dass über Art. 5 Abs. 5 auch Schmerzensgeld beansprucht werden kann und der Anspruch seiner Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beschränkt ist (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 48).

    (Insbesondere die Entscheidung des BGH vom 29.04.1993 - III ZR 3/92 versteht der Senat dahingehend, dass ohne bindende Entscheidung auch im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 MRK das der Haftanordnung zugrunde liegende richterliche Verhalten erst dann als rechtswidrig zu bewerten ist, wenn es auch im Sinne der Amtshaftungsrechtsprechung als unvertretbar zu bewerten ist, vgl. BGH, a.a.O. Rn. 20 ff.; in diesem Sinne wohl auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 1 W 10/09 -, bei juris Rn. 12).

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Es handelt sich hierbei um einen Fall der Gefährdungshaftung, der an rechtswidriges Verhalten anknüpft, aber vom Verschulden unabhängig ist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64; BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 407/12).

    Art. 5 Abs. 5 MRK stellt eine solche Sondervorschrift dar, welche den allgemeinen Aufopferungsanspruch als speziellere Anspruchsgrundlage verdrängt (Herler in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl./2018 Überblick vor 903, Rn. 15; BGHZ 45, 58, bei juris Rn. 79; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 149, V 1.).

    Aus der seitens des Klägers zitierten Entscheidung des BGH vom 31.01.1966 (Az.: III ZR 118/64) können zwar Rückschlüsse auf die rechtliche Einordnung des Art. 5 Abs. 5 MRK gezogen und die Aussage entnommen werden, dass die Bestimmung echten Schadensersatz und nicht nur eine angemessene Entschädigung gewährt.

    Der BGH hat in dieser Entscheidung aber ausdrücklich die Frage offengelassen, ob Art. 5 Abs. 5 MRK überhaupt auch den immateriellen Schadensersatz umfasst (BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 -, BGHZ 45, 58 bis 83).

  • BGH, 18.05.2006 - III ZR 183/05

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 18.05.2006 (MDR 2006, 1284) entschieden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit im gerichtlichen Verfahren über die Freiheitsentziehung grundsätzlich Bindungswirkung für das nachfolgende Entschädigungsverfahren habe.

    Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch den Ersatz des immateriellen Schadens, also letztlich Schmerzensgeld (BGHZ 122, 268; BGH, Urteil vom 18.05.2006 - III ZR 183/05; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 23).

    Soweit in diesen Verfahren Entscheidungen ergehen, die die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestimmter freiheitsentziehender Maßnahmen zum Gegenstand haben, sind diese der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 -, bei juris Rn. 7; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2004 - 16 W 158/04).

    In seiner Entscheidung vom 18.05.2006 (Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 -, bei juris Rn. 7) führt der BGH aus, dass aufgrund der Rechtskraft der dort im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft auch mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren und damit für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK feststehe.

  • BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14

    Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Die Vertretbarkeit staatsanwaltschaftlichen/richterlichen Handelns lasse nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (bezugnehmend auf das Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14) nicht nur das Verschulden, sondern bereits die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfallen.

    Insoweit sei in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 15. Dezember 2016 (a.a.O.) auch beim Kläger ein "Sonderopfer" zu verneinen, so dass diesem keine Ansprüche zustehen würden.

    Die seitens des Beklagten zu 1) angeführte Entscheidung des BGH vom 15.12.2016 (III ZR 387/14) spricht nicht gegen diese Bindung bzw. generell für eine Überprüfungsmöglichkeit der Haftanordnungen gemäß den für staatsanwaltschaftliches und richterliches Handeln auch außerhalb des Spruchrichterprivilegs entwickelten Grundsätzen auf ihre "Vertretbarkeit" statt auf ihre Richtigkeit hin (zu diesen Grundsätzen vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O., bei juris Rn. 14).

    Auch der Einwand, dass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 15.12.2016 (III ZR 387/14) beim Kläger ein "Sonderopfer" zu verneinen sei, da er durch sein "bewusst riskanten Verhalten" die Haft veranlasst habe, überzeugt nicht.

  • OLG München, 22.08.2013 - 1 U 1488/13

    Haftung des Staates wegen rechtswidriger Inhaftierung Sicherungsverwahrter

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Damit wird nach Auffassung des Senats auch nicht ausgeschlossen, dass zumindest eine Orientierung an der im Rahmen von StrEG zu gewährenden Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG erfolgen kann (OLG München, Urteil vom 22. August 2013 - 1 U 1488/13, bei juris Rn. 62; in diesem Sinne wohl auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06).

    Letztlich wird die Höhe des Schadensersatzanspruches in jedem Einzelfall nach festzustellenden Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen sein (OLG München, Urteil vom 22. August 2013, 1 U 1488/13; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2013, 2 W 2/13, bei juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund erachtet auch der Senat die zugesprochenen 30 EUR pro Tag der Freiheitsentziehung als angemessen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 22. August 2013 -1 U 1488/13).

  • OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06

    Haftentschädigung bei Abschiebehaft; Beanspruchung nach europarechtlichen

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Damit wird nach Auffassung des Senats auch nicht ausgeschlossen, dass zumindest eine Orientierung an der im Rahmen von StrEG zu gewährenden Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG erfolgen kann (OLG München, Urteil vom 22. August 2013 - 1 U 1488/13, bei juris Rn. 62; in diesem Sinne wohl auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06).

    Gerade der Umstand, dass eine Haftung nicht nur auf einem Gefährdungstatbestand beruht, sondern auch auf einer schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung, kann aber nach Ansicht des Senats im Einzelfall auch eine höhere Entschädigung rechtfertigen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06, Rn. 13).

    Die Abschiebehaft ist als solche auch nicht mit einer stigmatisierenden Wirkung verbunden, im Einzelfall besonders belastende Umstände der Haft werden seitens des Klägers im Übrigen nicht dargelegt (vgl. zur Höhe des Schadensersatzes auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 16 und 17: 20 EUR pro Tag; OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06, bei juris Rn. 9: 14, 63 EUR pro Tag; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, bei juris Rn. 46: unter 10 EUR wären statt der durch das Landgericht zuerkannten 15 EUR auch gerechtfertigt).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Sinn und Zweck der genannten Entscheidungen liegt gerade darin, diesen Streitgegenstand zwischen den Beteiligten endgültig, gegebenenfalls auch mit Wirkung für andere Rechtsstreitigkeiten der im Ausgangsprozess Beteiligten, gerichtlich zu klären (BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 15/93, bei juris Rn. 12).

    Für dieses Verständnis spricht auch, dass der BGH sich in der zitierten Entscheidung auf zwei vorangegangene Entscheidungen vom 17.03.1994 (BGH, Urteil vom 17.03.94 - III ZR 15/93) sowie vom 04.11.2004 (BGH, Urteil vom 04. November 2004 - III ZR 361/03) bezieht, in welchen er die Bindungswirkung von Entscheidungen in Verfahren nach § 23 ff. EGGVG sowie nach § 109 StVollzG feststellt.

  • OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13

    Entschädigungsanspruch eines Abschiebehäftlings nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (BGH NJW 2013, 3176, bei juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 3/92, bei juris Rn. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 112/13, bei juris Rn. 10; Schmidt/Räntsch, a.a.O.).

    Die Abschiebehaft ist als solche auch nicht mit einer stigmatisierenden Wirkung verbunden, im Einzelfall besonders belastende Umstände der Haft werden seitens des Klägers im Übrigen nicht dargelegt (vgl. zur Höhe des Schadensersatzes auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 16 und 17: 20 EUR pro Tag; OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06, bei juris Rn. 9: 14, 63 EUR pro Tag; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, bei juris Rn. 46: unter 10 EUR wären statt der durch das Landgericht zuerkannten 15 EUR auch gerechtfertigt).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
    Daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (BGH NJW 2013, 3176, bei juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 3/92, bei juris Rn. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 112/13, bei juris Rn. 10; Schmidt/Räntsch, a.a.O.).

    Nur in Ausnahmefällen, wenn es aufgrund ganz besonderer Umstände zugleich um die Rechtmäßigkeit der Haftanordnungen selbst geht, stellen die Umstände des Vollzugs zugleich die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne des Art. 5 MRK in Frage (BGH, NJW 2013, 3176, bei juris Rn. 31).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • EuGH, 17.07.2014 - C-473/13

    Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

  • OLG Koblenz, 05.11.2003 - 1 U 611/03

    Beurteilung des Handelns eines Arztes, der zur Herbeiführung der Voraussetzungen

  • OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13

    Schmerzensgeldanspruch nach MRK wegen rechtswidriger Inhaftierung

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 407/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

  • BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00

    Zulässigkeit der Abschiebehaft

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 127/10

    Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtswidrigkeit einer

  • OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 71/05

    Asylrecht: Anspruch eines Asylbewerbers auf Haftentschädigung bei Anordnung von

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

  • OLG Celle, 29.10.2004 - 16 W 158/04

    Materielle Rechtskraft einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • EuGH, 17.07.2014 - C-514/13

    Keine Unterbringung von Abschiebehäftlingen in normalen Gefängnissen

  • EGMR, 22.05.2014 - 15172/13

    ILGAR MAMMADOV v. AZERBAIJAN

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