Rechtsprechung
OLG Naumburg, 29.07.2014 - 1 U 39/14 (PKH) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 234 ZPO
Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags: Rechnenmüssen mit Antragsablehnung nach rechtlichem Hinweis des Berufungsgerichts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist durch die bedürftigte Partei
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist durch die bedürftigte Partei
- rechtsportal.de
ZPO § 517 Abs. 1 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist durch die bedürftigte Partei - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Oberlandesgericht Naumburg , S. 8 (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dessau-Roßlau, 28.02.2014 - 4 O 699/11
- OLG Naumburg, 29.07.2014 - 1 U 39/14 (PKH)
- BGH, 13.01.2015 - VI ZB 61/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09
Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2014 - 1 U 39/14
Einer Prozesspartei, die bis zum Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftiger Weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (z.B. BGH Beschluss vom 13.1.2010 - XII ZB 108/09 - [z.B. MDR 2010, 400]; hier: zitiert nach juris).
Rechtsprechung
OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 U 39/14 |
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 25.02.2014 - 1 O 470/12
- OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 U 39/14
- BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14
Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung …
Umstritten ist jedoch, ob im Falle eines Güteverfahrens i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Tag der Verfahrenseinstellung bzw. Beendigung des Güteverfahrens nach der Verfahrensordnung ist (OLG München…, Urteil vom 24. November 2014 - 21 U 5058/13, juris Rn. 28 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 14. November 2014 - 1 U 39/14, nicht veröffentlicht) oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger maßgeblich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2015 - 7 U 224/13, nicht veröffentlicht; OLG Celle…, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06, juris Rn. 68). - OLG Stuttgart, 24.11.2014 - 7 U 101/14
Haftung eines Lebensversicherers: Fehlende Aufklärung über Funktionsweise und …
Die dem Anspruchsberechtigten vom Gesetzgeber zugebilligte Überlegungsfrist darf nicht durch das Verhalten eines Dritten verkürzt werden, auf das die Partei keinen Einfluss hat (vgl. nur OLG Celle…, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06, juris Rn. 68; so auch OLG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 27 U 29/13 - Anlage K 30 = GA V 909 ff.; a.A. OLG Bamberg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 1 U 39/14).Die Zulassung der Revision ist beschränkt auf die Frage des Endes der Hemmung der Verjährung bei Beendigung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitschlichtung (dazu oben II 1 d bb (4): Beendigung des Gütestellenverfahrens bereits mit dem Zugang der Mitteilung der Beklagten bei der Gütestelle, nicht am Güteverfahren teilnehmen zu wollen?), nachdem insofern nunmehr eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 1 U 39/14, vorliegt.
- OLG Bamberg, 16.07.2015 - 1 U 129/14
Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche gegen englischen Lebensversicherer …
Dies gilt auch für den Umstand, dass der Schlichter vorliegend der Meinung war und bestätigt hat, dass die Verjährung gehemmt wurde (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 9. Oktober2014, Az. 1 U 39/14).