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   OLG München, 28.05.2009 - 1 U 5121/08   

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https://dejure.org/2009,24417
OLG München, 28.05.2009 - 1 U 5121/08 (https://dejure.org/2009,24417)
OLG München, Entscheidung vom 28.05.2009 - 1 U 5121/08 (https://dejure.org/2009,24417)
OLG München, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 1 U 5121/08 (https://dejure.org/2009,24417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde: Prüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz wegen nicht erteilter Baugenehmigung

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Die Baugenehmigungsbehörde kann den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, wenn der verspäteter Erlass einer Veränderungssperre durch die Standortgemeinde darauf beruht, dass sie die Bearbeitung des Bauantrag verzögert hat.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.2004 - III ZR 227/02

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 1 U 5121/08
    48 Darüber hinaus versteht der Senat das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.03.2004 (III ZR 227/02) dahingehend, dass der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der formellen Wirksamkeit einer Veränderungssperre keine Prüfungspflicht obliegt und diese folglich, wenn die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen hat, jedenfalls dann, wenn deren Mangel wie im hiesigen Verfahren eher verborgen und zudem diskussionsfähig ist (vgl. Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30.01.2002), nicht schuldhaft im Sinne von § 839 BGB handelt, wenn sie der Veränderungssperre Rechnung trägt und eine unter die Sperrwirkung fallende Baugenehmigung nicht erteilt.

    Das vom Bundesgerichtshof gebilligte (vgl. die Anmerkung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2004, III ZR 227/02) Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 08.02.2000 (3 U 443/99 = NVwZ-RR 2001, 702 f.) lässt es unter Hintanstellung von Rückwirkungsgesichtspunkten für das Durchgreifen des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits ausreichen, dass die Gemeinde, wenn sie den Formfehler der Veränderungssperre nur erkannt hätte, diese ohne weiteres fehlerfrei hätte erlassen können.

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07

    Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell

    Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 1 U 5121/08
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur (Staudinger-Wurm, BGB Kommentar, Neubearbeitung 2007, Rdnr. 231 ff. zu § 839 BGB m.w.N.; BGH, Beschluss vom 19.03.2008, III ZR 49/07) allgemein anerkannt, dass der Schädiger dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten den vom Schädiger zu beweisenden Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenhalten kann.
  • OLG Jena, 08.02.2000 - 3 U 443/99

    Anspruch auf Schadensersatz aus Staatshaftung, Amtshaftung oder

    Auszug aus OLG München, 28.05.2009 - 1 U 5121/08
    Das vom Bundesgerichtshof gebilligte (vgl. die Anmerkung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2004, III ZR 227/02) Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 08.02.2000 (3 U 443/99 = NVwZ-RR 2001, 702 f.) lässt es unter Hintanstellung von Rückwirkungsgesichtspunkten für das Durchgreifen des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits ausreichen, dass die Gemeinde, wenn sie den Formfehler der Veränderungssperre nur erkannt hätte, diese ohne weiteres fehlerfrei hätte erlassen können.
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Allen Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist gemeinsam, dass das betreffende Ergebnis auch rechtmäßig hätte herbeigeführt werden können (Staudinger/Wöstmann, a.a.O., Rn. 235; OLG München, Urt. v. 28.05.2009, Az.: 1 U 5121/08, juris).
  • LG Paderborn, 07.04.2016 - 3 O 314/15

    Zurückstellung Bauvorbescheid - Amtspflichtverletzung Entschädigungsanspruch

    Anknüpfend daran hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass einer Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der formellen Wirksamkeit einer Veränderungssperre keine Prüfpflicht obliegt und diese folglich, wenn die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen hat, jedenfalls dann, wenn deren Mangel eher verborgen und zudem diskussionsfähig ist, nicht schuldhaft im Sinne von § 839 BGB handelt, wenn sie der Veränderungssperre Rechnung trägt (OLG München, Urteil vom 28.05.2009 - 1 U 5121/08, Tz. 48, zitiert nach juris).
  • LG Paderborn, 14.03.2022 - 3 O 579/20
    Zunächst kann dem Amtsträger nicht zugemutet werden, vor jeder Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der Stadt I. also einer anderen Gebietskörperschaft, vollumfänglich zu prüfen, ehe ein Antrag auf Grund der Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgelehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 -, juris; OLG München, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 U 5121/08 -, juris).
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