Rechtsprechung
OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Arzthaftung; Untersuchunspflicht bei einer Gelenk-Infektion; Voraussetzung für das Mitverschulden des Patienten; Zahlungspflichten des Krankenversicherers
- Judicialis
BGB § 823
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie, Nichtvornahme sofortiger weiterer Maßnahmen bei Verdacht auf Gelenk-Infektion
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 17.09.2003 - 9 O 16547/01
- OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.06.1992 - VI ZR 337/91
Mitverschulden bei Haftung für Kindesunterhalt nach Sterilisation
Auszug aus OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
a) Zutreffend weist der Beklagte zu 2) unter Nennung von Zitatstellen (vgl. Berufungsbegründung Seite 2 = Bl. 200 d.A.) darauf hin, dass der geschädigte Patient ganz oder zum Teil seine Schadensersatzansprüche inklusive Schmerzensgeld verliert, wenn ihn an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden trifft, weil er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1992, VI ZR 337/91 = NJW 1992, 2961). - OLG Braunschweig, 10.04.1997 - 1 U 21/96
Gleichrangiges Verschulden von Arzt und Patient
Auszug aus OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
Auch bei einem groben Behandlungsfehler des Arztes kommt es in der Kausalitätsfrage dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn die sachgerechte Behandlung einer Erkrankung die Beachtung mehrerer grundsätzlich etwa gleichrangiger Komponenten erfordert und der Patient selbst durch eigenes schuldhaftes Verhalten den ärztlichen Behandlungsbemühungen durch Vereitelung einer dieser Komponenten zuwiderhandelt, damit in gleicher Weise wie ein grober Behandlungsfehler des Arztes dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens und insbesondere die Ursache der Schädigung nicht mehr aufgeklärt werden können (KG, Entscheidung vom 30.4.1990, 20 U 1833/89 = VersR 1991, 928; OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.4.1997, 1 U 21/96 = VersR 1998, 459). - BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03
Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
Der Klägerin stehen damit nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2004, VI ZR 34/03 = VersR 2004, 909), die hier nicht weiter dargestellt zu werden brauchen, bei der Frage der Kausalität Beweiserleichterungen zu, die zu einer Umkehr der Beweislast führen.
- KG, 30.04.1990 - 20 U 1833/89
Auszug aus OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
Auch bei einem groben Behandlungsfehler des Arztes kommt es in der Kausalitätsfrage dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn die sachgerechte Behandlung einer Erkrankung die Beachtung mehrerer grundsätzlich etwa gleichrangiger Komponenten erfordert und der Patient selbst durch eigenes schuldhaftes Verhalten den ärztlichen Behandlungsbemühungen durch Vereitelung einer dieser Komponenten zuwiderhandelt, damit in gleicher Weise wie ein grober Behandlungsfehler des Arztes dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens und insbesondere die Ursache der Schädigung nicht mehr aufgeklärt werden können (KG, Entscheidung vom 30.4.1990, 20 U 1833/89 = VersR 1991, 928; OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.4.1997, 1 U 21/96 = VersR 1998, 459). - OLG Köln, 23.06.1994 - 5 U 22/94
Beweis ausreichender therapeutischer Aufklärung - Arzthaftung, Aufklärung, Beweis
Auszug aus OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
Der vom Beklagten bemühte Grundsatz, es solle im Zweifel dem Arzt geglaubt werden, dass die behauptete Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, wenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 8.1.1985, VI ZR 15/83 = VersR 1985, 361) mag zwar auch - unbeschadet der dem Geschädigten obliegenden Beweislast - für den Fall einer angeblich unzureichenden therapeutischen Aufklärung gelten (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.1994, 5 U 22/94 = VersR 1995, 967). - BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83
Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines …
Auszug aus OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03
Der vom Beklagten bemühte Grundsatz, es solle im Zweifel dem Arzt geglaubt werden, dass die behauptete Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, wenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 8.1.1985, VI ZR 15/83 = VersR 1985, 361) mag zwar auch - unbeschadet der dem Geschädigten obliegenden Beweislast - für den Fall einer angeblich unzureichenden therapeutischen Aufklärung gelten (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.1994, 5 U 22/94 = VersR 1995, 967).
- OLG Braunschweig, 28.02.2019 - 9 U 129/15
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten …
Im Allgemeinen obliegt es zwar dem Patienten, grundsätzlich einen Arzt aufzusuchen, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dies nahelegt (vgl. OLG München vom 23.09.2004 - 1 U 5198/03, juris-Rn. 83).Im Allgemeinen obliegt es zwar dem Patienten, grundsätzlich einen Arzt aufzusuchen, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dies nahelegt (vgl. OLG München vom 23.09.2004 - 1 U 5198/03, juris-Rn. 83).
- OLG Hamm, 03.12.2013 - 9 U 69/13
Haftung des Schädigers für die medizinisch nicht indizierte Entfernung eines …
Da sich der Kläger in fachärztlicher Behandlung in der urologischen Abteilung der St. C Klinik befand, durfte er darauf vertrauen, dass bei gegebenem Anlass, also wenn die Diagnose bzw. die Erforderlichkeit der Hodenentfernung nicht sicher festgestanden hätten, er insoweit aufgeklärt bzw. ihm die Einholung einer zweiten Meinung empfohlen worden wäre (so im Ergebnis auch BGH, NJW 1997, 1635; OLG München, BeckRS 2005, 12298). - OLG Koblenz, 30.11.2006 - 5 U 209/06
Arzthaftung: Unrichtige Deutung von Aufnahmen als grober Behandlungsfehler
Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit diese Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur zur Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler - BGH NJW 1996, 1589 ), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines lediglich einfachen Fehlers bei der Befunderhebung oder Befundsicherung gegeben sind (BGH NJW 1996, 1589 m.w.N.; siehe auch BGH NJW 1995, 778 zur Fehlinterpretation von Befunden und deren Nichterhebung und OLG München MedR 2006, 174 zu groben Diagnosefehlern und der Beweislastumkehr; zur Problemstellung ausführlich Feifel GesR 2006, 308 in Anm. zu OLG Köln, Urteil vom 20.7. 2005, 5 u 200/04).