Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 24.01.2006

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 06.06.2005 - 1 U 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6879
OLG Naumburg, 06.06.2005 - 1 U 7/05 (https://dejure.org/2005,6879)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2005 - 1 U 7/05 (https://dejure.org/2005,6879)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - 1 U 7/05 (https://dejure.org/2005,6879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahl einer auf die Selbstheilung des Körpers setzende Behandlung; Ermessen des Arztes

  • Judicialis

    ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 253
    Bei medizinisch gleichermaßen indizierten Methoden hat der Arzt bei der Therapiewahl ein weites Ermessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 (a.F.)
    Arzthaftung - fehlerhafte Behandlung einer Handgelenksverletzung; Verletzung der Aufklärungspflicht über Behandlungsmethode?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Handgelenksbruch konservativ behandelt - Arzt setzt auf Selbstheilungskräfte: Pflichtverletzung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 333
  • VersR 2006, 979
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 U 97/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer

    Die Wahl der Therapiemaßnahme ist durch das Gericht regelmäßig vor allem dahin zu überprüfen, ob die gewählte Therapie dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und fachärztlichen Erfahrungen entspricht, ob sie zur Erreichung des Behandlungsziels im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist, und regelmäßig auch, ob sie sich in der fachärztlichen Praxis bewährt hat (vgl. Senatsentscheidung vom 06.06.2005, 1 U 7/05, MDR 2006, 333).
  • OLG Jena, 06.03.2012 - 4 U 26/11

    LWK 2-Fraktur - Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung und deren

    Die Wahl der Therapiemethode ist im Grundsatz (s.o.) primär Sache des Arztes, dem die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung darin ein zunehmend weites, freies Ermessen einräumt (BGH NJW 1988, 763; 1989, 1538; OLG Naumburg VersR 2006, 979; OLG Brandenburg VersR 2004, 199).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.01.2006 - 1 U 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,75145
OLG Stuttgart, 24.01.2006 - 1 U 7/05 (https://dejure.org/2006,75145)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 U 7/05 (https://dejure.org/2006,75145)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 1 U 7/05 (https://dejure.org/2006,75145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Patienten auf Schadensersatz wegen der Lagerung bei der laparoskopischen Sigmaresektion i.R.d. Umkehr der Beweislast bzgl. Nachweis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 203/82

    Anforderungen an die Dokumentation der Lagerung des Patienten auf dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2006 - 1 U 7/05
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 , NJW 1984, 1403 und vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 , NJW 1995, 1618) setzt die Umkehr der Beweislast bei einem sog. Lagerungsschaden den Nachweis des Patienten voraus, dass sich der von ihm erlittene Gesundheitsschaden in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen.
  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 60/94

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden im Krankenhaus aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2006 - 1 U 7/05
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 , NJW 1984, 1403 und vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 , NJW 1995, 1618) setzt die Umkehr der Beweislast bei einem sog. Lagerungsschaden den Nachweis des Patienten voraus, dass sich der von ihm erlittene Gesundheitsschaden in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen.
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