Rechtsprechung
OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Befristeter Mietvertrag, Schriftform, Veränderung der Mietfläche, Kündigung, Kosten des Berufungsverfahrens
- IWW
- rewis.io
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Veränderung der Mietfläche durch Nachtragsvereinbarung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 126 ; BGB § 550 ; ZPO § 97 Abs. 2
Befristeter Mietvertrag, Schriftform, Veränderung der Mietfläche, Kündigung, Kosten des Berufungsverfahrens - rechtsportal.de
BGB § 126 ; BGB § 550 ; ZPO § 97 Abs. 2
Anforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung in einem schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eine Überschrift ist keine Unterschrift!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eine Überschrift ist keine Unterschrift! (IMR 2020, 113)
Verfahrensgang
- LG Köln, 07.11.2018 - 17 O 288/16
- OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Schleswig, 23.06.2021 - 9 U 109/20
Rückgewähr von Leistungen auf abgetretene Forderung nach Insolvenzanfechtung; …
Es genügt, dass eine Person nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiter zu leiten (…BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, NJW-RR 2019, S. 116 Rn. 13;… vom 13. Dezember 2012 - a.a.O. Rn. 19; OLG München…, Urteil vom 27. Mai 2020 - a.a.O. Rn. 98; OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2019 - 1 U 83/18, juris Rn. 151).Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Geschäftsherr des Wissensvertreters im Geschäftsverkehr wie eines Stellvertreters bedient (BGH…, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, S. 661, 667 Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2019 - a.a.O.).
- LG Köln, 27.04.2022 - 28 O 534/20 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren bereits entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Falschberatung durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der G GmbH + Co. KG für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, T Straße XX, 5XXXX Köln und dem zugehörigen Verfahren (LG Köln 17 O 288/16 = OLG Köln 1 U 83/18) entstanden sind und noch entstehen.
Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 56.190,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren bereits entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Falschberatung durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der G GmbH + Co. KG für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, T Straße XX, 5XXXX Köln und dem zugehörigen Verfahren (LG Köln 17 O 288/16 = OLG Köln 1 U 83/18) entstanden sind und noch entstehen.
Die Akten des Rechtsstreits 17 O 288/16 Landgericht Köln = 1 U 83/18 Oberlandesgericht Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.