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   OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15   

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https://dejure.org/2016,4347
OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15 (https://dejure.org/2016,4347)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2016 - 1 U 832/15 (https://dejure.org/2016,4347)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. März 2016 - 1 U 832/15 (https://dejure.org/2016,4347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Amtshaftung eines Jugendamtes wegen fehlerhaftem Gutachten eines Rechtsmediziners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Jugendamt holt Kinder - Haftet Sachverständige für ein fehlerhaftes Gutachten?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung des vom Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung - Verhältnis von § 839 BGB zu §§ 823 ff. BGB und § 839a BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entzug des Sorgerechts durch fehlerhaftes Gutachten - wer haftet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kinder kommen nach falschem Sachverständigengutachten in Pflegefamilien - wer haftet?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 98 (Kurzinformation)

    Arzthaftung | Sachverständige | Keine unmittelbare Haftung einer Rechtsmedizinerin nach fehlerhaftem Gutachten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Jugendamt beauftragtet Sachverständiget haftet nicht persönlich für grob fehlerhaftes Gutachten - Schadensersatzansprüche sind gegenüber dem Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes zu stellen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.02.2016)

    Kinder nach Falschgutachten von Eltern getrennt

  • swr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.2.2016)

    Schmerzensgeldprozess: "So geht man nicht mal mit Vieh um!"

  • evangelisch.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.02.2016)

    Gutachterin haftet trotz grober Fehler nicht

  • rhein-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.05.2014)

    Falscher Verdacht auf Misshandlung? Vorwürfe gegen Rechtsmedizinerin

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2514
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12

    Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Der Bundesgerichtshof hat aber eine Regelungslücke dahingehend erkannt, dass 839a BGB im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung findet, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet (BGHZ 200, 253 = NJW 2014, 1665).

    In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB wie auch aus § 839a BGB (BGH NJW 2014, 1665 Tz. 29).

    Es ist weiter zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGHZ 181, 65 = NJW-RR 2009, 1398 Tz. 10 ff.; BGHZ 191, 71 = VersR 2012, 317 Tz. 13; BGHZ 200, 253 = NJW 2014, 1665 Tz. 31).

    Die vom Landgericht vermisste gesetzliche Grundlage findet sich - wie gezeigt - in § 8a SGB VIII. Funktion und Aufgabenbereich des Fachkräfteteams des Jugendamts sind dort hinreichend bestimmt; die Umstände der Vergütung des Sachverständigen sind ohne Belang (BGH NJW 2014, 1665 Tz. 37).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2007 - 19 U 8/07

    Haftung des Gerichtsgutachters in einem Strafverfahren: Strafverurteilung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut bei einer leichtfertig unrichtigen, der Sachkunde völlig entbehrenden Begutachtung (vgl. BGH NJW 1989, 2941; OLG Schleswig NJW 1995, 791; OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 31; s. auch BVerfGE 49, 304, 316 ff.).

    Mitursächlichkeit genügt (OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 42; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 839a Rn. 4); für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs ist kein Anhalt ersichtlich.

  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08

    Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Es ist weiter zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGHZ 181, 65 = NJW-RR 2009, 1398 Tz. 10 ff.; BGHZ 191, 71 = VersR 2012, 317 Tz. 13; BGHZ 200, 253 = NJW 2014, 1665 Tz. 31).

    Soweit der Bundesgerichtshof im Einzelfall beim Tätigwerden von Sachverständigen im behördlichen Aufgabenkreis eine Haftungsbefreiung abgelehnt hat (BGH NJW 2006, 1121; NJW-RR 2009, 1398), waren diese gerade nicht als Zuarbeiter im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr oder der ordnungsbehördlichen Überwachung eingesetzt (Pflegeeltern; berufsgenossenschaftliche Unfallverhütung).

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Für den Vorwurf der grob fahrlässigen Gutachtenerstattung (vgl. allg. BGHZ 198, 265 = VersR 2014, 1384) hat das Landgericht entscheidend darauf abgehoben, dass die Beklagte unter Verletzung der "an eine Begutachtung zu stellenden wissenschaftlichen und methodischen Qualitäts- und Neutralitätsanforderungen" ihre - kategorischen und uneingeschränkten - Schlussfolgerungen ohne jede tragfähige Begründung getroffen, eine ihr bekannte Vordiagnose schlicht ignoriert und sich zudem mit der Verkehrsunfallanalyse fachfremde Kompetenzen angemaßt habe.

    Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten auch dann, wenn es aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht (BGHZ 198, 265 = NJW-RR 2014, 90 Tz. 17).

  • OLG Koblenz, 11.06.2012 - 11 UF 266/12

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern;

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Es entsteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe; die (gegebenenfalls durch internen und/oder externen Sachverstand unterlegte) Einschätzung des Jugendamts zur Gefährdungslage ist dabei regelmäßig Grundlage der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung (OLG Koblenz NJW 2012, 3108, 3110 f.).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut bei einer leichtfertig unrichtigen, der Sachkunde völlig entbehrenden Begutachtung (vgl. BGH NJW 1989, 2941; OLG Schleswig NJW 1995, 791; OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 31; s. auch BVerfGE 49, 304, 316 ff.).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05

    Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Soweit der Bundesgerichtshof im Einzelfall beim Tätigwerden von Sachverständigen im behördlichen Aufgabenkreis eine Haftungsbefreiung abgelehnt hat (BGH NJW 2006, 1121; NJW-RR 2009, 1398), waren diese gerade nicht als Zuarbeiter im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr oder der ordnungsbehördlichen Überwachung eingesetzt (Pflegeeltern; berufsgenossenschaftliche Unfallverhütung).
  • BGH, 11.04.1989 - VI ZR 293/88

    Widerruf einer ärztlichen Diagnose; Unterbringung aufgrund unrichtiger Diagnose

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut bei einer leichtfertig unrichtigen, der Sachkunde völlig entbehrenden Begutachtung (vgl. BGH NJW 1989, 2941; OLG Schleswig NJW 1995, 791; OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 31; s. auch BVerfGE 49, 304, 316 ff.).
  • OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92

    Arzt haftet nicht für initiiertes Unterbringungsverfahren L

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut bei einer leichtfertig unrichtigen, der Sachkunde völlig entbehrenden Begutachtung (vgl. BGH NJW 1989, 2941; OLG Schleswig NJW 1995, 791; OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 31; s. auch BVerfGE 49, 304, 316 ff.).
  • BGH, 15.09.2011 - III ZR 240/10

    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Haftungsrechtliche Stellung der als

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15
    Es ist weiter zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGHZ 181, 65 = NJW-RR 2009, 1398 Tz. 10 ff.; BGHZ 191, 71 = VersR 2012, 317 Tz. 13; BGHZ 200, 253 = NJW 2014, 1665 Tz. 31).
  • LG Aachen, 31.01.2017 - 12 O 475/15

    Amtspflichtsverletzung des Jugendamtes bei Verdacht von Mißbrauch

    Die Beklagte zu 2) wurde innerhalb des in § 8a SGB VIII zum Ausdruck kommenden und an das Jugendamt gerichteten Schutzauftrag tätig (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 18.03.2016, Az. 1 U 832/15).
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