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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15662
OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,15662)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.03.2014 - 1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,15662)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19. März 2014 - 1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,15662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 2g ARB 2000, § 3 Abs 2h ARB 2000, § 17 Abs 4 S 1 ARB 2000, § 426 BGB, § 1297 BGB
    Zulässigkeit einer Teilleistungsklage; Rechtsschutzversicherung: Kostendeckungszusage für Freistellungsansprüche; Risikoausschluss wegen Regelung der Freistellungsansprüche in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsschutzanfrage durch Rechtsanwalt grds. nicht erstattungsfähig; Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB keine Familiensache; §§ 280, 286 BGB; 3 Abs. 2 g ARB 2000

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für Freistellungsansprüche von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem früheren Ehepartner

  • rechtsportal.de

    ARB 2000 § 17 Abs. 4 S. 1; ARB 2000 § 3 Abs. 2g
    Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für Freistellungsansprüche von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem früheren Ehepartner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Enge Auslegung des Ausschlusses von familienrechtlichen Streitigkeiten in der Rechtsschutzversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1887
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    (BGH VersR 2011, 1253; VersR 2013, 853 = Juris, Rn. 40 und 41).

    Ein Bezug zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den angeführten Rechtsgebieten und z. B. der Zuständigkeit des Familiengerichts wird in der Klausel, die grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH VersR 2013, 853), nicht hergestellt.

  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 115/88

    Versicherungsvertragsrecht: Eintrittspflicht und Leistungsumfang einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Vielmehr wird er in solchen Fällen lediglich mit einem nur teilweisen Versicherungsschutz für die nicht dem materiellen Familienrecht zuzuordnenden Ansprüche rechnen (vgl. zur teilweisen Gewährung z. B.: BGH, VersR 1990, 416).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 96/06

    Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; ZIP 207, 79; NJW 2008, 3142).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 43/07

    Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Hierbei handelt es sich nur um unselbständige Rechnungsposten, die eine Aufteilung der Klagesumme nicht erfordern (vgl. BGH NJW 2008, 1741; NJW-RR 2003, 1075 zu den einzelnen Positionen einer Schlussrechnung).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (vgl. z.B. BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ARZ 57/81

    Begriff des güterrechtlichen Anspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Auf den von der Beklagten und dem Erstrichter angeführten Gesichtspunkt, dass eine spezifische familienrechtliche Rechtsbeziehung der Interessenwahrnehmung, für die der Kläger Rechtschutz begehrt, ihr besonderes Gepräge gibt - so dass die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach § 3 Abs. 2 g ARB 2000 erfüllt seien -, kommt es für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Lektüre der Risikoausschlussklausel allenfalls dann an, wenn es um mit familienrechtlichen Ansprüchen konkurrierende oder weitergehende Ansprüche geht (vgl. z. B.: zur güterrechtlichen Natur eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs: BGH FamRZ 1982, 262; auch: OLG Düsseldorf, VersR 1985, 635).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1984 - 4 U 181/83

    Risikoausschluß; Unterhaltsregelung; Eheauseinandersetzungsvertrag; Notarielle

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Auf den von der Beklagten und dem Erstrichter angeführten Gesichtspunkt, dass eine spezifische familienrechtliche Rechtsbeziehung der Interessenwahrnehmung, für die der Kläger Rechtschutz begehrt, ihr besonderes Gepräge gibt - so dass die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach § 3 Abs. 2 g ARB 2000 erfüllt seien -, kommt es für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Lektüre der Risikoausschlussklausel allenfalls dann an, wenn es um mit familienrechtlichen Ansprüchen konkurrierende oder weitergehende Ansprüche geht (vgl. z. B.: zur güterrechtlichen Natur eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs: BGH FamRZ 1982, 262; auch: OLG Düsseldorf, VersR 1985, 635).
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; ZIP 207, 79; NJW 2008, 3142).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2002 - 5 U 757/01

    Rechtsschutz für die Wahrnehmung berechtigter Interessen aus dem Bereich des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Zu solchen Ansprüchen gehören Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB nicht (vgl. z. B.: Saarländischen OLG FamRZ 2003, 95; die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Bremen, VersR 2012, 1287; Armbruster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008 II § 3 Rn. 59; Maier in Walter/Harbauer, Rechtschutzversicherung, ARB, 8. Aufl., ARB 2000, § 3 Rn. 138 und 139).
  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13
    Es bleibt grundsäztlich dem Ersatzpflichtigen überlassen, auf welche Weise er die geschuldete Befreiung des Ersatzberechtigten von der eingegangenen Verbindlichkeit bewirken will (vgl. BGH NJW 1989, 1920; MünchKomm BGB - Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 418/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

  • OLG Naumburg, 17.11.2011 - 4 U 101/10

    Kapitalversicherung: Wirksamkeit einer Individualvereinbarung über einen

  • OLG Zweibrücken, 13.11.2019 - 1 U 138/18

    Rechtsschutzversicherung: Anspruch auf vorläufige Deckungszusage trotz Verdachts

    (BGH VersR 2011, 1253; r+s 2013, 382 = VersR 2013, 853 = Juris, Rn. 40 und 41; so auch Senat, Urt. V. 19.03.2014, 1 U 87/13, r + s 2014, 412).
  • LG Paderborn, 07.05.2021 - 4 O 161/21
    Mit der Deckungszusage gibt der Versicherer ein deklaratorisches Anerkenntnis ab (BGH NJW 2014, 303; OLG München 09.01.2017 25 U 3537/16 juris; OLG Zweibrücken r+s 2014, 412; OLG Celle VersR 2008, 1645; KG VersR 1997, 1352; OLG Oldenburg VersR 1996, 1233; OLG Düsseldorf r+s 2002, 242; Langheid/Wandt/ Obarowski Anh. zu § 125 Rn. 121; Prölss/Martin/Armbrüster § 17 Rn. 10), durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden.
  • AG Achern, 10.09.2014 - 3 C 74/14

    Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei Vergleichsabschluss mit

    Die Zusage steht unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt, dass sich im weiteren Verlauf keine - bisher noch nicht erkennbaren - Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen ergeben (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. März 2014 - 1 U 87/13 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - I-1 U 87/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42473
OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - I-1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,42473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2014 - I-1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,42473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. April 2014 - I-1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,42473)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erstattung der Umsatzsteuer - nicht immer!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).

    Damit werde aber nur klargestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet werden könne, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen, also z. B. dem Geschädigten einen neuen Wagen zu beschaffen, der Anspruch des Geschädigten aus § 249 S. 2 BGB a. F. (= § 249 Abs. 2 S. 1 BGB n. F.), statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, aber nicht verkürzt (BGH, NJW 1983, 2694).

    Wenn er - was nahe gelegen hätte - diese günstige Verwertungsmöglichkeit schon nicht selbst ergreifen wollte, oblag es ihm zumindest, der Beklagten zu 2. die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebotes, d. h. bis zum 07.09.2011, anzutragen und ihr damit zu ermöglichen, von dem Restwertangebot der Firma XXX Gebrauch zu machen (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 114 d. A., mit Hinweis auf BGH, NJW 1983, 2694).

    Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Zieht der Geschädigte - was ihm freisteht (BGH, NJW 2005, 2220) - aus Anlass des Unfalls den an sich erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten Erwerb eines neueren Fahrzeugs vor, stellt die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer keine Kostenposition dar, die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich wäre (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 115 d. A.).

    Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einerseits entschieden, dass sich ein Geschädigter, der für sein beschädigtes Fahrzeug ein lediglich differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug erworben hatte, keinen Abzug von dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen (Regel-) Steueranteil entgegenhalten lassen muss (BGH, NJW 2005, 2220).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05

    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof einem Geschädigten, der als Ersatz für ein älteres, auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angebotenes Fahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen erworben hatte, die Erstattung der Differenz zwischen dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Differenzsteuersatz und dem Regelsteuersatz mit der Begründung versagt, das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre (BGH, NJW 2006, 285).

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Auch eine Beschränkung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Wahlrechts auf Fälle der Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis ist nicht angezeigt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

    Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 36/64

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).
  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Selbst die gesetzlich vorgesehene Alternative zwischen Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) und dem dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (BGH, NJW 2007, 67 m. w. N.).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der zum damaligen Zeitpunkt berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, MDR 2008, 351).
  • OLG Köln, 12.11.1992 - 7 U 88/92

    Totalschaden Unfallfahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).
  • AG Siegburg, 12.09.2016 - 122 C 114/16

    Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten im vereinfachten Verfahren gem.

    Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er nämlich die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471).
  • LG Landshut, 18.07.2017 - 12 S 546/17

    Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Beratung über ein

    Diesen Ansatz vertritt zum Beispiel das Amtsgericht Eschwege in seinem Urteil vom 09.06.2016, Az.: 2 C 143/16, abrufbar unter juris unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.04.2014, Az. 1-1 U 87/13, juris.
  • LG Saarbrücken, 09.10.2015 - 13 S 47/15

    Umsatzsteuerliche Auswirkungen einer Ersatzfahrzeugbeschaffung auf den

    a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht oder diesen - wie hier - übersteigt, so kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs - unter Abzug des Restwerts - ersetzt verlangen (BGH, stRspr; vgl. BGHZ 162, 270 = NJW 2005, 2220; BGHZ 164, 397 = NJW 2006, 285 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, r + s 2015, 470; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 26; Huber, JR 2006, 371 [374]).
  • AG Waldbröl, 04.05.2016 - 15 C 42/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13573
OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,13573)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,13573)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,13573)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfarrer(selbst)finanzierung durch Stiftungsgelder

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ehemaliger Pfarrer zur Zahlung von rund 220.000 EUR verurteilt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ehemaliger Pfarrer zur Zahlung von rund 220.000 EUR verurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemaliger Pfarrer zur Zahlung von 220.000 Euro verurteilt - Pflichtwidrige Geschäftsführung gibt Anlass für Sonderprüfung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Sowohl für den Vergleich des alten und neuen Rechts hinsichtlich der Länge der Verjährungsfrist als auch für die Berechnung einer nach dem dargestellten Übergangsrecht ab dem 1.1.2002 laufenden neuen Verjährungsfrist ist nach zutreffender Rspr. des BGH das neue Verjährungsrecht insgesamt heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2007, 1584).

    Daraus ergibt sich für die nach neuem Recht geltende Regelverjährung von drei Jahren, der vertragliche und vertragsähnliche Schadensersatzansprüche, aber auch bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen, dass nach der zitierten Übergangsregelung bei längerem alten Verjährungsrecht die dann ab dem 1.1.2002 anzuwendende neue Verjährung sowohl die kurze, kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 199 Abs. 1 BGB erfasst (die hier das Landgericht angewandt hat), aber auch die aus Gründen der Gewährleistung des Rechtsfriedens gedachten kenntnisunabhängigen Höchstfristen anzuwenden sind, wobei die entsprechenden Höchstfristen ebenfalls vom 1.1.2002 zu laufen beginnen sollen (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2007, 1584, Tz. 19 ff., 28).

    Dazu gehören insbesondere auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 1584, Tz. 19 ff., 28).

  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 301/09

    Beginn der Verjährung: Zurechnung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Insoweit müssen auch hier die in der Rspr. für die Inanspruchnahme von Organträgern entwickelten Grundsätze einer ausgeschlossenen Kenntniszurechnung zu Lasten der juristischen Person gelten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 832, 833; NJW 2009, 2127; NJW-RR 1989, 1255).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Insoweit müssen auch hier die in der Rspr. für die Inanspruchnahme von Organträgern entwickelten Grundsätze einer ausgeschlossenen Kenntniszurechnung zu Lasten der juristischen Person gelten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 832, 833; NJW 2009, 2127; NJW-RR 1989, 1255).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 334/87

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Insoweit müssen auch hier die in der Rspr. für die Inanspruchnahme von Organträgern entwickelten Grundsätze einer ausgeschlossenen Kenntniszurechnung zu Lasten der juristischen Person gelten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 832, 833; NJW 2009, 2127; NJW-RR 1989, 1255).
  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Verhandlungen nach § 203 BGB können auch in der Weise geführt werden, dass der betreffende Gläubiger oder der Schuldner dabei durch andere Personen vertreten wird oder andere Personen als Verhandlungsgehilfen eingeschaltet sind (vgl. dazu BGH NJW 2010, 3089 Tz. 34; MK/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 203 BGB Rn. 5; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2009, § 203 BGB Rn. 9).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen oder der sonst geltend gemachten Ansprüche ein (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1358, Rn. 32; BGH NJW 2011, 1594, Rn. 14; Palandt/Ellenberger, § 203 BGB Rn. 2).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 105/10

    Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2014 - 1 U 87/13
    Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen oder der sonst geltend gemachten Ansprüche ein (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1358, Rn. 32; BGH NJW 2011, 1594, Rn. 14; Palandt/Ellenberger, § 203 BGB Rn. 2).
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