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   OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14   

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https://dejure.org/2016,455
OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14 (https://dejure.org/2016,455)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.01.2016 - 1 U 907/14 (https://dejure.org/2016,455)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 1 U 907/14 (https://dejure.org/2016,455)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Kein Verbot für Mitglieder einer Taxigenossenschaft hinsichtlich von Tätigkeiten für den Betreiber einer my-Taxi-App

  • damm-legal.de

    Taxi-Genossenschaft darf ihren Mitgliedern nicht verbieten, ihre Positionsdaten an Taxi-App zu übermitteln oder für diese zu werben

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kartellrechtliche Zulässigkeit der Untersagung der Verwendung einer Taxi-App in Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft

  • online-und-recht.de

    Taxi-Zentrale darf Mitgliedern nicht Benutzung von "MyTaxi" verbieten

  • kanzlei.biz

    Taxifunkzentrale darf Mitgliedern nicht die Weitergabe von Positionsdaten an Wettbewerbern untersagen

  • rewis.io

    Unzulässigkeit von wettbewerbsbeschränkenden Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1; GWB § 33 Abs. 1
    Kartellrechtliche Zulässigkeit der Untersagung der Verwendung einer Taxi-App in Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Zum Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Taxi-Genossenschaft darf ihren Mitgliedern nicht verbieten, ihre Positionsdaten an Taxi-App zu übermitteln oder für diese zu werben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Taxi-Funk gegen Taxi-App: Zweigleisig fahren ist erlaubt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Taxiunternehmen dürfen die App MyTaxi nutzen und dafür werben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Taxiunternehmen dürfen die App MyTaxi nutzen und dafür werben

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zum Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Behinderung des Wettbewerbs durch Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Behinderung des Taxigeschäfts durch Taxi-Zentrale

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässige Behinderung des Wettbewerbs durch Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft

  • bayerische-staatszeitung.de (Pressemeldung, 26.01.2016)

    Satzungsverbot gekippt: Nürnberger Taxerer dürfen mit My Taxi zusammenarbeiten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Taxi-Zentrale darf Mitgliedern nicht Benutzung von "MyTaxi" verbieten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Taxi-Zentrale darf Mitgliedern Benutzung von "MyTaxi" nicht verbieten

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Smartphone-App MyTaxi wettbewerbswidrig?

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    MyTaxi: Betreiber der Taxi-App gewinnen Wettbewerbsklage gegen Taxi-Zentrale

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14

    Zum Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

    LG Frankfurt/Main, 19.01.2016 - 6 O 72/15

    Rabattaktionen bei Nutzung einer Taxi-App untersagt

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    MyTaxi

Sonstiges

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2016)

    Für Mytaxi und Car2Go: Warum Daimler sein Taxi-Geschäft riskiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 173
  • MMR 2016, 11
  • MMR 2016, 455
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.1992 - KVR 26/91

    Genossenschaftsimmanente Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14
    Ein solches Verbot habe der BGH aber als unzulässig erachtet (Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II").

    Zum einen habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung, zum anderen handle es sich um eine sog. Kernbeschränkung, die nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", GRUR 1993, 502, 504) ohne weiteres als spürbar anzusehen sei.

    a) Die Satzungsbestimmung beruht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten, einer Vereinigung von Unternehmern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", Rz. 27 - juris).

    Für Taxigenossenschaften hat der BGH bereits entschieden, dass § 1 GWB nicht anwendbar ist, wenn die wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestimmung "genossenschaftsimmanent" ist, das heißt, wenn sie erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (BGH, Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", Rn. 32 ff, und Beschluss vom 15.4.1986, KVR 1/85, "Taxigenossenschaft I", Rn. 21 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH steht es Taxiunternehmen deshalb frei, auch auf solchen Fahrten für sich selbst zu werben, die von der Taxi-Genossenschaft für Großkunden vermittelt und über die Genossenschaft abgerechnet werden (Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91 "Taxigenossenschaft II", Rz. 54 f.).

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 1/85

    Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder - Verfahren gegen eine Genossenschaft -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14
    Für Taxigenossenschaften hat der BGH bereits entschieden, dass § 1 GWB nicht anwendbar ist, wenn die wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestimmung "genossenschaftsimmanent" ist, das heißt, wenn sie erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (BGH, Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91, "Taxigenossenschaft II", Rn. 32 ff, und Beschluss vom 15.4.1986, KVR 1/85, "Taxigenossenschaft I", Rn. 21 ff.).
  • LG Düsseldorf, 19.02.2013 - 14c O 238/12

    Verknüpfung der Zertifizierung als sog. "Service-Taxi" mit einem Werbeverbot

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14
    Bei dem Angebot von Werbeträgern sind insoweit Teilmärkte nach der Erreichbarkeit der Adressaten und den Darstellungsmöglichkeiten in der Werbung abzugrenzen (Ruppelt in: Langen/Bunte, a. a. O., § 19 Rn. 34 für den Anzeigenmarkt bei Presseerzeugnissen; ihm folgend für Taxiaußenwerbung auch LG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013, 14c O 238/12, Rz. 24), wobei Werbung in verschiedenen Medien nicht austauschbar ist, sondern eine komplementäre Bedarfsdeckung darstellt (LG Düsseldorf, a. a. O., Rz. 24 m. w. N.).
  • BGH, 05.10.2004 - KVR 14/03

    Zusammenschluß Melitta/Schultink wieder offen -Grundsatzentscheidung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14
    Danach sind einem (Angebots-)Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Beschluss vom 05.10.2004, KVR 14/03, Rz. 18).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2016 - 1 U 907/14
    So dürfen etwa nach der Rechtsprechung des EuGH Bezugsgenossenschaften ihren Mitgliedern durch die Satzung solche Beschränkungen auferlegen, die notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - C-250/92 -, juris Rn. 35).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2017 - U (Kart) 8/16
    Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, ob diese Wettbewerbsbeschränkungen von der Satzungsbestimmung bezweckt sind (so OLG Nürnberg WUW 2016, 194 - Positionsdaten, für das Verbot der Weitergabe von Positionsdaten an Wettbewerber).
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