Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.09.2013 - 1 U 96/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 233 ZPO
Berufungsschrift für Oberlandesgericht an Fax-Nr. ausschließlich des Landgerichts; Änderung der Fax-Nummern der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden 2008 - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Fax an das Landgericht wahrt nicht Berufungsfrist beim Oberlandesgericht, auch nicht bei gemeinsamer Briefannahmestelle
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung auf Grund Übermittlung der Berufungsschrift an einem dem erstinstanzlichen Gericht zugeordneten Telefaxanschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung auf Grund Übermittlung der Berufungsschrift an einem dem erstinstanzlichen Gericht zugeordneten Telefaxanschluss - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Trotz gemeinsamer Faxannahmestelle: OLG hat eigene Fax-Nummer!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Rechtsmitteleinlegung per Fax kann zum Problem werden!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Trotz gemeinsamer Postannahmestelle: OLG Frankfurt hat eigene Fax-Nummer! (IBR 2014, 1078)
Verfahrensgang
- LG Hanau - 1 O 1239/11
- OLG Frankfurt, 09.09.2013 - 1 U 96/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12
Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.09.2013 - 1 U 96/13
Bestimmte Fax-Nummern, die früher - 1990 - als gemeinsame Fax-Nummern der Frankfurter Justizbehörden eingerichtet worden waren, sind dies seit einer Änderung 2008 nicht mehr (Abweichung zu BGH Beschl. v. 23.04.2013 - VI ZB 27/12).Soweit dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12, juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008 aufgehoben worden ist (Az. 140 E - GL - 223/89).
- BVerfG, 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05
Verfassungsmäßigkeit der Behandlung einer durch Telefaxschreiben an einen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.09.2013 - 1 U 96/13
Soweit dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12, juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008 aufgehoben worden ist (Az. 140 E - GL - 223/89).
- OLG Köln, 14.11.2016 - 1 U 62/16
Begriff des Widerspruchs gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S. von § …
Zur Begründung nimmt der Senat inhaltlich Bezug auf den Hinweisbeschluss in diesem Verfahren vom 15.09.2016 sowie auf seine Entscheidungen in den Parallelverfahren 1 U 96/13 OLG Köln / 29 O 161/13 LG Köln und 1 U 42/15 OLG Köln / 37 O 410/13 LG Köln.Nach den Feststellungen des Senats in dem genannten Parallelverfahren 1 U 96/13 ist vorliegend von einer Rückgabe der Mietsache im Verlaufe des 03.06.2013 auszugehen.
- BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des …
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien aber unstreitig, dass entsprechend dem Inhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 9. September 2013 (1 U 96/13, juris Rn. 1) bereits seit April 2008 andere Regeln gelten, d.h. die vormaligen Geschäftsordnungsbestimmungen aufgehoben und bestimmte Faxnummern nunmehr ausschließlich bestimmten Gerichten - d.h. hier die Nummer mit den Endziffern 6050 nur dem Landgericht und die Nummer mit den Endziffern 2976 nur dem Oberlandesgericht - zugewiesen sind.