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   OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19   

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https://dejure.org/2019,18302
OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19 (https://dejure.org/2019,18302)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2019 - 1 U 96/19 (https://dejure.org/2019,18302)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 1 U 96/19 (https://dejure.org/2019,18302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Pflichten hat der Leasinggeber?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Überlassung der Software beim Softwareleasing mittels reinem Serverzugang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 1898
  • MMR 2020, 490
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19
    Die weiteren Vertragspflichten des Leasinggebers beschränken sich ab diesem Zeitpunkt darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff.).*).

    Denn die Stellung des Lieferanten des Leasinggebers endet zu dem Zeitpunkt, als dieser die Gebrauchsüberlassung bzw. den Onlinezugang zu der Software dem Beklagten eingeräumt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1997 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 (199).*).

    Die weiteren Vertragspflichten des Leasinggebers beschränken sich ab diesem Zeitpunkt darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff.).*).

    Denn die Stellung des Lieferanten des Leasinggebers endet zu dem Zeitpunkt, als dieser die Gebrauchsüberlassung bzw. den Onlinezugang zu der Software dem Beklagten eingeräumt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1997 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 (199).*).

    Die weiteren Vertragspflichten des Leasinggebers beschränken sich ab diesem Zeitpunkt darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen (BGH, Urteil vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff.).

    Denn die Stellung der Lieferantin der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfin endete zu dem Zeitpunkt, als diese die Gebrauchsüberlassung bzw. den Onlinezugang zu der Software dem Beklagten eingeräumt hat (BGH, Urteil vom 30.09.1997 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 (199)).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff. bereits ausführlich dargelegt, welche Verpflichtungen den Leasinggeber nach Übergabe der Sache an den Leasingnehmer treffen, sofern die Sach- und Gegenleistungsgefahr vertraglich auf diesen abgewälzt ist und diese Verpflichtung sich darauf beschränkt, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch zu stören und ihn bei Störungen durch Dritte zu unterstützen.

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04

    Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19
    Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Parteien eine andere Form der Bereitstellung der Software vereinbaren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 ff. = IBRRS 2007, 0310).*).

    Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Parteien eine andere Form der Bereitstellung der Software vereinbaren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 ff. = IBRRS 2007, 0310).*).

    Bei einem Softwareleasingvertrag genügt der Leasinggeber seiner Hauptleistungspflicht bereits dann, wenn er dem Leasingnehmer die Software auf einem Server bereitstellt und ihm den Zugang zu diesem eröffnet (BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 ff.).

  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19
    Hat die Klägerin als Leasinggeberin gemäß Ziffer 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen SLA der MMV L. GmbH (Bl. 10 d. A.) Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen, an den Beklagten als Leasingnehmer uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos abgetreten, insbesondere wegen Pflichtverletzung, Ansprüche aus Verzug und Schlechterfüllung, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel sowie Bereicherungsansprüche (Neulieferung oder Nachbesserung), Ansprüche auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohn), Garantieansprüche und Anfechtungsrecht, war der Beklagte gehalten, seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten der Software, der Wish4 W. GBR, klageweise geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13.11.- - VIII ZR 257/12 - NJW 2014, 1583 ff.).
  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19
    Das Landgericht führt ferner zu Recht aus, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber als Nichterfüllungsschaden den Betrag zu ersetzen habe, den er bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses hätte zahlen müssen, gemindert um ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung erwachsende Vorteile des Leasinggebers (BGH, Urteil vom 29.06.1983 - VIII ZR 141/82 - WM 1983, 931 ff.; Urteil vom 29.06.1985 - VIII ZR 148/84 - BGZ 95, 39 ff.).
  • BGH, 29.06.1983 - VIII ZR 141/82

    Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19
    Das Landgericht führt ferner zu Recht aus, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber als Nichterfüllungsschaden den Betrag zu ersetzen habe, den er bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses hätte zahlen müssen, gemindert um ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung erwachsende Vorteile des Leasinggebers (BGH, Urteil vom 29.06.1983 - VIII ZR 141/82 - WM 1983, 931 ff.; Urteil vom 29.06.1985 - VIII ZR 148/84 - BGZ 95, 39 ff.).
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