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   OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15   

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https://dejure.org/2016,32939
OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15 (https://dejure.org/2016,32939)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2016 - 1 U 97/15 (https://dejure.org/2016,32939)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 1 U 97/15 (https://dejure.org/2016,32939)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung einer stillen Beteiligung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB
    Beteiligung an einer GmbH als stiller Gesellschafter: Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung der Anlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung einer stillen Beteiligung

  • rechtsportal.de

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung einer stillen Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber still beteiligtem Anleger wegen unzureichender Auskunft bei Zeichnung der Anlage nur in Ausnahmefällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsführerhaftung gegenüber einem stillen Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem Anleger als stillem Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2066
  • NZI 2017, 13
  • WM 2017, 233
  • NZG 2016, 1342
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 157/88

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Auch hier haftet regelmäßig nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 12; Uwe H. Schneider/Crezelius in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 313; speziell für den Anspruch auf Schadensersatz des stillen Gesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02 - DStR 2004, 1799, 1800; Kiethe, DStR 2005, 924, 928 unter 3.4.2).

    Darüber hinaus würde selbst die persönliche Vereinnahmung von Provision - dafür gibt es im Streitfall keinen Anhalt - kein hinreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse begründen (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 16).

    Wer mit einer GmbH in geschäftlichen Kontakt tritt, muss davon ausgehen, dass auch die Verpflichtungen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch Handeln eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entsteht, grundsätzlich nur die vertretene Gesellschaft treffen" (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14).

    Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der handelnde Geschäftsführer der GmbH - wie hier nicht - etwa ihr Alleingesellschafter ist (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Für die Bejahung der Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses reichen weder eine maßgebliche Beteiligung an der Gesellschaft noch die Stellung von Sicherheiten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 15).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine tragfähige Grundlage für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 16): "Der Einsatz von Vermögensteilen für Zwecke der Gesellschaft ist mit dem Risiko behaftet, bei ungünstiger Entwicklung des von dieser betriebenen Unternehmens verlorenzugehen.

    Anders kann der Fall zwar dann liegen, wenn der Geschäftsführer aufgrund persönlicher Beziehungen zum Anleger einen entsprechenden Vertrauenstatbestand schafft (Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2210) oder bei einer "Erklärung im Vorfeld einer Garantiezusage" bzw. einer "garantieähnlichen Erklärung" (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 65).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2016 - 1 U 112/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Der Kläger und die Klägerin im Parallelverfahren 1 U 112/15 (seine Mutter) machen jeweils Schadensersatz im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der am 15.04.2009 gegründeten b... GmbH geltend, deren Geschäftsführer der Beklagte vom 08.06.2009 bis ins Jahr 2011 war.

    Das Landgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben (im Parallelverfahren 1 U 112/15 hat dagegen eine andere Kammer des Landgerichts die Klage seiner Mutter abgewiesen).

  • BGH, 18.06.2001 - II ZR 248/99

    Garantieversprechen des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Gläubigers der GmbH in der Weise übernommen hat, dass er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH die dafür benötigten Geldmittel nachschießt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2001 - II ZR 248/99 - NJW-RR 2001, 1611, juris Rn. 4).
  • LG Osnabrück, 31.10.2014 - 7 O 609/14

    Fehlerhafter Anlageberatung: Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Soweit der Kläger mit seinen Berufungsschriftsätzen ein Urteil des LG Osnabrück vom 31.10.2014 - 7 O 609/14 - juris vorgelegt hat, lässt dieses zwar genügen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dem Anleger im Gespräch sympathisch und vertrauenerweckend schien und auf seine jahrelange erfolgreiche Tätigkeit bei der GmbH verwies.
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 292/91

    Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf dem Quotenschaden; Vorlage an den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Dahinstehen kann, dass in der Literatur das Kriterium "wirtschaftliches Eigeninteresse" vielfach ohnehin als bloße "Durchgriffserwägung" und wenig tauglich angesehen wird, um eine Eigenhaftung des Geschäftsführers zu begründen (z.B. Karsten Schmidt, NJW 1993, 2934, 2935).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Auch hier haftet regelmäßig nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 12; Uwe H. Schneider/Crezelius in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 313; speziell für den Anspruch auf Schadensersatz des stillen Gesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02 - DStR 2004, 1799, 1800; Kiethe, DStR 2005, 924, 928 unter 3.4.2).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 1 U 97/15
    Die ausnahmsweise Eigenhaftung des Vertreters erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, juris Rn. 9).
  • LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22

    Geschäftsführer haften persönlich für Kartellgeldbußen der Gesellschaft

    Dann wird dieser Präventionszweck aber erst recht erreicht, wenn es zum Bußgeldregress kommt und die Leitungspersonen getroffen werden (vgl. zur Relevanz des persönlichen Schadensersatzrisikos unter dem Präventionsgesichtspunkt auch schon Kersting, ZIP 2016, 2066, 2068 m.w.N.).
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